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   BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15   

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https://dejure.org/2017,29624
BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15 (https://dejure.org/2017,29624)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2017 - XII ZB 486/15 (https://dejure.org/2017,29624)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - XII ZB 486/15 (https://dejure.org/2017,29624)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 25 Abs 3 S 1 VersAusglG
    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten: Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten; Begrenzung des Anspruchs des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger; Umrechnung des vereinbarten Nettobetrages ...

  • IWW

    § 25 Abs. 1, 2 VersAusglG, § ... 25 Abs. 2 VersAusglG, § 25 Abs. 3 VersAusglG, § 20 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 25 VersAusglG, § 25 Abs. 1 VersAusglG, § 21 Abs. 1 VersAusglG, § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG, § 31 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, § 20 Abs. 2, 3 VersAusglG, § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG, § 1587 g BGB, §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 VersAusglG, § 229 SGB V, § 25 Abs. 4 VersAusglG

  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG §§ 20 Abs. 1 S. 2, 25 Abs. 3 S. 1
    Teilhabeansprüche bzgl. Hinterbliebenenversorgung bei Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente durch Vereinbarung

  • Wolters Kluwer

    Teilhabeansprüche der geschiedenen Ehefrau an der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns; Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung durch die geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des Anspruchs des Ehegatten ...

  • rewis.io

    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten: Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten; Begrenzung des Anspruchs des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger; Umrechnung des vereinbarten Nettobetrages ...

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilhabeansprüche der geschiedenen Ehefrau an der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns; Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung durch die geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des Anspruchs des Ehegatten ...

  • datenbank.nwb.de

    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten: Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten; Begrenzung des Anspruchs des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger; Umrechnung des vereinbarten Nettobetrages ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Teilhabeansprüche einer geschiedenen Ehefrau an der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem verstorbenen Ehemann

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich - Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3151
  • NJW-RR 2017, 1029
  • MDR 2018, 153
  • FamRZ 2017, 1660
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13

    Versorgungsausgleich: Abänderung hinsichtlich eines nach altem Recht

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15
    Das ist hier nicht der Fall, denn die nach der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung vom 24. November 2010 betraf lediglich das nach früherem Recht ohnehin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht und hat keinen Einfluss auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich genommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13 - FamRZ 2016, 1050 Rn. 23 und vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 16).

    bb) Da durch die Vereinbarung die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts herabgesetzt worden ist und der Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG diese nicht übersteigen darf, ist eine höhere Festsetzung des Teilhabeanspruchs allenfalls zulässig, wenn die Vereinbarung auf Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse stößt (§§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 VersAusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13 - FamRZ 2016, 1050 Rn. 21 f.).

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15
    Bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG sind die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten zu erbringenden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG in Abzug zu bringen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 44 ff.).

    Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits zusätzliche Sozialversicherungsabgaben auf die Ausgleichsrente zu leisten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10 - FamRZ 2014, 1529 Rn. 30 ff. und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 52).

  • OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15

    Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15
    Die Sozialversicherungsbeiträge sind daher nach einhelliger Auffassung hier nicht abzuziehen (OLG Nürnberg FamRZ 2016, 550, 553; BT-Drucks. 16/10144 S. 67; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; BeckOGK/Fricke [Stand: 1. Mai 2017] § 25 VersAusglG Rn. 30; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: 1. Februar 2017] § 25 VersAusglG Rn. 8a; MünchKommBGB/Ackermann-Sprenger 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 18; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 17; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 5 Rn. 19; Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 740; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 849).
  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Behandlung einer Invalidenpension der

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15
    Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits zusätzliche Sozialversicherungsabgaben auf die Ausgleichsrente zu leisten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10 - FamRZ 2014, 1529 Rn. 30 ff. und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 52).
  • OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15

    Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung: Bemessung der fiktiven

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15
    Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 554 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 und 2 VersAusglG für einen Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung seien dem Grunde nach gegeben.
  • AG München, 08.05.2001 - 535 F 63/01

    Ausschluss eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch eine

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15
    Ein Teilhabeanspruch kann folglich nicht geltend gemacht werden, wenn der Ausgleichsberechtigte in zulässiger Weise auf eine Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich verzichtet hat (vgl. AG München FamRZ 2002, 963).
  • BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07

    Einfluss einer Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten auf die Dauer

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15
    Das ist hier nicht der Fall, denn die nach der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung vom 24. November 2010 betraf lediglich das nach früherem Recht ohnehin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht und hat keinen Einfluss auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich genommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13 - FamRZ 2016, 1050 Rn. 23 und vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 16).
  • BGH, 18.09.1996 - XII ZB 58/95

    Feststellungsinteresse für Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15
    Der Versorgungsträger kann dementsprechend auch Einwendungen erheben, die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten im Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugestanden hätten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465 f.; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 1; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 5 Rn. 31; MünchKommBGB/Ackermann-Sprenger 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 20).
  • BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98

    Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung zur Regelung des

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15
    Diese unterlag schon nach der früheren Rechtslage der weitgehenden Dispositionsfreiheit der geschiedenen Ehegatten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 - FamRZ 2001, 1447, 1449 mwN; Staudinger/Rehme BGB [2004] Vorbem zu § 1587 f Rn. 15).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16

    Versorgungsausgleich: Anspruch einer Witwe auf Teilhabe an der

    Dementsprechend kann der Teilhabeanspruch nicht höher sein als der Betrag, den der Ausgleichsberechtigte als schuldrechtliche Ausgleichsrente hätte verlangen können, wenn der Ausgleichspflichtige noch leben würde (BGH, FamRZ 2017, 1660 Rn. 18).

    Die Sozialversicherungsbeiträge sind daher nach einhelliger Auffassung hier nicht abzuziehen (BGH, FamRZ 2017, 1660 Rn. 27).

    Da die Höhe des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 3 S. 1 VersAusglG auf den Betrag begrenzt ist, den die ausgleichsberechtigte Person (fiktiv) als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte, wenn der Verstorbene noch weiter lebte (BGH, FamRZ 2017, 1660 Rn. 18), ist der Einwand einer groben Unbilligkeit des Wertausgleichs nach § 27 VersAusglG auch bei der Prüfung des Teilhabeanspruches zu beachten (Borth, aaO, Kap. 5 Rn. 24, 31 Ziff. 4).

  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18

    Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Versorgungsträger im Zusammenhang mit der Deckelung des Teilhabeanspruchs durch die Höhe der hypothetischen schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegenüber dem Berechtigten auf Härtegründe nach § 27 VersAusglG oder auf sonstige Einwendungen berufen will, die auch der verstorbene Pflichtige seiner Inanspruchnahme entgegengehalten hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 486/15 - FamRZ 2017, 1660 Rn. 22; OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 22, 24 und FamRZ 2018, 1068, 1071 f.).
  • OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20

    Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger auf

    2. Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1660).

    Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1660).

    Aus diesem Grund ist eine zum Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente geschlossene Vereinbarung entsprechend umzurechnen (BGH, FamRZ 2017, 1660; OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 554).

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2023 - 18 UF 206/22

    Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

    ee) Die Ausgleichsrente ist ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsabgaben oder vergleichbarer Abgaben und damit als Bruttobetrag zu bemessen (BGH vom 19.07.2017 - XII ZB 486/15, juris Rn. 25 ff.; OLG Stuttgart vom 22.09.2015 - 16 UF 124/15, juris Rn. 25 ff.; OLG Frankfurt vom 24.05.2017 - 3 UF 87/16, juris Rn. 70).
  • OLG München, 17.04.2023 - 12 UF 73/23

    Ausgleich der Hinterbliebenenversorgung

    Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1660).
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