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   BGH, 19.10.2017 - AK 56/17   

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https://dejure.org/2017,43956
BGH, 19.10.2017 - AK 56/17 (https://dejure.org/2017,43956)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - AK 56/17 (https://dejure.org/2017,43956)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17 (https://dejure.org/2017,43956)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 89a StGB; § 129a StGB; § 129b StGB; § 125 StPO; § 126 StPO; § 200 StPO; § 264 StPO
    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch ein Nichtmitglied (konkret wirksame Unterstützungsleistung; objektiver Nutzen; Nachweis durch belegte Fakten; Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Unterstützungshandlungen); Bestimmung der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 StGB, § 89a Abs 1 StGB, § 89a Abs 2 Nr 1 StGB, § 89a Abs 2 Nr 2 StGB, § 89a Abs 2 Nr 3 StGB
    Haftbefehl nach Erhebung der öffentlichen Klage wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Bestimmung des Verfahrensgegenstandes durch den Anklagesatz; Bindung an den Haftaufhebungsbeschluss; Begriff der Vorbereitung; Voraussetzungen der ...

  • rewis.io

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Bestimmung des Verfahrensgegenstandes durch den Anklagesatz; erneuter Erlass eines Haftbefehls; Vorliegen einer Vorbereitungshandlung; Voraussetzungen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2018, 103
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - AK 56/17
    aa) Unter einem Unterstützen im Sinne dieser Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117).

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).

    Auch muss das Wirken des Nichtmitglieds nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass der Nutzen messbar sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116).

    Nach derzeitiger Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit sich mit Zustimmung von Verantwortlichen des IS in die Organisation eingliederte und von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragene Förderungshandlungen vornahm (zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung jedenfalls nach bis zum 21. Juli 2017 geltendem Recht (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB) s. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 f. mwN; Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 28).

  • BGH, 17.08.2017 - AK 34/17

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch die Anfertigung von

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - AK 56/17
    Erforderlich ist aber immer, dass das Nichtmitglied eine konkret wirksame Unterstützungsleistung für die Vereinigung erbringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 349; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6), die einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

    Anders als bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt (nicht Dauerdelikt) mehrere Beteiligungsakte jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den Tatbestandsvarianten des Unterstützens und Werbens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammenfassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 193).

    Daher kommt es vorliegend nicht darauf an, inwieweit das propagandistische Wirken, dessen der Angeklagte dringend verdächtig sein soll, unter § 129a Abs. 5 StGB zu subsumieren ist (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 349 f.; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 124; vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, BGHSt 58, 318, 322 ff.; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 14).

  • BGH, 11.07.2013 - AK 13/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - AK 56/17
    Dies muss anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.).

    Die vergleichsweise weite Begriffsbestimmung des Unterstützens im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB darf nicht dahin missverstanden werden, dass jedes Handeln eines Nichtmitglieds im Sinne der Vereinigung als tatbestandsmäßig einzustufen wäre, ohne dass es auf die konkreten Wirkungen seines Tuns ankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, aaO, S. 323).

    Daher kommt es vorliegend nicht darauf an, inwieweit das propagandistische Wirken, dessen der Angeklagte dringend verdächtig sein soll, unter § 129a Abs. 5 StGB zu subsumieren ist (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 349 f.; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 124; vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, BGHSt 58, 318, 322 ff.; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 14).

  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - AK 56/17
    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).

    Erforderlich ist aber immer, dass das Nichtmitglied eine konkret wirksame Unterstützungsleistung für die Vereinigung erbringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 349; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6), die einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

    Daher kommt es vorliegend nicht darauf an, inwieweit das propagandistische Wirken, dessen der Angeklagte dringend verdächtig sein soll, unter § 129a Abs. 5 StGB zu subsumieren ist (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 349 f.; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 124; vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, BGHSt 58, 318, 322 ff.; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 14).

  • BGH, 07.09.2017 - AK 42/17

    Haftprüfung (Fristberechnung bei neu hinzutretendem Tatvorwurf); dringender

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - AK 56/17
    Nach derzeitiger Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit sich mit Zustimmung von Verantwortlichen des IS in die Organisation eingliederte und von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragene Förderungshandlungen vornahm (zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung jedenfalls nach bis zum 21. Juli 2017 geltendem Recht (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB) s. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 f. mwN; Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 28).

    Sonstige mitgliedschaftliche Betätigungsakte stellten hingegen weder materiellrechtlich noch prozessual dieselbe Tat dar, gleichviel ob sie daneben weitere Straftatbestände erfüllten und somit tateinheitlich zu diesen Gesetzesverletzungen hinzuträten oder im Übrigen straflos wären und mithin in eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit fielen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 36, 38, 40).

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - AK 56/17
    Anders als bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt (nicht Dauerdelikt) mehrere Beteiligungsakte jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den Tatbestandsvarianten des Unterstützens und Werbens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammenfassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 193).

    Sonstige mitgliedschaftliche Betätigungsakte stellten hingegen weder materiellrechtlich noch prozessual dieselbe Tat dar, gleichviel ob sie daneben weitere Straftatbestände erfüllten und somit tateinheitlich zu diesen Gesetzesverletzungen hinzuträten oder im Übrigen straflos wären und mithin in eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit fielen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 36, 38, 40).

