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   BGH, 19.07.2018 - 4 StR 186/18   

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BGH, 19.07.2018 - 4 StR 186/18 (https://dejure.org/2018,23024)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2018 - 4 StR 186/18 (https://dejure.org/2018,23024)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - 4 StR 186/18 (https://dejure.org/2018,23024)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 31a Abs. 2 ZollVG, § ... 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 31a Abs. 1 ZollVG, § 12e Abs. 2 Satz 1 ZollVG, § 52 Abs. 1 StGB, § 372 AO, § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • Wolters Kluwer

    Verweisung eines Verfahrens an einen anderen Strafsenat unter Auslegung u. Anwendung von Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans bei Vorliegen einer Steuerordnungswidrigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweisung eines Verfahrens an einen anderen Strafsenat unter Auslegung u. Anwendung von Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans bei Vorliegen einer Steuerordnungswidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - 4 StR 186/18
    Bei der Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans ist die Garantie des gesetzlichen Richters zu beachten (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG): Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 18, 344, 349; 95, 322, 328).

    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplans müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt (vgl. BVerfGE 4, 412, 416; 82, 286, 298; 95, 322, 329; BVerfG wistra 2017, 187, 188).

  • EuGH, 05.07.1988 - 269/86

    Mol / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - 4 StR 186/18
    Entgegen der vom 1. Strafsenat bei der Anhörung vertretenen Auffassung hat die an die Formulierung in § 52 Abs. 1 StGB angelehnte Ausnahme einen Anwendungsbereich, obwohl Betäubungsmittel - grundsätzlich - weder umsatz- noch verbrauchsteuerpflichtig sind (EuGHE 1988, 3627).
  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - 4 StR 186/18
    Bei der Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans ist die Garantie des gesetzlichen Richters zu beachten (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG): Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 18, 344, 349; 95, 322, 328).
  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - 4 StR 186/18
    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplans müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt (vgl. BVerfGE 4, 412, 416; 82, 286, 298; 95, 322, 329; BVerfG wistra 2017, 187, 188).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - 4 StR 186/18
    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplans müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt (vgl. BVerfGE 4, 412, 416; 82, 286, 298; 95, 322, 329; BVerfG wistra 2017, 187, 188).
  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - 4 StR 186/18
    Bei der Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans ist die Garantie des gesetzlichen Richters zu beachten (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG): Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 18, 344, 349; 95, 322, 328).
  • BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16

    Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - 4 StR 186/18
    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplans müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt (vgl. BVerfGE 4, 412, 416; 82, 286, 298; 95, 322, 329; BVerfG wistra 2017, 187, 188).
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