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   BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06   

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https://dejure.org/2006,5515
BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06 (https://dejure.org/2006,5515)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 StR 393/06 (https://dejure.org/2006,5515)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 4 StR 393/06 (https://dejure.org/2006,5515)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 244a Abs. 1 StGB; § 244 StGB; § 242 StGB; § 28 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
    Mangelnde Feststellungen zur Mitgliedschaft in einer Bande (Verbindungen; schwerer Bandendiebstahl; besonderes persönliches Merkmal); Tateinheit und Tatmehrheit bei der Beihilfe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verschiebung des Tatbestandes aufgrund Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals eines Straftatbestandes; Betrachtung des Tatbestandsmerkmals "als Mitglied einer Bande" als besonderes persönliches Merkmal; Bandenmäßige Verbindung zur fortgesetzten Begehung von ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 27 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 28 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 52; ; StGB § 53; ; StGB § 243 Abs. 1; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 244 a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 28 Abs. 2 § 244 Abs. 1 Nr. 2 § 244 a Abs. 1
    Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 526
  • StV 2007, 241 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98

    Beihilfe zum Diebstahl; Rechtliche Voraussetzungen der Bande

    Auszug aus BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06
    Der Erörterung bedurft hätte deshalb auch die Möglichkeit, dass die vom Angeklagten durch die Anmietung der Hallen unterstützten Haupttäter nicht die Diebe der Fahrzeuge waren, sondern sich ihrerseits die Fahrzeuge von den Dieben verschafften oder diese im Auftrag der Diebe absetzten, und der Angeklagte sich der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder Beihilfe zu den Hehlereitaten der Bande schuldig gemacht hat (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1999, 208).

    Soweit es die Mitwirkung des Angeklagten an der Zulassung des Audi A6 auf den Mitangeklagten L. betrifft, lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt der Zusage dieser Hilfeleistung bereits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).

  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06
    Bei der Unterstützung der Bandentaten handelte er mithin nicht als Mitglied der Bande (zur Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen vgl. BGHSt 47, 214, 216 ff.).
  • BGH, 19.04.2006 - 4 StR 395/05

    (Schwerer) Bandendiebstahl (Bandenmitgliedschaft des Gehilfen; Beendigung und

    Auszug aus BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06
    Soweit es die Mitwirkung des Angeklagten an der Zulassung des Audi A6 auf den Mitangeklagten L. betrifft, lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt der Zusage dieser Hilfeleistung bereits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).
  • BGH, 10.09.1986 - 3 StR 292/86

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Verurteilung wegen Beihilfe

    Auszug aus BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06
    Das Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB führt aber nicht zu einer bloßen Verschiebung des Strafrahmens, sondern zu einer Verschiebung des Tatbestands (vgl. MünchKommStGB/Joecks § 28 Rn. 53 m. N.), so dass ein Tatbeteiligter, der ein strafschärfendes persönliches Merkmal nicht aufweist, nur der Beteiligung an dem Grunddelikt schuldig zu sprechen ist (vgl. BGH StV 1994, 17; BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 1).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I

    Auszug aus BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06
    Da das Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt aaO S. 216 m. N.), findet der qualifizierte Tatbestand des § 244 a Abs. 1 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128).
  • BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02

    Schwerer Bandendiebstahl (Beendigung); Bandenmitgliedschaft (tatbezogene

    Auszug aus BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06
    Soweit es die Mitwirkung des Angeklagten an der Zulassung des Audi A6 auf den Mitangeklagten L. betrifft, lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt der Zusage dieser Hilfeleistung bereits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).
  • BGH, 27.10.1999 - 2 StR 451/99

    Tateinheit und Tatmehrheit bei Beihilfehandlungen

    Auszug aus BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06
    Demgegenüber ist Tatmehrheit nach § 53 StGB anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere Taten unterstützt werden (vgl. BGH NStZ 2000, 83; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. Vor § 52 Rn. 11).
  • BGH, 27.08.1993 - 2 StR 394/93

    Anwendbarkeit der gewerbsmäßigen Hehlerei auf den Gehilfen

    Auszug aus BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06
    Das Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB führt aber nicht zu einer bloßen Verschiebung des Strafrahmens, sondern zu einer Verschiebung des Tatbestands (vgl. MünchKommStGB/Joecks § 28 Rn. 53 m. N.), so dass ein Tatbeteiligter, der ein strafschärfendes persönliches Merkmal nicht aufweist, nur der Beteiligung an dem Grunddelikt schuldig zu sprechen ist (vgl. BGH StV 1994, 17; BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 1).
  • BGH, 30.05.2007 - 2 StR 22/07

    Frist zur Urteilsverkündung (Beruhen); Unterbrechung der Hauptverhandlung;

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; BGH StV 2007, 241; Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 609/05).
  • BGH, 30.09.2020 - 3 StR 511/19

    Beihilfe durch neutrale Handlungen; Hehlerei (Absatzerfolg; subjektiver

    Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2013 - 3 StR 24/13, BGHR BtMG § 30a Abs. 1 Bandenmitglied 1 Rn. 4; vom 19. Oktober 2006 - 4 StR 393/06, NStZ 2007, 526).
  • OLG Celle, 21.02.2012 - 1 Ws 59/12

    Zuständigkeit des Schwurgerichts bei Vorliegen der Möglichkeit einer Verurteilung

    Dem können Persönlichkeitsstörungen indessen entgegen stehen (BGH NStZ 2007, 526).
  • LG Waldshut-Tiengen, 21.01.2013 - 6 Ns 25 Js 5449/10

    Strafzumessung: Voraussetzungen einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach neuem

    Mithin kann die der früheren Fassung zugrunde liegende Rechtsprechung, die der Vorschrift eher einen Ausnahmecharakter zuwies, nicht mehr ohne weiteres herangezogen werden (u.a. BGH, NStZ-RR 2002, 84; OLG Karlsruhe, Justiz 2000, 152; OLG Nürnberg, NStZ 2007, 526).
  • BGH, 10.10.2017 - 5 StR 400/17
    Da es sich bei der Eigenschaft, Mitglied in einer Bande zu sein, um ein besonderes persönliches Merkmal (§ 28 Abs. 2 StGB) handelt, durfte er nicht wegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verurteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 1995 - 4 StR 579/95, NStZ 1996, 128, 129; vom 19. Oktober 2006 - 4 StR 393/06, NStZ 2007, 526).
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