  • BGH, 19.09.2017 - 3 StR 412/17

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - AK 56/17
    a) Nach der vom Oberlandesgericht Naumburg vorgenommenen rechtlichen Beurteilung stellt die dem Angeklagten angelastete Informationsbeschaffung über Schusswaffen und Sprengstoff im Internet - mangels kommunikativen Akts zwischen dem Angeklagten als Unterwiesenem und einem Unterweisenden (s. hierzu BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 3 StR 412/17, juris Rn. 8 mwN; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 37 f.) - keine Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB dar.
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 355/16

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - AK 56/17
    Anders als bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt (nicht Dauerdelikt) mehrere Beteiligungsakte jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den Tatbestandsvarianten des Unterstützens und Werbens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammenfassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 193).
  • BGH, 05.07.2017 - StB 14/17

    BGH hebt Haftbefehl gegen Bundeswehroffizier auf

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - AK 56/17
    Manifestiert sich der Entschluss zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in anderer Weise als durch die in § 89a Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 2a StGB normierten Tathandlungen, so begründet dies keine Strafbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694).
  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 334/15

    Strafbare Unterstützung einer terroristischen Vereinigung: Unterstützungsleistung

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - AK 56/17
    Erforderlich ist aber immer, dass das Nichtmitglied eine konkret wirksame Unterstützungsleistung für die Vereinigung erbringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 349; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6), die einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).
  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 526/83

    Terroristische Vereinigung - Unterstützung - Inhaftierte Mitglieder -

  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 314/12

    Unterstützung und Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen

  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 62/84

    Einschränkende Kriterien für die Beurteilung des Verbreitens von Texten nach §

  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17

    Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS"

    a) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

    Für die Vereinigung ist die Zusage einer ihren Zwecken dienenden oder ihrer Tätigkeit entsprechenden Straftat tatsächlich objektiv nützlich, wenn der Außenstehende zu der Tat entschlossen ist, diese zumindest in den wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist und die Erklärung einem Mitglied oder einer Organisationseinheit zugeht (s. auch BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106).

    Anders als bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt mehrere Beteiligungshandlungen jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den Tatbestandsvarianten des Unterstützens und Werbens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammenfassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2017 - AK 34/17, NStZ-RR 2017, 347, 348; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106).

    Diese Bewertung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich aus den allgemeinen konkurrenzrechtlichen Regeln nicht etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106).

  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18

    Untreue durch den gesetzlichen Betreuer (kein Vermögensschaden durch Veranlassung

    Dies deckt sich mit den Tatschilderungen im Anklagesatz; dort sind ausschließlich die Daten der Kontoabhebungen in Fettdruck hervorgehoben, mittels derer der Angeklagte nach dem Tod der Betreuten die Testamentsvollstreckervergütungen vereinnahmte (S. 7, 9, 16); die jeweilige Begleichung der Kostenrechnung wird nur beiläufig erwähnt (zur Bestimmung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft s. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 104 mwN).
  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u.14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 302/20

    Terrorismusfinanzierung (Tathandlung; Sammeln von Vermögenswerten; Absicht zur

    Was dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft unterliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, wobei nach den Umständen des Einzelfalls auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen herangezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103 Rn. 11 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 261/20, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 26.06.2019 - AK 32/19

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (konkreter, nicht

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

    Grundsätzlich besteht bei einer Mehrzahl von Unterstützungshandlungen zwischen diesen jeweils Tatmehrheit (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 131; vgl. auch Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 24).

  • BGH, 19.10.2022 - 3 StR 310/21

    Verständigung (Verbot verfahrensübergreifender Gesamtlösungen;

    Diese im Ausgangspunkt weite Begriffsbestimmung des Unterstützens darf indes nicht dahin missverstanden werden, dass jedes Handeln eines Nichtmitgliedes im Sinne der Vereinigung als tatbestandsmäßig einzustufen wäre, ohne dass es auf die Wirkungen seines Tuns ankäme; vielmehr muss eine konkrete mit Fakten belegte Förderung zur tatgerichtlichen Überzeugung feststehen (s. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 4 Rn. 11; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 108).
  • BGH, 07.03.2019 - AK 5/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen

    Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und dabei ihre eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren gesonderte Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 20; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2020 - 5 StS 6/19

    Verfahren gegen Sabri B. aus Köln wegen Unterstützung einer terroristischen

    Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 S. 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und dabei ihre Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 150/18 - sowie BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 m. w. N. und Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19).

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren gesonderte Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 20; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

  • BGH, 17.10.2018 - AK 37/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei dem Verdacht der Unterstützung einer

    bb) Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

  • BGH, 14.12.2017 - StB 18/17

    Keine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Übergabe von Geld-

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
  • BGH, 09.05.2019 - AK 21/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verdacht

  • BGH, 30.10.2018 - AK 36/18
  • BGH, 09.01.2020 - AK 61/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • BGH, 13.12.2018 - AK 45/18

    PKK-Unterstützung bei Beteiligung eines Mitglieds an Straftat

  • BGH, 15.11.2018 - AK 46/18
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