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   BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17   

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https://dejure.org/2017,30996
BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17 (https://dejure.org/2017,30996)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 (https://dejure.org/2017,30996)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 (https://dejure.org/2017,30996)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 5 Abs 1 VersAusglG, § 5 Abs 2 VersAusglG, § 14 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 4 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung; Berücksichtigung des nachehezeitlichen Wertzuwachses eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 170 KAGB, § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 14 Abs. 1 VersAusglG, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 5 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 45 Abs. 1 VersAusglG, § 2 BetrAVG, § 4 Abs. 5 BetrAVG, §§ 5 Abs. 1, 3, 39 Abs. 2 VersAusglG, §§ 14, 17, 18 VersAusglG, § 47 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG, § 14 Abs. 2 VersAusglG, § 76 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB VI, § 1 Abs. 1 VersAusglG, §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG, § 222 Abs. 3 FamFG, § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 248 Abs. 1 BGB, § 220 Abs. 4, 5 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Fondsanteile als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich bei der externen Teilung; Berücksichtigung eines nachehezeitlichen Wertzuwachses eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts; Berücksichtigung des neuen Anrechts und Festsetzung des an den Versorgungsträger ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung; Berücksichtigung des nachehezeitlichen Wertzuwachses eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fondsanteile als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich bei der externen Teilung; Berücksichtigung eines nachehezeitlichen Wertzuwachses eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts; Berücksichtigung des neuen Anrechts und Festsetzung des an den Versorgungsträger ...

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung; Berücksichtigung des nachehezeitlichen Wertzuwachses eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fondsanteile als Teilungsgegenstand beim Versorgungsausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Fondsanteile als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fondsanteile als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich bei der externen Teilung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fondsanteile als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fondsbasierte Versorgungen sind auf Basis der ehezeitlichen Fondsanteile zu teilen

Besprechungen u.ä.

  • hefam.de PDF, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    Externe Teilung in Höhe des aktuellen Werts von Fondsanteilen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 215, 280
  • NJW 2017, 3148
  • MDR 2018, 93
  • FamRZ 2017, 1655
  • WM 2017, 1806
  • NZG 2018, 559
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
    Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4 FamFG) zu berücksichtigen (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 29. Februar 2012, XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694).

    Soweit der Senat abweichend hiervon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich den umgerechneten Kapitalwert als zutreffenden Teilungsgegenstand einer externen Teilung angesehen hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.

    Soweit der Senat bisher den Ehezeitbezug anders bewertet und für den Ausgleichsberechtigten eine Wertsteigerung für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei seiner Zielversorgung zugrunde gelegt hat (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.

    Bei der externen Teilung verzichte das Gesetz in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG genannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und dem Zielversorgungsträger (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26).

    Der Senat hat sich dabei von der Einschätzung des Gesetzgebers leiten lassen, durch den stichtagsbezogenen Ausgleich sei es dem Ausgleichsberechtigten unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Anrecht entsprechende Zuwächse im Rahmen der gewählten Zielversorgung zu erreichen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 27).

    Anders verhält es sich jedoch überwiegend mit der Rechtspraxis der anderen Zielversorgungsträger, welche das neue Versorgungsverhältnis für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, teils schon aus versicherungsrechtlichen Notwendigkeiten, nicht mit Wirkung vor Rechtskraft der Entscheidung begründen können, so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst ab diesem Zeitpunkt mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG bis dahin bei der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person dynamisierten Wert an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben kann (vgl. bereits Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 2, § 9 VersAusglG Rn. 9; Bergner FamFR 2013, 507, 510; Kemper FamFR 2013, 51, 55 und FamRB 2012, 177, 178).

    Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
    Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nehme somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff.).

    Entsprechend hat der Senat zum Zahlungsanspruch zwischen den Versorgungsträgern nach § 14 Abs. 4 VersAusglG bereits ausgesprochen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 18 ff.).

    Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Anrechtsentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur dann gesichert ist, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält, und dass deshalb eine dem Rechnungszins beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gemäße Verzinsung des Ausgleichswerts in der Zwischenzeit erforderlich ist, um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 21).

    bb) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht eine Verzinsung des Kapitalbetrags aus der garantierten Mindestversorgung mit dem für die Barwertermittlung verwendeten Rechnungszins ausgesprochen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 20 ff.; für die Mindestversorgung Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 511 mwN).

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
    Jedenfalls erlaubt die Vorschrift keine "offene Tenorierung", bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).

    Insofern genügt es allerdings für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 39).

    Dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, der diese Berechnung durchführen könnte, darf es hingegen nicht überlassen bleiben, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).

  • OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2016, 1370, 1371) fiele die Durchführung der Aufzinsung auch nicht unter das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB.

    Eine Aufzinsung kann jedoch deshalb nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, weil sie durch ein Vollstreckungsorgan nicht ohne weiteres durchgeführt werden könnte (vgl. OLG Celle FamRZ 2016, 1370, 1372); sie würde nämlich eine erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung erfordern.

  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
    Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung unter weitgehender Wiederholung seines zuvor in FamRZ 2013, 1806 veröffentlichten Beschlusses wie folgt begründet: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 sei die Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht nur in Bezug auf den konkret angegriffenen Ausspruch zur Verzinsung, sondern insgesamt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

    Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).

  • OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswertes bei externer Teilung

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
    Zwar bildet die Aufzinsung als Gegenstück zur Abzinsung den zutreffenden mathematischen Rechenweg für die Barwertentwicklung zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1799; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 465).
  • OLG Düsseldorf, 07.05.2015 - 8 UF 23/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
    Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 8 UF 155/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich fondsgebundener Anrechte

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
    Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
    Blieben die Wertsteigerungen bei der Ermittlung des nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrags unberücksichtigt, ergäbe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des Ausgleichsbetrags führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 43 mwN), während umgekehrt der Ausgleichsberechtigte auf Wertsteigerungen der Zielversorgung verwiesen wäre, die mangels entsprechender Zahlungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise belastet wäre.
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
    bb) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht eine Verzinsung des Kapitalbetrags aus der garantierten Mindestversorgung mit dem für die Barwertermittlung verwendeten Rechnungszins ausgesprochen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 20 ff.; für die Mindestversorgung Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 511 mwN).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2014 - 4 UF 244/12

    Wertausgleich bei der Scheidung - externe Teilung

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 656/14

    Ehescheidungsverbundverfahren: Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung eines

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13

    ´(Versorgungsausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 353/12

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Notwendige Begründung der tatrichterlichen

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 492/11

    Versorgungsausgleich durch interne Teilung von berufsständischen

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZB 588/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines betrieblichen oder

  • BGH, 03.10.1984 - IVb ZB 42/82

    Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde im

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06

    Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e.

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter

    Liegt allerdings - wie es unter den hier obwaltenden Umständen der Fall ist - zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein besonders langer Zeitraum, wird das Gericht die Aufzinsung unter Einschluss von Zinseszinsen auf einen Zeitpunkt zeitnah zum Eintritt der Rechtskraft konkret zu berechnen haben (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 280 = FamRZ 2017, 1655 Rn. 36).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Es wird daher bei der externen Teilung eines Anrechts bereits an einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Familiengerichts fehlen, die eine erweiterte Bindungswirkung für die Berechnung des Kürzungsbetrags erzeugen könnte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 12).
  • OLG Hamm, 17.10.2018 - 10 UF 178/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Der Senat hat vorsorglich zudem die V aufgefordert, die Höhe der diesem Kapitalwert entsprechenden Rentenanwartschaft mitzuteilen, da das Anrecht des Antragsgegners auf eine Rentenleistung als für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße gerichtet ist und nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2017, 1655, Rn. 9-11, 15ff.) denkbar erscheint, dass für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG der Grenzwert aus der maßgeblichen Bezugsgröße - hier als Rente - zu ermitteln ist.
  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16

    Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein

    Der Prüfungsgegenstand für das Beschwerdegericht ist in diesem Fall weder durch das Verschlechterungsverbot noch dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff nur gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung - wie im vorliegenden Fall die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsbetrags - richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 8).

