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   BGH, 19.09.1961 - III ZR 107/60   

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BGH, 19.09.1961 - III ZR 107/60 (https://dejure.org/1961,1183)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1961 - III ZR 107/60 (https://dejure.org/1961,1183)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1961 - III ZR 107/60 (https://dejure.org/1961,1183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 36
  • MDR 1962, 35
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.05.1953 - III ZR 272/51

    Amtspflichtverletzung einer Spruchkammer

    Auszug aus BGH, 19.09.1961 - III ZR 107/60
    Das Berufungsgericht ist unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats mit Recht davon ausgegangen, daß ein Urteil in einer Rechtssache auch dann gegeben sein kann, wenn das gerichtliche Erkenntnis nicht als ein Urteil im prozoßrechtlichen Sinne bezeichnet wird Immer aber ist daran festzuhalten, daß es sich um eine richterliche Entscheidung handeln muß, die ihrem Wesen nach ein Urteil ist (urteilsvertretendes Erkenntnis) und die ein durch Klage oder Anklage begründetes Prozeßverhältnis unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen für die Instanz beendet (BGHZ 10, 55, 60; 13, H 2, 144; LM zu BGB § 839 G Nr. 6).

    gehen und eine Entscheidung über die Rechtslage unter Anwendung materieller Rechtsnormen (BGHZ 10, 55, 60; IM zu BGB § 939 G Nr, 6) enthalten, was alles für Entscheidungen im Kostenfestsetzungsvorfahren nicht zutrifft, Baß auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Beteiligten zu hören sind, genügt - wie schon das Berufungsurteil zutreffend ausgeführt hat - den Erfordernissen nicht; denn vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (Art, 103 GG), ohne daß deswegen alle gerichtlichen Entscheidungen zu einem "Urteil in einer Rechtssache" würden.

    Schließlich läßt sich aus dem Urteil des erkennen den Senats in BGHZ 10, 55 nichts für die Ansicht der Revision herleiten» Wenn es dort heißt, daß Verfahrensfchlor, die sich nur im Zusammenhang mit dem gefällten Urteil nachteilig für den Betroffenen auszuwirken vermögen - v/ie die Versagung rechtlichen Gehörs oder mangelhafte Sachaufklärung als Amtspflichtverletzung bei dem Urteil anzusehen seien, so ist dabei berücksichtigt, daß der einzelne Verfahrensfehler nicht als solcher, sondern erst im Zusammenhang mit der vom Richter zu treffenden Entscheidung zu einem Eingriff in die Rechtssphäre der Parteien führen kann (aaO S» 62)» Ganz anders liegt es hinsichtlich eines Fehlers im Kostenfestsetzungsverfahren, das nicht zum Erkenntnis verfahren gehört, sondern ein selbständiges Nachverfahren bildet (Stein- Jonas-Schönke ZPO 18 Aufl. zu § 105 Anm» IX)» Ein Fehler im Kostenfestsetzungsverfahren v/irkt sich nicht kraft seines Zusammenhanges mit dem Urteil aus; der Kostenfestsetzungsbeschluß ist vielmehr selbst ein Vollstreckungstitol (§ 794 Abs» 1 Nr» 2 ZPO)» IIo.

  • BGH, 15.01.1958 - 4 StR 627/57
    Auszug aus BGH, 19.09.1961 - III ZR 107/60
    Darin liegt kein Verschulden» Angesichts der damals lebhaften Erörterung über die Kostentragungspflicht bei erfolgloser Nebenklage konnten sie die richtige, ihrer Ansicht nach vom Schöffengericht gewollte Entscheidung auf der Linie des damals bereits ergangenen, ihnen aber offenbar noch nicht bekannten Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1958 (BGHSt 11, 195) finden.
  • RG, 24.04.1885 - III 44/85

    Geltendmachung von Kompensationsansprüchen gegen Kostenerstattungsansprüche nach

    Auszug aus BGH, 19.09.1961 - III ZR 107/60
    jedoch außer Betracht, daß die Entscheidung über die sachliche Kostentragungspflicht bereits im Urteil getroffen wird und es sich im Kostenfestsetzungsverfahren nur darum handelt die zu erstattenden Kosten ihrem Betrage nach festzustellen (RGZ 13, 360; Willenbücher, Kosten» festsetzungsverfahren, 13» Aufl. S» 71), d»h», es wird errechnet, wie hoch die Kosten und Auslagen sich stellen, die von dem durch das Urteil als kostentragungspflichtig Festgestellten zu zahlen sind (Eberhard Schmidt, Lehrkommen tar zur StPO Teil II zu § 464 Anm» 12)» Allerdings findet dabei gewissermaßen eine Ergänzung und Vervollständigung des vorangegangenen Urteilsverfahrens statt (Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 8» Aufl» § 80 S 371), indem der durch das Urteil dem Grunde nach zuerkannte Kostenerstattungsanspruch seinem Betrage nach festgestellt wird (vgl» BGH Urteil vom 6» November 1958 - III ZR 147/57)» Es wäre je doch verfehlt, das Verhältnis der Kostenentscheidung zum Festsetzungsbeschluß wie das Verhältnis eines Grundurteils (§ 304 ZPO) zum Schlußurteil zu sehen» Biese in ihren Voraussetzungen und in ihren Wirkungen völlig verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen sind kaum vergleichbar» Sie unterscheiden sich - was die hier zu entscheidende Frage anlangt - darin, daß die gerichtlichen Erkenntnisse im Grund- und Betragsverfahren unter urteilsmäßigen Voraussetzungen, do ho regelmäßig auf Grund einer mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) durch Verkündung (§ 310 ZPO) er- .//.
  • RG, 15.05.1917 - III 65/17

