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   BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98   

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BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98 (https://dejure.org/1998,2014)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1998 - 3 StR 290/98 (https://dejure.org/1998,2014)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1998 - 3 StR 290/98 (https://dejure.org/1998,2014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 230 Abs. 1; ; StPO § 247; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 247 Satz 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 175 Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 184 c Nr. 1; ; StGB § 2 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247, § 344, § 338 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 44
  • StV 2000, 238
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95

    Revision - Verfahrensrüge - Vereidigung eines Zeugen - Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98
    Ob trotz der in neueren Entscheidungen - auch des Senats - deutlich gewordenen Vorbehalte an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist (vgl. BGH NJW 1998, 2541, 2542; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16 m.w.Nachw.), bedarf hier keiner Erörterung.

    Selbst bei weiter Auslegung des Begriffs der Vernehmung in § 247 StPO (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16 unter Hinweis auf Basdorf, Festschrift für Salger, 1994, S. 203 ff.), war die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin J. , von der nicht diese Zeugin, sondern die Vernehmung des geschädigten Mädchens betreffenden Ausschließung des Angeklagten ersichtlich nicht gedeckt.

  • BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97

    Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in

    Auszug aus BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98
    Abweichend von dem anders gelagerten Fall, welcher der Entscheidung des Senats in NJW 1998, 2541 zugrunde liegt, bedurfte es der Wahrung erhöhter Darlegungsanforderungen nicht.

    Ob trotz der in neueren Entscheidungen - auch des Senats - deutlich gewordenen Vorbehalte an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist (vgl. BGH NJW 1998, 2541, 2542; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16 m.w.Nachw.), bedarf hier keiner Erörterung.

  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

    Auszug aus BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen während der nach § 247 StPO angeordneten Abwesenheit des Angeklagten einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO bedeutet (vgl. u.a. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 und 15; BGH NJW 1986, 267, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 12.02.1991 - 5 StR 523/90

    Bestimmung des milderen Gesetzes gegenüber StGB -DDR

    Auszug aus BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98
    Bei der Frage der Anwendung des Tatzeitrechts oder des neuen Rechts nach § 2 Abs. 3 StGB wird das Gebot strikter Alternativität zu beachten sein; danach ist es grundsätzlich unzulässig, teils das alte und teils das neue Gesetz anzuwenden (vgl. BGHSt 37, 320, 322 mit Nachweisen).
  • BGH, 21.06.1995 - 3 StR 180/95

    Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen während der nach § 247 StPO angeordneten Abwesenheit des Angeklagten einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO bedeutet (vgl. u.a. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 und 15; BGH NJW 1986, 267, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 03.10.1985 - 1 StR 392/85

    Unterrichtung des Angeklagten vor Entlassung des in seiner Abwesenheit

    Auszug aus BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen während der nach § 247 StPO angeordneten Abwesenheit des Angeklagten einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO bedeutet (vgl. u.a. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 und 15; BGH NJW 1986, 267, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09

    Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der

    Der mit einem fortgesetzten Ausschluss des Angeklagten während der Entlassungsverhandlung regelmäßig verbundene Eingriff in seine Verteidigungsrechte kann entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 20; Basdorf in FS Salger (1995), S. 203; einschränkend: BGHR StPO § 247 Abwesenheit 19) nicht dadurch kompensiert werden, dass auf sein Verlangen der verfahrensfehlerhaft entlassene Zeuge erneut vorzuladen und eine Verweigerung der erneuten Vorladung über den relativen Revisionsgrund der Verletzung des Fragerechts zu rügen ist.
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Der Senat fragt daher bei den anderen Strafsenaten im Blick auf deren abweichende Entscheidungen (u. a.: BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 2003, 597 (1. Strafsenat); BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 23 (2. Strafsenat); BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3, 15, 19 (3. Strafsenat); BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352 (4. Strafsenat)), an, ob an ihrer der beabsichtigten Entscheidung des Senats widersprechenden Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 318/11