    Folgerichtig ist es vielmehr, wenn der Ausgleichsberechtigte generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teilhat; dazu muss bei Anrechten, die an ein Investmentvermögen oder sonstige Finanzinstrumente gebunden sind, auch die Anteilpreissteigerung aufgrund positiver Kapitalmarktentwicklung als Dynamik der Versorgung des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 17 ff.).

    Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert gleichermaßen sowohl für den Gestaltungsausspruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG als auch für den Zahlungsausspruch nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG geeignet (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 14).

    (2) Zielt die Beschlussformel auf den künftigen Rücknahmepreis für eine bestimmte Anzahl von Anteilen an Fonds oder anderen Finanzinstrumenten, hat der Senat eine solche Tenorierung zwar als hinreichend bestimmt gebilligt, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 28 f.).

  • OLG München, 09.01.2018 - 16 UF 1281/17

    Zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung bezüglich eines

    Die gemäß § 58 f. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der B. R. AG führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2017 (BGH Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655).

    Der Kapitalwert dieser Anrechte ist vielmehr ständigen Schwankungen unterworfen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655; BGH Beschluss vom 29.02.2012, XII ZB 609/10, FamRZ 2012, Seite 694).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655, der nach Erlass der angegriffenen Entscheidung veröffentlicht wurde, entschieden, dass auch bei externer Teilung eines fondsgebundenen Anrechts die Fondsanteile als maßgebliche Bezugsgröße in Betracht kommen.

    ... " (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2017, FamRZ 2017, 1655, Rn. 23 - 25).

    Der BGH hat sich lediglich gegen eine "offene Tenorierung" ausgesprochen, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrages nach eigenen Berechnungen festzulegen (BGH Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, a.a.O, Rn. 27).

    Der BGH hat durch Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655 entschieden, dass der Ehezeitanteil fondsgebundener Anrechte auch im Fall der externen Teilung anhand des Betrags der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile bestimmt werden kann, wenn der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Fondsanteile gem. § 170 KAGB veröffentlicht wird.

  • OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17

    Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsverpflichteten

    Der Ausspruch einer den Zinseszins enthaltenen Aufzinsung, wie sie die Antragstellerin erstrebt, kommt jedoch nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 35, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 21 UF 295/15 -, Rn. 15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. November 2017 - 10 UF 101/16 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der

    Auch bei der externen Teilung bestimmt sich der Ausgleichswert des neuen Anrechts nach der Bezugsgröße des auszugleichenden Anrechts (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17).

    Hieraus folgt wiederum, dass die Beschwerde eines Versorgungsträgers dazu führt, dass der Ausgleich des von ihr betroffenen Anrechts insgesamt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchzuführen ist (BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12.10.2016 - 4 UF 118/13 - und Beschluss vom 23.9.2016 - 4 UF 64/15, beide veröffentlicht unter www.hefam.de und juris).

    Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die neue Rechtsprechung des BGH vom 19.07.2017, XII ZB 201/17:.

    Dies muss sich nach Ansicht des Senats nicht nur auf Höhe und Wert des Anrechts, sondern auch auf dessen Form beziehen, wenn nach BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, "...gesetzlicher Teilungsgegenstand auch bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße..." ist.

    Der Beschluss des BGH vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, der zu einem - wie dem hier ehemals prägenden C - thesaurierend arbeitenden Fonds erging, greift dies hinsichtlich der Kursschwankungen (-steigerungen) der einzelnen Fondsanteile ausdrücklich auf.

