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   BGH, 19.10.2011 - I ZR 69/11   

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https://dejure.org/2011,2603
BGH, 19.10.2011 - I ZR 69/11 (https://dejure.org/2011,2603)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2011 - I ZR 69/11 (https://dejure.org/2011,2603)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - I ZR 69/11 (https://dejure.org/2011,2603)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 566 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 566 Abs 2 S 4 ZPO
    Sprungrevision: Anforderungen an die schriftliche Einwilligungserklärung des Antragsgegners

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Sprungrevision

  • rewis.io

    Sprungrevision: Anforderungen an die schriftliche Einwilligungserklärung des Antragsgegners

  • rewis.io

    Sprungrevision: Anforderungen an die schriftliche Einwilligungserklärung des Antragsgegners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 566 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UrhG § 52b
    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Sprungrevision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Sprungrevision in Urheberrechtsstreit (e-books)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken vor

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Urheberrechtsprobleme an elektronischen Leseplätzen: BGH nimmt Sprungrevision an

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 136 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Frankfurt/Main, 16.03.2011 - 6 O 378/10

    Elektronische Leseplätze in Bibliotheken

    Auszug aus BGH, 19.10.2011 - I ZR 69/11
    Das Landgericht (LG Frankfurt am Main, GRUR 2011, 614) hat den ersten Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen Anträge abgewiesen und dem zweiten Unterlassungsantrag und den daran anknüpfenden Anträgen stattgegeben.
  • BGH, 06.03.2007 - VIII ZR 330/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    Auszug aus BGH, 19.10.2011 - I ZR 69/11
    Sofern die Einwilligung nicht telegrafisch, per Telefax, Computerfax oder elektronisch erklärt wird, muss die handschriftlich unterzeichnete Einwilligungserklärung im Original eingereicht werden; eine vom Anwalt des Antragstellers gefertigte - auch beglaubigte - Fotokopie der Einwilligungserklärung genügt nicht (BGH, Beschluss vom 6. März 2007 - VIII ZR 330/06, NJW-RR 2007, 1075 Rn. 2 mwN).
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