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   BGH, 19.10.2011 - 2 StR 344/11   

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https://dejure.org/2011,1836
BGH, 19.10.2011 - 2 StR 344/11 (https://dejure.org/2011,1836)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2011 - 2 StR 344/11 (https://dejure.org/2011,1836)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 344/11 (https://dejure.org/2011,1836)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46a Nr 1 StGB, § 176a StGB
    Strafzumessung nach schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes: Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei Nichtannahme einer Entschuldigung durch das Tatopfer

  • rewis.io

    Strafzumessung nach schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes: Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafzumessung nach schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes: Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a Nr. 1
    Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei Nichtannahme einer Entschuldigung durch das Tatopfer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    TOA auch bei Nichtannahme einer Entschuldigung

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Täter-Opfer-Ausgleich auch bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern möglich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Täter-Opfer-Ausgleich bei Sexualdelikten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2012, 150
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungserfolg; Vorbehalt des Opfers;

    Auszug aus BGH, 19.10.2011 - 2 StR 344/11
    Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren (BGH 1 StR 204/02).
  • BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02

    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor;

    Auszug aus BGH, 19.10.2011 - 2 StR 344/11
    § 46a Nr. 1 StGB setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (Senat BGH NStZ 2002, 646).
  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 333/01

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte

    Auszug aus BGH, 19.10.2011 - 2 StR 344/11
    Regelmäßig sind tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Anstrengungen des Täters gestellt hat, wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (vgl. BGH aaO sowie NStZ 2002, 29).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 344/11, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 8; Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 6).
  • OLG Bamberg, 31.01.2017 - 3 OLG 6 Ss 4/17

    Rechtmäßigkeit einer Gewaltschutzanordnung

    Im Hinblick auf die Möglichkeit einer fakultativen Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB werden gegebenenfalls die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen (sog. kommunikativer Prozess') näher in den Blick zu nehmen sein (vgl. neben BGH, Urteil vom 19.10.2011 - 2 StR 344/11 = StV 2012, 150 = BGHR StGB § 46a Nr. 1 und BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 StR 174/16 [bei juris] auch OLG Bamberg, Urteil vom 19.09.2006 - 3 Ss 106/05 = NStZ-RR 2007, 37, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 290/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung

    Zwar hat die Nebenklägerin mit den Angeklagten einen Vergleich geschlossen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 344/11).
  • BGH, 22.05.2019 - 2 StR 203/18

    Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung (Anforderungen an kommunikativen

    Wenn es mit Blick auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die Entgegennahme der Leistungen der Angeklagten in wertender Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29, 31) davon ausgegangen ist, dass die Geschädigten diese hiermit - ohne dass es auf die förmliche Annahme der Entschuldigung ankäme - (freiwillig) als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert haben, ist diese tatrichterliche Einschätzung von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 344/11, StV 2012, 150 ), dies auch deshalb, weil Anhaltspunkte dafür, sie hätten die Zahlungen aus Sorge darüber, ansonsten keine Leistungen zu erhalten, entgegengenommen, nicht ersichtlich sind.
  • OLG Bamberg, 22.08.2017 - 3 OLG 7 Ss 88/17

    Notwendigkeit ausreichender Feststellungen zu den Voraussetzungen einer

    Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung eines zwischen Täter und Opfer geschlossenen förmlichen Vergleichs über die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, dem per se eine friedensstiftende Funktion zukommt, kann die nach den tatrichterlichen Feststellungen gebotene Prüfung der Voraussetzungen eines vor allem dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dienenden Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB und damit die Erörterung einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht ersetzen (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.09.2006 - 4 StR 386/06 = NStZ-RR 2006, 373 = StV 2007, 72; BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 344/11 = StV 2012, 150 = BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 8; BGH, Urt. v. 12.01.2012 - 4 StR 290/11 = NStZ 2012, 439; BGH, Urt. v. 09.05.2017 - 1 StR 576/16 = NStZ-RR 2017, 198).

    Damit hat die Nebenklägerin eine förmliche Vereinbarung akzeptiert, die per se eine friedensstiftende Funktion besitzt (BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 344/11 = StV 2012, 150 = BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 8).

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2012 - 11 LA 54/12

    Erkennungsdienstliche Behandlung, gefährliche Körperverletzung als Anlasstat,

    Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass es sich bei dieser Verhaltensweise des Klägers nicht um den Ausdruck der Übernahme von Verantwortung handelt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 344/11 -, juris, Rn. 2, zu § 46 a Nr. 1 StGB).
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