    Ausschluss des Angeklagten (Abwesenheit bei Entscheidung über die Entlassung

    Der Angeklagte wurde nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Revision vielmehr weder gefragt, ob er noch Fragen an die Zeugin stellen wolle, noch hat er von sich aus erklärt, keine Fragen mehr stellen zu wollen (dazu BGH, Großer Senat, aaO.; Urteil vom 8. April 1998 - 3 StR 463/97 - und Beschluss vom 19. August 1998 - 3 StR 290/98, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 19; Beschluss vom 30. März 2000 - 4 StR 80/00, NStZ 2000, 440).
  • BGH, 11.05.2006 - 4 StR 131/06

    Kein Teilfreispruch bei nicht auszuschließender Tateinheit; Anwesenheit des

    Danach ist in der Regel der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte während dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 26, 218; BGH NStZ 2000, 440; BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - 1 StR 543/01; kritisch - allerdings nicht tragend - BGH NStZ 1998, 425; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 19, 20 und StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 25).
  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 543/99

    Begründungserfordernis bei § 247 StPO; Zulässigkeitsanforderungen der Revision

    b) Im übrigen hält der Senat - einem früheren Lösungsvorschlag des 3. Strafsenats folgend (vgl. die soeben zitierte Entscheidung; vgl. hingegen andererseits die späteren Entscheidungen desselben Senats in BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 19 sowie BGH, Beschluß vom 3. November 1999 - 3 StR 333/99 -) - die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen generell für keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung; die Abwesenheit des Angeklagten dabei ist daher regelmäßig nicht geeignet, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu begründen (vgl. Basdorf aaO S. 209 f.).
  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Ein Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung trotz vorschriftswidriger Abwesenheit eine Heilung des Verfahrensverstoßes durch ausdrücklich oder konkludent geäußerten Verzicht des Angeklagten auf die Vereidigung des Zeugen und auf Fragen an den Zeugen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 19; BGH, Beschlüsse vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95 -, vom 21. September 1999 - 1 StR 253/99 - und vom 3. November 1999 - 3 StR 333/99) in Betracht kommt, ist nicht gegeben.
  • BGH, 18.01.2011 - 3 StR 504/10

    Ausschluss des Angeklagten von der Anwesenheit; Verhandlung über die Entlassung

    Der Angeklagte hat nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Revision weder von sich aus im Rahmen seiner Unterrichtung über die Abwesenheitsvernehmung nach § 247 Satz 4 StPO noch auf Befragen ausdrücklich erklärt, keine Fragen mehr an die Zeugin stellen zu wollen (dazu BGH, Großer Senat, a.a.O.; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 19; BGH NStZ 2000, 440).
  • BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
    4 2. Der Senat hält an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3, 15 und 19; StV 2000, 240) fest, wonach die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ein selbständiger Verfahrensabschnitt und - in der Regel - wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist.
  • BGH, 03.11.1999 - 3 StR 333/99

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Dahinstehen kann, ob in einem nachträglich geäußerten ausdrücklichen Verzicht des Angeklagten auf die Vereidigung des Zeugen (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 19) konkludent die Erklärung gesehen werden kann, daß er auch auf Fragen an den Zeugen verzichte, denn nach dem Revisionsvortrag und ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Angeklagte nicht auf die Vereidigung der Zeugin verzichtet, sondern Iediglich keinen Antrag auf Vereidigung gestellt.
  • BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über

    Demgemäß haben auch der 1., 3. und 4. Strafsenat in solchen Fällen wiederholt im Sinne der eingangs zitierten Rechtsauffassung entschieden, ohne die Sache wegen der Abweichung von BGHSt 22, 289, 297 dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen (BGH NStZ-RR 2003, 100 [1. Strafsenat: 21.3.2002]; NStZ-RR 2002, 102 [3. Strafsenat: 30.1.2001]; StV 2000, 240 [3. Strafsenat: 3.11.1999]; NStZ 1999, 44 und 522 [3. Strafsenat: 19.8.1998 bzw. 23.6.1999]; NStZ 2000, 440 [4. Strafsenat: 30.3.2000]).
  • BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über

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