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   BGH, 19.09.1952 - I ZR 19/52   

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https://dejure.org/1952,3210
BGH, 19.09.1952 - I ZR 19/52 (https://dejure.org/1952,3210)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1952 - I ZR 19/52 (https://dejure.org/1952,3210)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1952 - I ZR 19/52 (https://dejure.org/1952,3210)
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  • BGH, 20.06.1951 - GSZ 1/51

    Aufrechnung gegen das Reich

    Auszug aus BGH, 19.09.1952 - I ZR 19/52
    Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Aufrechnung auch bei Unterstellung einer Abtretung der Guthabenforderung an den Beklagten an dem in Berlin seit Kriegsende geltenden Bankmoratorium oder an der Anordnung der Alliierten Kommandantura Berlin vom 31. Januar 1951 (vgl. dazu JR 1951, 254 ff) scheitern muß, oder ob etwa die im Beschluß des Großen Zivilsenats vom 20. Juni 1951 (BGHZ 2, 300) entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden wären.
  • BGH, 30.10.1951 - I ZR 58/51

    Mittelbarer Reichsbesitz an Gesellschaften

    Auszug aus BGH, 19.09.1952 - I ZR 19/52
    Den letztgenannten Gedanken weiterführend, hat der Senat in dem erwähnten Urteil sowie bereits früher im Urteil vom 30. Oktober 1951 - I ZR 58/51 - (BGHZ 3, 316 = NJW 1952, 258) die Aufrechnung in Fällen für zulässig gehalten, in denen gegenüber dem Deutschen Reich als Gläubiger mit Forderungen gegen gewisse Kriegsgesellschaften besonderer Ausgestaltung aufgerechnet worden war.
  • BGH, 14.12.1951 - I ZR 93/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1952 - I ZR 19/52
    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Senats vom 14. Dezember 1951 - I ZR 93/50 -, wonach trotz des Bestehens mehrerer Girokonten der Parteiwille darauf gerichtet sein kann, daß jeweils nur der Überschuß der Salden der einzelnen Konten geltend gemacht werden könne.
  • BGH, 28.03.1952 - I ZR 112/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1952 - I ZR 19/52
    Im Urteil vom 23. März 1952 - I ZR 112/51 - (NJW 1952, 817) hat der Senat sich der bisherigen Rechtsprechung angeschlossen, wonach für die Zulässigkeit der Aufrechnung scharf zwischen einer GmbH als juristischer Person einerseits und ihren Gesellschaftern andererseits unterschieden werden müsse.
  • RG, 07.02.1903 - I 330/03

    Aufrechnung gegen die Bürgschaftsschuld.

    Auszug aus BGH, 19.09.1952 - I ZR 19/52
    Würde z.B. die wechselseitige Haftung der verschiedenen Konten als selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung anzusehen sein, wo würde dem Bürgen zwar nicht die Befugnis zustehen, durch Aufrechnung mit seiner Gegenforderung die Hauptschuld (des anderen Beteiligten) zu tilgen, wohl aber könnte er seine Bürgschaftsschuld durch Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung zum Erlöschen bringen mit der weiteren Folge, daß gemäß § 774 Abs. 1 BGB die Hauptforderung auf ihn übergehen würde (RGZ 53, 403).
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