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   BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20   

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https://dejure.org/2021,34075
BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20 (https://dejure.org/2021,34075)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20 (https://dejure.org/2021,34075)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2021 - NotZ(Brfg) 11/20 (https://dejure.org/2021,34075)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 36 Abs. 2 VwVfG, § ... 25 Abs. 2 BNotO, § 12 Abs. 6 NotarVO BW, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 VwVfG, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 12 Abs. 1 Satz 1 NotarVO BW, § 36 Abs. 1 VwVfG, § 64a Abs. 1 BNotO, § 12 Abs. 2 NotarVO BW, § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG, §§ 14 ff. BNotO, § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 12 Abs. 6 Satz 3 NotarVO BW, § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO, §§ 3, 6 f. BeurkG, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der Beschäftigung eines juristischen Mitarbeiters

  • rewis.io

    Notarsache: Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der Beschäftigung eines juristischen Mitarbeiters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 25 Abs. 2 ; NotarVO BW § 12; VwVfG § 36
    Zur Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der Beschäftigung eines juristischen Mitarbeiters gemäß §

  • rechtsportal.de

    BNotO § 25 Abs. 2 ; NotarVO BW § 12; VwVfG § 36
    Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der Beschäftigung eines juristischen Mitarbeiters

  • datenbank.nwb.de

    Notarsache: Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der Beschäftigung eines juristischen Mitarbeiters

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der Beschäftigung eines juristischen Mitarbeiters gemäß § 12 NotarVO BW, § 25 Abs. 2 BNotO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1295
  • DNotZ 2022, 551
  • WM 2022, 2030
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15

    Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des

    Auszug aus BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt; die Zweifel müssen dabei auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 22. März 2021 - NotSt (Brfg) 4/20, WM 2021, 1255 Rn. 7; vom 23. April 2018 - NotZ (Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11; vom 23. November 2015 - NotSt (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2015 - NotZ (Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19; jeweils mwN).

    Denn Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden das Fundament des Notarberufs (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 23. November 2015 - NotSt (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 16; vom 26. November 2012 - NotSt (Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310 Rn. 17; jeweils mwN).

  • BGH, 22.03.2021 - NotSt (Brfg) 4/20

    A) Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der

    Auszug aus BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt; die Zweifel müssen dabei auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 22. März 2021 - NotSt (Brfg) 4/20, WM 2021, 1255 Rn. 7; vom 23. April 2018 - NotZ (Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11; vom 23. November 2015 - NotSt (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2015 - NotZ (Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19; jeweils mwN).

    a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn es im konkreten Fall auf eine Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. März 2021 - NotSt (Brfg) 4/20, WM 2021, 1255 Rn. 4, mwN).

  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11

    Notarstellenbesetzung: Bedürfnisprüfung bei der Entscheidung über Wiederbesetzung

    Auszug aus BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20
    Dieses betrifft die im Hinblick auf die Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben durch Notare der Justizverwaltung zustehende Organisationsgewalt, die sich insbesondere auf die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - NotZ (Brfg) 4/19, juris Rn. 15; vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; vom 26. November 2007 - NotZ 6/07, ZNotP 2008, 89 Rn. 17; BVerfGK 15, 355, 361, juris Rn. 42; jeweils mwN), aber etwa auch auf die Genehmigung von Notar-Sozietäten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 6/07, ZNotP 2008, 89 Rn. 17; BVerfG aaO; jeweils mwN) bezieht.
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00

    Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars

    Auszug aus BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20
    Hierfür genügt, dass bei der fragenden Öffentlichkeit begründete Zweifel entstehen könnten, ob die Verfolgung anderer Zwecke Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Amtsträgers nachteilig beeinflussen (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00, BGHZ 145, 59, 62 f.).
  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 6/17

    Recht eines Notars zur Nutzung der Bezeichnung "Notariat" statt der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt; die Zweifel müssen dabei auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 22. März 2021 - NotSt (Brfg) 4/20, WM 2021, 1255 Rn. 7; vom 23. April 2018 - NotZ (Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11; vom 23. November 2015 - NotSt (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2015 - NotZ (Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19; jeweils mwN).
  • BVerwG, 09.12.2015 - 6 C 37.14

    Ersatzschule; Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule;

    Auszug aus BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20
    (b) Soweit der Kläger meint, der Widerrufsvorbehalt sei deshalb nicht erforderlich, weil § 12 Abs. 6 Satz 3 NotarVO BW ohnehin die Möglichkeit vorsehe, die Genehmigung zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt würden, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigten, verkennt er, dass ein Widerruf auf der Grundlage von § 12 Abs. 6 Satz 3 NotarVO BW nur auf nachträglich bekannt gewordene Tatsachen gestützt werden kann, der angefochtene Widerrufsvorbehalt jedoch nicht dazu dient, dem vorzubeugen (siehe zur Unzulässigkeit eines solchen Vorbehalts BVerwGE 153, 301 Rn. 17 ff).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

    Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg

    Auszug aus BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20
    Dieses betrifft die im Hinblick auf die Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben durch Notare der Justizverwaltung zustehende Organisationsgewalt, die sich insbesondere auf die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - NotZ (Brfg) 4/19, juris Rn. 15; vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; vom 26. November 2007 - NotZ 6/07, ZNotP 2008, 89 Rn. 17; BVerfGK 15, 355, 361, juris Rn. 42; jeweils mwN), aber etwa auch auf die Genehmigung von Notar-Sozietäten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 6/07, ZNotP 2008, 89 Rn. 17; BVerfG aaO; jeweils mwN) bezieht.
  • BGH, 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12

    Anwaltsnotar: Voraussetzungen und Folgen eines Mitwirkungsverbots

    Auszug aus BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20
    Denn Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden das Fundament des Notarberufs (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 23. November 2015 - NotSt (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 16; vom 26. November 2012 - NotSt (Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310 Rn. 17; jeweils mwN).
  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen

    Auszug aus BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20
    Dieses betrifft die im Hinblick auf die Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben durch Notare der Justizverwaltung zustehende Organisationsgewalt, die sich insbesondere auf die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - NotZ (Brfg) 4/19, juris Rn. 15; vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; vom 26. November 2007 - NotZ 6/07, ZNotP 2008, 89 Rn. 17; BVerfGK 15, 355, 361, juris Rn. 42; jeweils mwN), aber etwa auch auf die Genehmigung von Notar-Sozietäten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 6/07, ZNotP 2008, 89 Rn. 17; BVerfG aaO; jeweils mwN) bezieht.
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19

    Isoliert gerichtliche Angreifbarkeit und Einklagbarkeit der von einer Notarkammer

    Auszug aus BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20
    Dieses betrifft die im Hinblick auf die Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben durch Notare der Justizverwaltung zustehende Organisationsgewalt, die sich insbesondere auf die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - NotZ (Brfg) 4/19, juris Rn. 15; vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; vom 26. November 2007 - NotZ 6/07, ZNotP 2008, 89 Rn. 17; BVerfGK 15, 355, 361, juris Rn. 42; jeweils mwN), aber etwa auch auf die Genehmigung von Notar-Sozietäten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 6/07, ZNotP 2008, 89 Rn. 17; BVerfG aaO; jeweils mwN) bezieht.
  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 12/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Wiedererlangung des Notarsamts nach dessen

  • BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 3/21

    Erteilung einer Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt, wobei die Zweifel auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen müssen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20, juris Rn. 14, mwN).

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn es im konkreten Fall auf eine Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 juris, Rn. 35; vom 22. März 2021 - NotSt (Brfg) 4/20, NJW-RR 2021, 782 Rn. 4, mwN).

  • OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Hierfür wiederum genügt es, dass "bei der fragenden Öffentlichkeit" bzw. "aus dem maßgeblichen Blickwinkel der Öffentlichkeit" begründete Zweifel entstehen könnten, ob der Notar die gesetzlichen Vorgaben ihrem Zweck entsprechend umsetzt oder ob er es hieran als Ausdruck - sei es auch aufgrund von Nachlässigkeit - mangelnder Gesetzestreue fehlen lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 , zitiert nach juris Rn. 24; vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 , zitiert nach juris Rn. 9 f.).

    Im Zusammenhang mit dem notariellen Berufsrecht repräsentiert sie den durchschnittlichen Rechtsuchenden, dem die Abläufe und Gestaltungsprozesse im beruflichen Alltag des Notars, soweit sie sich ihm (dem Rechtsuchenden) nicht anlässlich eines Beurkundungsvorgangs zu seiner eigenen Wahrnehmung offenbaren, grundsätzlich verborgen sind und der aus diesem Grund sowie mangels eigener Sachkunde nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, ob überhaupt und ggf. auf welche Weise der Notar unter den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls Anreizen und Einflüssen unterliegen oder sachfremde Motive verfolgen kann, die jeweils die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung - sei es auch ungewollt und unbewusst - gefährden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 , zitiert nach juris Rn. 24 f.; vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 29; vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 , zitiert nach juris Rn. 9 f. m. w. N.).

  • VG Berlin, 21.09.2022 - 3 K 52.21
    Ferner hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 -, juris Rn. 16; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, 23. Aufl., 2022, § 36 Rn. 44) pflichtgemäß ausgeübt, weil andernfalls der Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund der fehlenden Eignung des Klägers zu 2. abzulehnen gewesen wäre.
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