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   BGH, 19.07.2018 - IX ZB 24/16   

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https://dejure.org/2018,25004
BGH, 19.07.2018 - IX ZB 24/16 (https://dejure.org/2018,25004)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2018 - IX ZB 24/16 (https://dejure.org/2018,25004)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - IX ZB 24/16 (https://dejure.org/2018,25004)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit des Aufbringens der Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits durch die Insolvenzgläubiger i.R.d. Verhältnisses des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzumutbarkeit der Kostenübernahme für von Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreit durch Insolvenzgläubiger bei Missverhältnis zwischen Ertrag und Kosten

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der Kostenaufbringung durch die Insolvenzgläubiger

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zumutbare Kostenaufbringung durch Insolvenzgläubiger

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
    Zumutbarkeit des Aufbringens der Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits durch die Insolvenzgläubiger i.R.d. Verhältnisses des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzumutbarkeit der Kostenübernahme für von Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreit durch Insolvenzgläubiger bei Missverhältnis zwischen Ertrag und Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenvorschuss von den Insolvenzgläubigern - und seine Grenzen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Beschluss des Beschwerdegerichts - und die fehlenden Entscheidungsgründe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3188
  • ZIP 2018, 1699
  • MDR 2018, 1214
  • NZI 2018, 862
  • WM 2018, 1657
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - IX ZB 24/16
    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137 Rn. 7 mwN; st. Rspr.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den Gläubigern ein Vorschuss auf die Prozesskosten nur zumutbar, wenn der zu erwartende Nutzen deutlich größer ist als die aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 8; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 2; vom 26. April 2018, aaO Rn. 12; st. Rspr.).

    Eine feste Quote, ab der die Kostenaufbringung stets zumutbar ist, kann insoweit wegen der Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzverfahren nicht festgelegt werden (BGH, Beschluss vom 26. April 2018, aaO Rn. 12).

  • BGH, 13.01.2016 - XII ZB 605/14

    Berufungsentscheidung: Notwendiger Inhalt eines Verwerfungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - IX ZB 24/16
    Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (etwa BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 6; vom 13. Januar 2016 - XII ZB 605/14, FamRZ 2016, 625 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 148/10

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Betriebsfortführung

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - IX ZB 24/16
    Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (etwa BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 6; vom 13. Januar 2016 - XII ZB 605/14, FamRZ 2016, 625 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - IX ZB 24/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den Gläubigern ein Vorschuss auf die Prozesskosten nur zumutbar, wenn der zu erwartende Nutzen deutlich größer ist als die aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 8; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 2; vom 26. April 2018, aaO Rn. 12; st. Rspr.).
  • BGH, 19.05.2015 - II ZR 263/14

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 19.07.2018 - IX ZB 24/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den Gläubigern ein Vorschuss auf die Prozesskosten nur zumutbar, wenn der zu erwartende Nutzen deutlich größer ist als die aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 8; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 2; vom 26. April 2018, aaO Rn. 12; st. Rspr.).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 12 W 8/23

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen

    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschl. v. 18.07.2019 - IX ZB 57/18, Rn. 7; v. 19.07.2018 - IX ZB 24/16, Rn. 8 f.; v. 26.04.2018 - IX ZB 29/17, Rn. 7; v. 03.05.2017 - IX ZB 63/16, Rn. 2; v. 21.02.2017 - II ZR 59/16, Rn. 2, alle juris).

    Regelmäßig ist Insolvenzgläubigern eine Kostenaufbringung aber nicht zuzumuten, wenn ihr Vorteil nicht deutlich mehr als das Doppelte der aufzubringenden Kosten beträgt (BGH, Beschl. v. 18.07.2019 - IX ZB 57/18, Rn. 12; v. 19.07.2018 - IX ZB 24/16, Rn. 9; Senat, Beschl. v. 04.10.2018 - I-12 W 12/18, Rn. 9; OLG Köln, Beschl. v. 14.08.2019 - I- 7 W 29/19, Rn. 3, sämtl.

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 12 W 12/18

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Eine Vorschusspflicht kommt vielmehr regelmäßig erst bei einem im Fall des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses in Betracht (Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.07.2018 - IX ZB 24/16; Beschl. v. 26.04.2018 - IX ZB 29/17).

    Beträgt der zu erwartende Ertrag aus der Prozessführung weniger als das Doppelte des anfallenden Kostenbeitrags, ist den Gläubigern ein Kostenvorschuss bei angemessener Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen regelmäßig nicht zuzumuten, wenn nicht zusätzliche Umstände vorliegen, welche die Aufbringung der Kosten den Gläubigern als zumutbar erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 19.07.2018 - IX ZB 24/16, ZInsO 2018, 1952 f. Rn. 8 f.).

  • BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20

    Vertrauen in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung bei

    Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der zu erwartende Ertrag weniger als das Doppelte des anfallenden Kostenbeitrags beträgt (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 45/16, NZI 2018, 862 Rn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2018 - 12 W 15/18

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs des Schuldners auf Auszahlung des

    Erst wenn der im Falle der Durchführung des Rechtsstreits für den Gläubiger bei der Verteilung zusätzlich zu erwartende absolute Betrag feststeht und in Beziehung zu der Kostenbeteiligung des Gläubigers gesetzt wird, kann die Frage der Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für den jeweiligen Gläubiger beantwortet werden (vgl. zum Prüfungsmaßstab zuletzt BGH, Beschl. v. 19.07.2018 - IX ZB 24/16, ZInsO 2018, 1952 f. Rn. 8 f.; Beschl. v. 26.04.2018 - IX ZB 29/17, ZInsO 2018, 1364, 1365 Rn. 12).
  • OLG Köln, 14.08.2019 - 7 W 29/19

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH

    Zumutbarkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die als Vorschuss aufzubringenden Kosten; beträgt der zu erwartende Betrag aus der Prozessführung aber weniger als das Doppelte des anfallenden Kostenbeitrags, ist den Gläubigern ein Kostenvorschuss regelmäßig nicht zuzumuten (BGH NZI 2018, 862, 863 Rn. 8).
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