    Anforderungen an eine Berichtigung wegen einer Unrichtigkeit in einem Urteil

    Auszug aus BGH, 19.09.1961 - III ZR 107/60
    Wenn - wie die Revision weiter anführt - das Reichsgericht (RGZ 90, 228) einen Beschluß nach § 319 ZPO, durch welchen eine Urteilsformol berichtigt wurde, als Urteil in einer Rechtssache gewertet hat, so beruhte dies auf der Erwägung, daß der Berichtigungsbeschluß gerade die besondere Natur einer Tätigkeit "bei dem Urteile" habe, indem er die Feststellung des vom Richter ursprünglich beabsichtigten, nur aus Versehen in anderer Passung verkündeten Erkenntnisses enthalte und damit erst den wahren Inhalt des Urteils ergebe (aaO S, 231)« Diese Erwägungen lassen sich auf die Kostenfestsetzung, die in einem besonderen, dem Erkenntnisverfahren folgenden Verfahren stattfindet, nicht 7.
  • BGH, 06.11.1958 - III ZR 147/57

    Auswahl und Gutachten des Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 19.09.1961 - III ZR 107/60
    jedoch außer Betracht, daß die Entscheidung über die sachliche Kostentragungspflicht bereits im Urteil getroffen wird und es sich im Kostenfestsetzungsverfahren nur darum handelt die zu erstattenden Kosten ihrem Betrage nach festzustellen (RGZ 13, 360; Willenbücher, Kosten» festsetzungsverfahren, 13» Aufl. S» 71), d»h», es wird errechnet, wie hoch die Kosten und Auslagen sich stellen, die von dem durch das Urteil als kostentragungspflichtig Festgestellten zu zahlen sind (Eberhard Schmidt, Lehrkommen tar zur StPO Teil II zu § 464 Anm» 12)» Allerdings findet dabei gewissermaßen eine Ergänzung und Vervollständigung des vorangegangenen Urteilsverfahrens statt (Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 8» Aufl» § 80 S 371), indem der durch das Urteil dem Grunde nach zuerkannte Kostenerstattungsanspruch seinem Betrage nach festgestellt wird (vgl» BGH Urteil vom 6» November 1958 - III ZR 147/57)» Es wäre je doch verfehlt, das Verhältnis der Kostenentscheidung zum Festsetzungsbeschluß wie das Verhältnis eines Grundurteils (§ 304 ZPO) zum Schlußurteil zu sehen» Biese in ihren Voraussetzungen und in ihren Wirkungen völlig verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen sind kaum vergleichbar» Sie unterscheiden sich - was die hier zu entscheidende Frage anlangt - darin, daß die gerichtlichen Erkenntnisse im Grund- und Betragsverfahren unter urteilsmäßigen Voraussetzungen, do ho regelmäßig auf Grund einer mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) durch Verkündung (§ 310 ZPO) er- .//.
  • BGH, 19.02.1962 - III ZR 23/60

    Rechtswidrige Unfruchtbarmachung

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  • OLG München, 03.08.2016 - 34 SchH 9/15

    Geltendmachung der Geschäftsgebühr für das Aufforderungsschreiben zur

    Grundlage der Festsetzung ist die rechtskräftige Kostengrundentscheidung im Senatsbeschluss vom 18.11.2015, die im Festsetzungsverfahren nach § 104 ZPO lediglich hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags ausgefüllt, jedoch keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen wird (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1082; NJW 1962, 36/37).
  • BGH, 19.09.1966 - III ZR 92/65

    Entmündigungsbeschluß als Urteil in einer Rechtssache

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (u.a. BGHZ 10, 55; 13, 142 [BGH 23.04.1954 - V ZR 145/52]; 36, 379, 384 ff [BGH 19.02.1962 - III ZR 23/60]; NJW 1962, 36/7 und 1964, 2402), kann der Begriff des "Urteils in einer Rechtssache" nicht im rein prozeßtechnischen Sinne verstanden und auf die richterlichen Entscheidungen beschränkt werden, die im äußeren Gewande eines "Urteils" erlassen werden.
  • BPatG, 15.07.2022 - 6 Ni 10/15
    Beschluss vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810, Rdnr. 14; BGH, Entscheidung vom 19. September 1961 - III ZR 107/60, NJW 1962, 36).
  • BPatG, 14.07.2022 - 6 Ni 15/15
    An diese Kostenentscheidung des X. Senats des Bundesgerichtshofs ist der erkennende Senat gebunden, denn das Kostenfestsetzungsverfahren dient nur ihrer wirtschaftlichen Ausfüllung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810, Rdnr. 14; BGH, Entscheidung vom 19. September 1961 - III ZR 107/60, NJW 1962, 36).
  • VG Augsburg, 19.04.2017 - Au 3 M 17.468

    Erfolglose Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    An die genannten Kostenentscheidungen ist das über die Kostenerinnerung entscheidende Gericht ebenso wie der Urkundsbeamte bzw. die Urkundsbeamtin gebunden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 8; BGH, U.v. 18.9.1961 - III ZR 107/60 - NJW 1962, 36).
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