  • OLG Nürnberg, 05.01.2021 - 11 UF 1171/20

    Versorgungsausgleich - vollstreckungsrechtliche Anforderungen an den externen

    Eine Umrechnung in einen Kapitalbetrag erfordert grundsätzlich erst § 14 Abs. 4 VersAusglG, nach dem festgelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten zu bezahlen ist (BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 12 f.).

    Auch bei der Teilung eines fondsgebundenen Anrechts sind nachehezeitliche Wertsteigerungen des auszugleichenden Anrechts in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, um dem Halbteilungsgrundsatz gerecht zu werden (BGH FamRZ 2018, 1745 Rn. 16; FamRZ 2017, 1655 Rn. 17).

    Jedenfalls erlaube die Vorschrift keine "offene Tenorierung", bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 27).

    Nachdem die Zusage des Versorgungsträgers eine Garantieleistung umfasst, war hinsichtlich des vom Versorgungsträger mitgeteilten Barwerts dieser Garantieleistung die Verzinsung mit dem für die Barwertermittlung verwendeten Rechnungszins auszusprechen (BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 33).

    Die Angabe des Bezugsdatums stellt allein klar, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte im Umfang des Ausgleichswerts von dem genannten Zeitpunkt an nicht mehr an dessen Dynamik teilhat, vielmehr die Wertentwicklung insoweit bereits zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wirkt (BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 16).

  • BGH, 13.01.2021 - XII ZB 401/20

    Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über einen Versorgungsausgleich;

    Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt (Senatsbeschluss BGHZ 215, 280 = FamRZ 2017, 1655 Rn. 8).

    bb) Zielt die Beschlussformel auf den künftigen Rücknahmepreis für eine bestimmte Anzahl von Anteilen an Fonds oder anderen Finanzinstrumenten, hat der Senat eine solche Tenorierung als hinreichend bestimmt gebilligt, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 280 = FamRZ 2017, 1655 Rn. 28 f.).

    Dann ist der konkrete Zahlbetrag über diese allseits erreichbare Zugangsinformation hinreichend bestimmbar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 280 = FamRZ 2017, 1655 Rn. 28).

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22

    Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) im

    Bezieht sich eine in der Zusage der fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) enthaltene Beitragsgarantie nicht auf die Ansparphase des Anrechts, sondern greift erst zu Beginn der Auszahlungsphase, ist für eine alternative Verpflichtung des Versorgungsträgers gemäß dem Beschluss des BGH vom 19.07.2017 (XII ZB 201/17) dergestalt, dass das Anrecht mit dem Wert der zu übertragenden Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, "mindestens jedoch" in Höhe eines etwa garantierten Kapitalbetrags (ggf. nebst Zinsen) geteilt wird, kein Raum.

    Eine solche Tenorierung in der Beschlussformel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann hinreichend bestimmt, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 - Rn. 28 f.) oder wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 401/20 -, Rn. 14 f.).

    Folglich kann die Wertentwicklung des Anrechts der Ausgleichsverpflichteten zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung, an der der Ausgleichsberechtigte grundsätzlich teilhaben muss (BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 - Rn. 17), nicht durch die Begründung eines Anrechts im Umfang der hälftigen Fondsanteile bei Ehezeitende erfolgen.

    Vor diesem Hintergrund ist für eine alternative Verpflichtung des Versorgungsträgers gemäß dem Beschluss des BGH vom 19.07.2017 (XII ZB 201/17) dergestalt, dass das Anrecht mit dem Wert der zu übertragenden Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, "mindestens jedoch" in Höhe eines etwa garantierten Kapitalbetrags (ggf. nebst Zinsen) geteilt wird, kein Raum.

  • BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18

    Beschwerde des Handlungsbevollmächtigten eines Versorgungsträgers in einem

  • OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsbasierten sog.

