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   BGH, 19.08.2021 - AnwZ (Brfg) 18/21   

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BGH, 19.08.2021 - AnwZ (Brfg) 18/21 (https://dejure.org/2021,39667)
BGH, Entscheidung vom 19.08.2021 - AnwZ (Brfg) 18/21 (https://dejure.org/2021,39667)
BGH, Entscheidung vom 19. August 2021 - AnwZ (Brfg) 18/21 (https://dejure.org/2021,39667)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 5
    Beantragung die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit aufgrund vergangener Straftaten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen schuldhaftem Verhalten des

    Auszug aus BGH, 19.08.2021 - AnwZ (Brfg) 18/21
    a) Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (Senat, Beschluss vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 7).

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BVerfG, aaO; Senat, Beschluss vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 8 mwN).

    Soll die Unwürdigkeit mit Straftaten begründet werden, welche der Bewerber begangen hat, ist neben der seither vergangenen Zeit auch zu berücksichtigen, wie der Bewerber mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschluss vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 9 mwN).

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Auszug aus BGH, 19.08.2021 - AnwZ (Brfg) 18/21
    Auch soweit der Kläger meint, dass im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2010 (AnwZ (B) 116/09, juris) zugrundeliegenden Sachverhalt eine Unterschreitung der Wohlverhaltensphase hier angemessen sei, da seine Taten bei weitem nicht so schwer wögen, übersieht er, dass es immer um eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls geht.

    In der Bewährungszeit beging der Rechtsanwalt zwei Straftaten und wurde wegen Verstoßes gegen §§ 1, 2 PflVersG und wegen Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt (vgl. zum Sachverhalt Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010, aaO Rn. 1 und 2).

  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach verbüßter Haft wegen Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 19.08.2021 - AnwZ (Brfg) 18/21
    d) Soweit der Senat in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 (AnwZ (B) 117/09, juris) einen Zeitraum von elf Jahren seit der letzten Tat für ausreichend angesehen hat, ist dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Denn dabei wurde unter anderem entscheidend darauf abgestellt, dass die Straftaten zwar in einem Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit standen, aber nicht den Kernbereich des Rechtsanwaltsberufs betrafen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 12), und dass der Rechtsanwalt sich nach der Verurteilung nicht mehr strafbar gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai, aaO Rn. 9).

  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Auszug aus BGH, 19.08.2021 - AnwZ (Brfg) 18/21
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25).
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