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   BGH, 19.10.1956 - 5 StR 142/56   

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BGH, 19.10.1956 - 5 StR 142/56 (https://dejure.org/1956,1050)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1956 - 5 StR 142/56 (https://dejure.org/1956,1050)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1956 - 5 StR 142/56 (https://dejure.org/1956,1050)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 399
  • NJW 1957, 390
  • JR 1957, 148
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.08.1975 - 2 StR 309/75

    Voraussetzungen für die Verweisung eines Urteils an die Jugendkammer - Entfallen

    BGHSt 9, 399 ist durch die Gesetzgebung überholt.

    Allerdings hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Erwachsenengericht in Schwurgerichtssachen den Vorrang gegenüber dem Jugendgericht eingeräumt, wenn auch nur einer der Angeklagten zur Tatzeit das 21. Lebensjahr vollendet hatte (BGHSt 9, 399).

    Der Bundesgerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung BGHSt 9, 399 seine Auffassung indessen allein aus dem Rang des Spruchkörpers hergeleitet.

    Damit ist die in BGHSt 9, 399 niedergelegte Abgrenzungsregel in Schwurgerichtssachen durch die Gesetzgebung überholt.

  • BGH, 10.01.1957 - 2 StR 575/56

    Berücksichtigung eines Mangels der sachlichen Zuständigkeit in der

    Eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, für dessen Aburteilung das Schwurgericht zuständig ist, kann nicht im Wege der Verbindung gemäß § 103 JGG von der Jugendkammer abgeurteilt werden (BGHSt 9, 399).

    Die Revision des Angeklagten hat dies - anders als im Falle BGHSt 9, 399 - nicht gerügt.

    Dagegen ist - jedenfalls für Erwachsene - das Schwurgericht ein Gericht höherer Ordnung gegenüber der Jugendkammer, wie schon die größere Zahl der mitwirkenden Richter zeigt (ebenso BGHSt 9, 399).

  • BGH, 05.10.1962 - GSSt 1/62

    Überprüfung der Zuständigkeit des Tatsachengerichts durch das Revisionsgericht -

    Das unterscheide und sondere sie von den allgemeinen Strafgerichten auch der sachlichen Zuständigkeit nach (BGHSt 7, 26; 8, 349, 353 [BGH 15.12.1955 - 4 StR 342/55]; 9, 399, 402 [BGH 19.10.1956 - 5 StR 142/56]; BGH LM Nr. 1 zu § 103 JGG).
  • OLG Köln, 09.09.1980 - 1 Ss 611/80

    Maßgeblichkeit der allgemeinen Strafgesetze für die strafrechtliche Verantwortung

    Ob zwischen diesen Delikten Tateinheit oder Tatmehrheit gegeben ist, richtet sich nach dem innerer Zusammenhang dieser Delikte im Einzelfall (vgl. Dreher/Tröndle, 39. Aufl., § 113 Rdn. 31; Lenckner in Schönke-Schröder, § 123 StGB Rdn. 37; BayObLG JR 1957, 148).
  • BGH, 12.10.1971 - 1 StR 437/71

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit

    Für ihn ist das Schwurgericht ein Gericht höherer Ordnung gegenüber der Jugendkammer, dem er nicht entzogen werden darf (BGHSt 9, 399, 403) [BGH 19.10.1956 - 5 StR 142/56].
  • BGH, 31.10.1972 - 5 StR 576/72

    Zuständigkeit des Schwurgerichts für Verbrechen der Körperverletzung mit

    Da der tatsächliche und rechtliche Inhalt der Anschuldigung sich gegenüber Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß nicht geändert hat, kann im Verweisungsbeschl auf die sonst nach §§ 270 Abs. 2, 200 Abs. 1 S. 1 StPO erforderlichen Angaben verzichtet werden (BGHSt 7, 26, 28 [BGH 02.11.1954 - 5 StR 4921/54]; BGH NJW 57, 390, 391).
  • BGH, 17.12.1976 - 2 StR 265/76

    Durchführung der Hauptverhandlung unter Abwesenheit des Angeklagten, wenn dieser

    Nicht gefolgt werden kann der Revision, soweit sie beanstandet, daß die Sache nicht von der Jugendkammer, sondern dem Schwurgericht verhandelt und entschieden worden ist (vgl. BGHSt 9, 399).
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