  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

  • BGH, 08.08.2018 - XII ZB 25/18

    Rechtsmittel des Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung zum

  • BGH, 13.12.2017 - XII ZB 214/16

    Versorgungsausgleich bei externer Teilung: Wahl des Ausgleichs in die

  • OLG Nürnberg, 17.04.2018 - 7 UF 328/18

    Versorgungsausgleich - Mögliche Bezugsgrößen bei externer Teilung fondsgebundener

  • OLG Hamm, 14.09.2018 - 10 UF 77/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsbasierten Anrechts

  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/17

    Satzungsmäßige Regelung der EZVK zum Versorgungsausgleich nichtig

  • OLG Nürnberg, 02.11.2018 - 11 UF 737/18

    Streit um Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Basisrentenversicherung

  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 315/18

    Versorgungsausgleichssache: Tenorierung bezogen auf den Bewertungszeitpunkt bei

  • OLG Hamm, 27.05.2019 - 13 UF 164/18

    Wirksamkeit einer Abrede der Ehegatten über die Durchführung des

  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

  • OLG Nürnberg, 24.08.2020 - 7 UF 355/20

    Antrag auf externe Teilung durch den Versorgungsträger - nacheheliche

  • OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17

    Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft

  • OLG Bamberg, 03.05.2018 - 2 UF 28/18

    Teilung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse

  • OLG Karlsruhe, 05.10.2022 - 20 UF 98/22

    Versorgungsausgleich: Durchführung der externen Teilung bei einer fondsgebundenen

  • OLG München, 01.07.2020 - 2 UF 523/20

    Versorgungsausgleich - externen Teilung fondsgebundener Anrechte

  • OLG Frankfurt, 21.11.2023 - 6 UF 222/22

    Private fondsgebundene Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

  • OLG Frankfurt, 18.01.2022 - 6 UF 238/17

    Versorgungsausgleich: Gleichartigkeit von Anrechten aus Zusatzversorgung des

  • OLG Frankfurt, 07.12.2021 - 6 UF 68/21

    Versorgungsausgleich: Korrektur der Teilungsanordnung

  • OLG Hamm, 12.02.2020 - 13 UF 194/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ansprüche auf private

  • OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17

    Versorgungsausgleich: Rechnungsgrundlagen für gleichwertige Teilhabe bei interner

  • OLG Bamberg, 28.03.2018 - 2 UF 184/17

    Versorgungsausgleichsverfahren - Bezugszeitpunkt bei interner Teilung einer

  • OLG München, 19.12.2022 - 16 UF 1065/22

    Berechnung einer fondsgebundenen Altersversorgung im Versorgungsausgleich

  • OLG München, 10.01.2018 - 16 UF 613/17

    Ausgleich von Fondsanteilen

  • OLG Brandenburg, 18.12.2023 - 13 UF 52/23
  • OLG Frankfurt, 30.03.2022 - 7 U 241/20

    Reichweite der Rechtskraft eines Versorgungsausgleichsbeschlusses

  • OLG Hamm, 17.04.2020 - 2 UF 32/20

    Unzulässigkeit vorsorglicher Maßgabenanordnungen bei der internen Teilung von

  • OLG Brandenburg, 21.06.2022 - 13 UF 136/21

    Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anrecht aus einer

  • OLG München, 08.12.2020 - 12 UF 1284/20

    Rentenversicherung, Versorgungsausgleich, Fonds, Beschwerde, Anrecht, Scheidung,

  • OLG Brandenburg, 05.10.2020 - 13 UF 92/20
  • OLG Nürnberg, 23.04.2018 - 7 UF 328/18
  • OLG Brandenburg, 17.12.2020 - 9 UF 172/20
  • OLG Brandenburg, 05.08.2022 - 13 UF 130/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anrecht auf

  • OLG Brandenburg, 23.11.2021 - 13 UF 99/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Externe Teilung von

  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/17A
  • OLG Brandenburg, 16.12.2020 - 9 UF 172/20
  • OLG Schleswig, 10.01.2020 - 15 UF 71/19

    Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit im

  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/19

    VersAusglG

  • OLG Frankfurt, 18.01.2022 - 6 UF 238/17B
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