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   BGH, 19.08.2020 - 2 StR 257/20   

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https://dejure.org/2020,28241
BGH, 19.08.2020 - 2 StR 257/20 (https://dejure.org/2020,28241)
BGH, Entscheidung vom 19.08.2020 - 2 StR 257/20 (https://dejure.org/2020,28241)
BGH, Entscheidung vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20 (https://dejure.org/2020,28241)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO
    Urteilsgründe; Grundsätze der Strafzumessung (Sicherstellung der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel; Ausschluss einer tatsächlichen Gefährdung durch das Rauschgift auf Grund polizeilicher Observation)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Sicherstellung der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel als wesentlicher Strafmilderungsgrund

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafzumessung bei Sicherstellung der Betäubungsmittel und engmaschiger Überwachung des Betäubungsmittelgeschäfts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafzumessung bei Sicherstellung der Betäubungsmittel und engmaschiger Überwachung des Betäubungsmittelgeschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 54
  • StV 2021, 30
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.06.2013 - 4 StR 169/13

    Strafzumessung (polizeiliche Überwachung der Tat als Strafmilderungsgrund; Angabe

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 2 StR 257/20
    Hätte eine so engmaschige Überwachung stattgefunden, dass eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift ausgeschlossen war, wäre dies neben der (späteren) Sicherstellung des Rauschgiftes ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt, der im Rahmen der Strafzumessung zu erörtern wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694).
  • BGH, 06.05.2010 - 4 StR 98/10

    Geldfälschung (Strafzumessung beim Einsatz eines V-Mannes; Strafmilderung;

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 2 StR 257/20
    der Urteilsgründe, in denen die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel nach den Feststellungen im unübersichtlichen Straßenhandel an Konsumenten gelangten und diese erst später aufgegriffen werden konnten, Drogenkonsumenten also bereits gefährdet wurden und augenscheinlich keine "von Anfang an lückenlose polizeiliche Überwachung der Taten' stattfand (hierzu vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 4 StR 98/10, NStZ 2010, 504), wird es im Fall II.3.
  • BGH, 07.02.2012 - 4 StR 653/11

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Erörterungsmangel

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 2 StR 257/20
    Den Umstand der Sicherstellung lässt sie indes gänzlich unerwähnt, so dass zu besorgen ist, die Strafkammer habe ihn nicht bedacht, obgleich er ein wesentlicher Strafmilderungsgrund ist, dessen Berücksichtigung sich hier aufdrängen musste (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 StR 653/11, NStZ-RR 2012, 153, 154; Senat, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89).
  • BGH, 19.01.1990 - 2 StR 588/89

    Aufhebung des Strafausspruchs nach Einlegung der Revision

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 2 StR 257/20
    Den Umstand der Sicherstellung lässt sie indes gänzlich unerwähnt, so dass zu besorgen ist, die Strafkammer habe ihn nicht bedacht, obgleich er ein wesentlicher Strafmilderungsgrund ist, dessen Berücksichtigung sich hier aufdrängen musste (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 StR 653/11, NStZ-RR 2012, 153, 154; Senat, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89).
  • BGH, 05.02.2020 - 2 StR 517/19

    Urteilsgründe (Berücksichtigung der Sicherstellung von Betäubungsmitteln bei der

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 2 StR 257/20
    Bei diesem Umstand handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachtenden, bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146, 147 mwN).
  • BGH, 08.06.2004 - 5 StR 173/04

    Lückenhafte Strafzumessung (hinreichende Erörterung einer engmaschigen

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 2 StR 257/20
    Hätte eine so engmaschige Überwachung stattgefunden, dass eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift ausgeschlossen war, wäre dies neben der (späteren) Sicherstellung des Rauschgiftes ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt, der im Rahmen der Strafzumessung zu erörtern wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694).
  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 188/23

    Revision hinsichtlich des Maßregelausspruchs und des Strafausspruchs bei der

    Dies setzt aber voraus, dass diese Maßnahme so beschaffen war, dass sie einem In-Verkehr-Gelangen der Betäubungsmittel bereits vor deren späterer Sicherstellung wirksam entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22 Rn. 25; Urteil vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22 Rn. 14; Urteil vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21 Rn. 15; Urteil vom 28. September 2022 - 2 StR 127/22 Rn. 21; Beschluss vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54, 55; Urteil vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19, NStZ 2020, 231; Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 8; Beschluss vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662).
  • BGH, 06.01.2022 - 5 StR 2/21

