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   BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15   

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https://dejure.org/2017,45611
BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15 (https://dejure.org/2017,45611)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2017 - XI ZR 523/15 (https://dejure.org/2017,45611)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15 (https://dejure.org/2017,45611)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § ... 495 Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 14 BGB-InfoV, § 16 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV, § 522 Abs. 2 ZPO, § 524 Abs. 4 ZPO, § 561 ZPO, § 242 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 346 ff. BGB

  • Wolters Kluwer

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Klageantrag auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Klageantrag auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld

  • rechtsportal.de

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Klageantrag auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15
    a) Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen informierten, was das Berufungsgericht gesehen hat, mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist und, was das Berufungsgericht nicht erkannt hat, mittels der eingefügten Fußnote: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" in ihrer konkreten Gestaltung unklar über die Länge der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18 f. und vom 25. April 2017 - XI ZR 212/16, juris Rn. 11).

    Die Beklagte hat das Muster, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 314/15, WM 2017, 1206 Rn. 13), in mehrfacher Hinsicht einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädliche hinausgeht (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 22 ff. und vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 25 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Das Berufungsgericht wird sich nach Maßgabe der nach Erlass der angefochtenen Entscheidung präzisierten Grundsätze mit der Frage auseinanderzusetzen zu haben, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegen gestanden hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 39 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30).

    Falls der Klageantrag zu den beanspruchten Nutzungen - anders als bislang - gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt gefasst wird, wird das Berufungsgericht, soweit es auf die Vermutung zurückgreift, die Beklagte habe mit den Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in einer bestimmten Höhe erwirtschaftet, Feststellungen dazu zu treffen haben, ob zwischen den Parteien Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 18. August 2008 geltenden Fassung zustande gekommen sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 58).

  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16

    Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15
    Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert die Klageerweiterung jedoch entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 9).

    Durch die Sachentscheidung über die Hilfsanträge sind die Kläger (formell) beschwert, weil die Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts weiter reicht als eine Behandlung der Hilfsanträge in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 aaO).

    In diesem Fall ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt, so dass die Kläger lediglich die Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Grundschuld nach Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrags verlangen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15
    Die Beklagte hat das Muster, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 314/15, WM 2017, 1206 Rn. 13), in mehrfacher Hinsicht einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädliche hinausgeht (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 22 ff. und vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 25 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist es für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, ob die Abweichung vom Muster eine Passage betrifft, die auch ganz hätte entfallen können (Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39 und vom 11. Oktober 2016 aaO Rn. 27).

    Das Berufungsgericht wird sich nach Maßgabe der nach Erlass der angefochtenen Entscheidung präzisierten Grundsätze mit der Frage auseinanderzusetzen zu haben, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegen gestanden hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 39 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15
    Soweit die Kläger die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für Verzögerungsschäden erreichen wollen, wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob die Beklagte sich mit einer ihr aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis obliegenden Leistung in Schuldnerverzug befunden hat (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 24 ff.).

    Mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt, können die Kläger keinen Schadensersatz verlangen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 34 f.).

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04

    Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15
    Hinsichtlich des Klageantrags auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Grundschuld auch Ansprüche aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB sichert (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 48/04, juris Rn. 19 und vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37).
  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 65/02

    Haftung einer Vertragspartei für den Widerspruch gegen die berechtigte Kündigung

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15
    Die unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte (für den Widerspruch gegen eine berechtigte Vertragskündigung bereits BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 65/02, WM 2003, 1724, 1725 f.).
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 48/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15
    Hinsichtlich des Klageantrags auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Grundschuld auch Ansprüche aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB sichert (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 48/04, juris Rn. 19 und vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37).
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15
    Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, der Widerruf der Kläger habe die Darlehensverträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt, wird es hinsichtlich des auf Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen "Zug um Zug" gegen Zahlung der von den Klägern aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zu erbringenden Leistungen gerichteten Klageantrags die mittlerweile hierzu ergangene Senatsrechtsprechung zu beachten haben (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 18 ff.).
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 212/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Unklare Belehrung des

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15
    a) Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen informierten, was das Berufungsgericht gesehen hat, mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist und, was das Berufungsgericht nicht erkannt hat, mittels der eingefügten Fußnote: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" in ihrer konkreten Gestaltung unklar über die Länge der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18 f. und vom 25. April 2017 - XI ZR 212/16, juris Rn. 11).
  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 314/15

    Widerruf der zur Finanzierung von Lebensversicherungsprämien geschlossenen

    Auszug aus BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15
    Die Beklagte hat das Muster, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 314/15, WM 2017, 1206 Rn. 13), in mehrfacher Hinsicht einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädliche hinausgeht (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 22 ff. und vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 25 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 84/15

    Berufungsverfahren: Folgen einer Berufungsverwerfung durch einstimmigen Beschluss

  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 13/07

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Umfang der Rechtskraft eines eine Klage auf

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 18.05.1990 - V ZR 190/89

    Anspruch des Eigentümers auf Zahlung des Erbbauzinses bei Geltendmachung des

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung

  • OLG Frankfurt, 12.10.2015 - 3 U 120/15

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung trotz geringfügiger Abweichungen von

  • OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 290/18

    VW-Diesel-Skandal: Deliktische Haftung "Abgasskandal" (hier: Deliktszinsen gem. §

    Dass die Beklagte wegen der Haftung dem Grunde und der Höhe nach eine von der des Klägers abweichende Rechtsauffassung vertritt, gereicht ihr nicht zum Nachteil, weil es vorliegend keine Verpflichtung gibt, die "richtige Rechtsauffassung" zu vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15 -, Rz. 22, juris, eine dahingehende vertragliche Nebenpflicht verneinend).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

    Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob ein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt wurde (BGH, Versäumnisurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15 Rn. 22, juris).
  • BGH, 04.06.2019 - XI ZR 331/17

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensvertrag wegen

    Soweit sich die Kläger gegen die Zurückweisung ihrer Berufung betreffend ihres Antrags, sie von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten freizustellen, wenden, weist der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22 und vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 17 f., jeweils mwN).
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