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   BGH, 19.09.2013 - IX ZB 67/12   

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https://dejure.org/2013,28287
BGH, 19.09.2013 - IX ZB 67/12 (https://dejure.org/2013,28287)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2013 - IX ZB 67/12 (https://dejure.org/2013,28287)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12 (https://dejure.org/2013,28287)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 234 Abs 1 S 2 ZPO, § 236 Abs 2 S ZPO, § 517 ZPO
    Wiedereinsetzung nach Berufungseinlegung durch die mittellose Partei: Prozesskostenhilfeantrag unter Beifügung nicht anwaltlich unterzeichneter Entwürfe der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kausalität einer Mittellosigkeit für eine Fristversäumnis bei Einreichung eines Rechtsmittels ohne Unterschrift

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Fristversäumung aufgrund von Mittellosigkeit nach Gewährung von Prozesskostenhilfe; §§ 233, 522 Abs. 1 ZPO

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung nach Berufungseinlegung durch die mittellose Partei: Prozesskostenhilfeantrag unter Beifügung nicht anwaltlich unterzeichneter Entwürfe der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 522 Abs. 1
    Kausalität einer Mittellosigkeit für eine Fristversäumnis bei Einreichung eines Rechtsmittels ohne Unterschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren - der Entwurf der Berufungsbegründung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mittellosigkeit der Partei kann kausal für versäumte Rechtsmittelfrist geworden sein

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Wiedereinsetzung in die Rechtsmittel-/Rechtsmittelbegründungsfrist wegen Mittellosigkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mittellosigkeit der Partei kann kausal für versäumte Rechtsmittelfrist geworden sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1307
  • ZIP 2014, 100 (Ls.)
  • MDR 2014, 47
  • FamRZ 2014, 31
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 67/12
    Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, VersR 2013, 518 Rn. 15 mwN).

    Damit kann der Rechtsanwalt zeigen, dass er bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr bereit ist, anderweitige Prozesshandlungen zur Förderung des Berufungsverfahrens vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, VersR 2013, 518 Rn. 15).

    Durch dieses Verhalten wird objektiv belegt, dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers seine Tätigkeit im Rechtsmittelzug allein auf die Geltendmachung von Prozesskostenhilfe beschränken will (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012, aaO Rn. 23; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18).

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 67/12
    Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2008 entschiedenen Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 21).

    Mit der Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010, aaO).

  • BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 67/12
    Denn dann habe er tatsächlich seine vergütungspflichtige Leistung in vollem Umfang bereits erbracht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4 ff.).
  • BGH, 28.11.2012 - XII ZB 235/09

    Wiedereinsetzungsverfahren nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - IX ZB 67/12
    Durch dieses Verhalten wird objektiv belegt, dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers seine Tätigkeit im Rechtsmittelzug allein auf die Geltendmachung von Prozesskostenhilfe beschränken will (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012, aaO Rn. 23; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18).
  • OLG München, 05.05.2017 - 10 U 1750/15

    Haftungsverteilung nach einer Kollision zwischen einem die Fahrbahn überquerenden

    Ein Rechtsanwalt ist gerade nicht verpflichtet, Berufung einzulegen, ohne dass die Kostentragung, gegebenenfalls durch den Mandanten, gesichert ist (BGH NJW 2014, 1307; 2013, 697; 2012, 2041; NJW-RR 2008, 1306).
  • BGH, 27.07.2016 - XII ZB 203/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Die Rechtsanwältin der Antragsgegnerin hat die Beschwerde nämlich auch ohne Verfahrenskostenhilfebewilligung vorbehaltlos eingelegt und begründet (vgl. BGH Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12 - NJW 2014, 1307 Rn. 7 f. mwN).
  • BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag

    Mit der bloßen Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 9; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 19; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 aaO Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 13 U 205/15
    Denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat unter anderem durch den Schriftsatz vom 12.02.2016 (Bl. 527 - 530 d. A.), in dem er umfassend zu den Schriftsätzen der Gegenseite Stellung genommen hat, gerade nicht gezeigt, dass er bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr bereit gewesen wäre, anderweitige Prozesshandlungen zur Förderung des Verfahrens vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2013, Az. IX ZB 67/12, recherchiert nach juris, dort Rn. 11).
  • OLG München, 08.10.2018 - 33 UF 726/18

    Keine Kausalität der Mittellosigkeit bei Beschwerdeeinlegung nach VKH-Ablehnung

    Regelmäßig ist die Kausalität der Mittellosigkeit eines Beteiligten für die Fristversäumung zu bejahen, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird und daraufhin Beschwerde eingelegt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.11.2012,XII ZB 235/09; BGH Beschluss vom 19.9.2013, IX ZB 67/12; BGH NJW-RR 18, 61).
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