Rechtsprechung
BGH, 19.07.2019 - V ZR 255/17 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (8)
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Beweislast für die Ersitzung von Kunstwerken; § 937 Abs.2 BGB
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 11,50 €)
Zur Beweislast im Rahmen von § 937 Abs. 2 BGB, wenn sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf Erwerb des Eigentums durch Ersitzung beruft; keine Nachforschungspflicht des Laien bei dem Erwerb eines Kunstwerks als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Eigentumserwerb durch Ersitzung: Wer trägt die Beweislast?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Ersitzung gestohlener Kunstwerke - Beweislastverteilung die sich aus § 937 BGB ergibt gilt auch wenn Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde
- lto.de (Kurzinformation)
Zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke: Erst wer lügt, kann nicht mehr ersitzen
- juris.de (Pressemitteilung)
Ersitzung gestohlener Kunstwerke: Streit um Purrmann-Bilder geht weiter
- datev.de (Pressemitteilung)
Zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke
- esche.de (Kurzinformation)
Ersitzung von Kunst: Wem gehört die Frau im Sessel?
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Ersitzung gestohlener Kunstwerke
Vor Ergehen der Entscheidung:
Verfahrensgang
- LG Ansbach, 11.09.2015 - 2 O 891/14
- OLG Nürnberg, 06.09.2017 - 12 U 2086/15
- BGH, 19.07.2019 - V ZR 255/17
- BGH, 14.08.2019 - V ZR 255/17
Papierfundstellen
- NJW 2019, 3147
- MDR 2019, 1191
- WM 2019, 2214
- ZUM 2019, 845
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18
Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen
Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2019, V ZR 255/17, Juris Rz. 49 mwN).
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