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BGH, 19.09.1961 - 1 StR 318/61 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht - Anforderungen an den Vorsatz des Täters - Verkalkung der Hirnschlagadern und langsam schwindende Hirnsubstanz beim Angeklagten - Voraussetzungen für das Treiben von Unzucht
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.03.1951 - 1 StR 1/51
Weitergeltung der Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen - …
Auszug aus BGH, 19.09.1961 - 1 StR 318/61
Für den Begriff der Unzucht im Sinne der §§ 175, 175 a StGB, der dasselbe wie unzüchtige Handlung bedeutet (BGHSt 1, 80), ist in objektiver Hinsicht ein Verstoß gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl erforderlich. - BGH, 13.07.1951 - 2 StR 275/51
Auszug aus BGH, 19.09.1961 - 1 StR 318/61
Die Grenze liegt dort, wo die unzüchtigen Handlungen eine gewisse Stärke und Dauer und damit Gefährlichkeit erreichen (BGHSt 1, 293, 296) [BGH 13.07.1951 - 2 StR 275/51]. - BGH, 18.12.1958 - 4 StR 399/58
Auszug aus BGH, 19.09.1961 - 1 StR 318/61
Wenn die Strafkammer wieder einen Sachverständigen zuzieht und sich dem Ergebnis seiner Beurteilung ohne Angaben eigener Erwägungen anschließt, muß sie wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen in dem Urteil wiedergeben (BGHSt 12, 311 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 13.02.1959 - 4 StR 470/58
Gerichtliche Verwertung von zusätzlichen, durch eigene Befragung des …
Auszug aus BGH, 19.09.1961 - 1 StR 318/61
Belastende Tatsachen, die der Sachverständige durch eigene, außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Befragungen ermittelt hat, dürfen dabei nur verwertet werden, wenn sie in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind; dazu wird auf die Entscheidungen BGHSt 13, 1 [BGH 13.02.1959 - 4 StR 470/58] und 13, 250 verwiesen. - RG, 12.08.1938 - 4 D 483/38
Auszug aus BGH, 19.09.1961 - 1 StR 318/61
Nach § 175 a Nr. 3 StGB gehört zur inneren Tatseite die Kenntnis des Täters oder sein Rechnen mit der Möglichkeit, daß die Person, die er verführt oder zu verführen versucht, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die Aufnahme dieser Gewißheit oder Möglichkeit in seinen Willen (RG JW 1938, 2734 Nr. 6; HRR 1942, 742).