    Gewährenlassen des Täters beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (kein Anspruch

    bb) Allerdings kann eine engmaschige und lückenlose polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten sein, dem neben der Sicherstellung der Drogen ein eigenes Gewicht zukommt, wenn hierdurch eine tatsächliche Gefahr für das Rechtsgut der Volksgesundheit durch das In-Verkehr-Gelangen der Betäubungsmittel nicht bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 f.; vom 24. Januar 2017 - 2 StR 477/16; vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 443/09, NStZ-RR 2010, 51 f.; vom 9. Januar 2008 - 5 StR 508/07, NStZ-RR 2008, 153 f.; vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 360 mwN; Weber/Kornprobst/Maier, 6. Aufl., BtMG, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. Rn. 1032).
  • BGH, 06.07.2022 - 5 StR 170/22

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Zwar kann eine engmaschige und lückenlose polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten sein, dem neben einer Sicherstellung der Drogen eigenes Gewicht zukommt, wenn durch die Überwachungsmaßnahmen eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift ausgeschlossen war (BGH, Urteile vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140, 141; Beschluss vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54, 55 mwN).
  • BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten (Weitertransport

    Zwar kann eine engmaschige und lückenlose polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten sein, dem neben einer Sicherstellung der Drogen eigenes Gewicht zukommt, wenn durch die Überwachungsmaßnahmen eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift ausgeschlossen war (BGH, Urteil vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140; BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 mwN).
  • BGH, 28.09.2022 - 2 StR 127/22

    Strafzumessung (nicht anerkannte Strafzumessungsgründe strafmildernd eingestellt:

    Zwar kann eine engmaschige und lückenlose polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten sein, dem neben einer Sicherstellung der Drogen eigenes Gewicht zukommt, wenn durch die Überwachungsmaßnahmen eine tatsächliche Gefährdung der Gesundheit der Allgemeinheit durch das Rauschgift ausgeschlossen war (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140, 141; Senat, Beschluss vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54, 55 mwN).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.02.2021 - 20 KLs 352 Js 26343/19

    Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreiben mit

    Zudem wirkte strafmildernd, dass (in den Fällen 1-5 und 11 sogar ausschließlich) Marihuana transportiert wurde und dies eine weiche Droge darstellt (BGH 14.08.2018 - 1 StR 323/18, StV 2019, 339 Rn. 4; BGH 12.03.2020 - 4 StR 537/19, BeckRS 2020, 6555 Rn. 11; BGH 19.8.2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 (55) Rn. 5).

    Zum Nachteil des Angeklagten war in den Fällen 6-10 und 12-14 zu sehen, dass es sich bei Kokain nach dem maßgeblichen Stufenverhältnis der Rechtsprechung um eine besonders gefährliche Droge handelt (BGH 14.08.2018 - 1 StR 323/18, StV 2019, 339 Rn. 4; BGH 12.03.2020 - 4 StR 537/19, BeckRS 2020, 6555 Rn. 11; BGH 19.8.2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 (55) Rn. 5).

  • BGH, 02.06.2022 - 1 StR 115/22

    Wertung des sichergestellten Amphetamins und beschlagnahmten Kokains als sog.

    c) Es wird zudem darzulegen sein, wie engmaschig die Beobachtung des Angeklagten vor und bei Begehung der Fälle B. 3. und B. 4. der Urteilsgründe war; sollte die polizeiliche Überwachung derart lückenlos gewesen sein, dass hierdurch eine Gefahr für die Volksgesundheit durch das In-Verkehr-Gelangen der Betäubungsmittel ausgeschlossen war, wäre dies ein bestimmender Strafmilderungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21 Rn. 15; Beschluss vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20 Rn. 7; je mwN).
  • BGH, 16.11.2022 - 3 StR 364/22

    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als bestimmender

    Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer engmaschigen polizeilichen Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, dem neben der Sicherstellung der Betäubungsmittel eigenes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19, NStZ 2020, 231 Rn. 17; Beschlüsse vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 Rn. 7; vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18, juris Rn. 8; vom 24. Januar 2017 - 2 StR 477/16, juris Rn. 2 f.; vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 360; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 1032).
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