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   BGH, 19.10.2017 - IX ZR 3/17   

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https://dejure.org/2017,43764
BGH, 19.10.2017 - IX ZR 3/17 (https://dejure.org/2017,43764)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - IX ZR 3/17 (https://dejure.org/2017,43764)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17 (https://dejure.org/2017,43764)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 850k Abs 1 S 1 ZPO, § 850k Abs 1 S 3 ZPO
    Pfändungsschutzkonto: Vorliegen einer Verfügung des Vollstreckungsschuldners bei vergeblichem Versuch einer Barabhebung; Anrechnung der Verfügungen des Schuldners über sein pfandfreies Guthaben auf das übertragene Restguthaben des Vormonats

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfügung des Vollstreckungsschuldners über das Pfändungsschutzkonto nach dem "First-in-first-out-Prinzip"; Anweisung der kontoführenden Bank zur Auslösung eines Zahlungsvorgangs und anschließender Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs durch diese; Erhöhung des ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Vorliegen einer Verfügung des Vollstreckungsschuldners über sein P-Konto

  • rewis.io

    Pfändungsschutzkonto: Vorliegen einer Verfügung des Vollstreckungsschuldners bei vergeblichem Versuch einer Barabhebung; Anrechnung der Verfügungen des Schuldners über sein pfandfreies Guthaben auf das übertragene Restguthaben des Vormonats

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anrechnung der Verfügung über Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850k Abs. 1 S. 1 und 3
    Verfügung des Vollstreckungsschuldners über das Pfändungsschutzkonto nach dem "First-in-first-out-Prinzip"; Anweisung der kontoführenden Bank zur Auslösung eines Zahlungsvorgangs und anschließender Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs durch diese; Erhöhung des ...

  • rechtsportal.de

    Verfügung des Vollstreckungsschuldners über das Pfändungsschutzkonto nach dem "First-in-first-out-Prinzip"; Anweisung der kontoführenden Bank zur Auslösung eines Zahlungsvorgangs und anschließender Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs durch diese; Erhöhung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Pfändungsschutzkonto: Vorliegen einer Verfügung des Vollstreckungsschuldners bei vergeblichem Versuch einer Barabhebung; Anrechnung der Verfügungen des Schuldners über sein pfandfreies Guthaben auf das übertragene Restguthaben des Vormonats

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu Verfügungen des Vollstreckungsschuldners über sein P-Konto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Pfändungsschutzkonto: Vergeblicher Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zu Verfügungen des Vollstreckungsschuldners über sein P-Konto

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pfändungsschutzkonto - Vergeblicher Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    P-Konto

  • rfwforum.de (Leitsatz)

    P-Konto: Anrechnung der Verfügung zuerst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1026
  • NJW-RR 2018, 315
  • ZIP 2017, 2290
  • ZIP 2017, 91
  • MDR 2018, 54
  • WM 2017, 2303
  • Rpfleger 2018, 95
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14

    Zwangsvollstreckung: Übertragung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 3/17
    Dieser Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall nach § 850k Abs. 2 ZPO aufgestockt sein (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 7; Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NZI 2015, 230 Rn. 7; Kreft, Festschrift Schlick, 2016, S. 247, 250 f).

    Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende des Kalendermonats der Pfändung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 15; Urteil vom 4. Dezember 2014, aaO; so auch BeckOK-ZPO/Riedel, 2017, § 850k Rn. 11; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850k Rn. 29; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 10; Zöller/Stöber ZPO, 31. Aufl., § 850k Rn. 5, 7; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 2b; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850k Rn. 15; Kreft, aaO S. 253; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 741).

    Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip; vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NZI 2015, 230 Rn. 16; BeckOK-ZPO/Riedel, aaO; Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 33 Rn. 34b; Sudergat, aaO Rn. 245; Kreft, aaO; Ahrens, EWiR 2015, 133, 134).

    Die Möglichkeit einer mehrfachen Übertragung ist deswegen abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO; Urteil vom 4. Dezember 2014, aaO).

    Allein ein Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014, aaO Rn. 9).

    Doch folgt daraus nicht, dass diese Gutschrift im Zuflussmonat allein nach § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 835 Abs. 4 ZPO und nach § 850k Abs. 2 ZPO erst ab dem Monat August 2014 geschützt gewesen wäre mit der Möglichkeit des Ansparübertrages in den Monat September 2014 (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NZI 2015, 239 Rn. 9).

  • BGH, 10.11.2011 - VII ZB 64/10

    Pfändungsschutzkonto: Anforderungen an die gerichtliche Festsetzung des

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 3/17
    Dieser Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall nach § 850k Abs. 2 ZPO aufgestockt sein (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 7; Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NZI 2015, 230 Rn. 7; Kreft, Festschrift Schlick, 2016, S. 247, 250 f).

    Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende des Kalendermonats der Pfändung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 15; Urteil vom 4. Dezember 2014, aaO; so auch BeckOK-ZPO/Riedel, 2017, § 850k Rn. 11; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850k Rn. 29; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 10; Zöller/Stöber ZPO, 31. Aufl., § 850k Rn. 5, 7; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 2b; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850k Rn. 15; Kreft, aaO S. 253; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 741).

    Die Möglichkeit einer mehrfachen Übertragung ist deswegen abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO; Urteil vom 4. Dezember 2014, aaO).

  • BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01

    Rückabwicklung der Leistung des Drittschuldners auf eine nicht bestehende

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 3/17
    Deshalb besteht ein Leistungsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01, BGHZ 151, 127, 128).

    a) Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Einziehungsrecht der Beklagten an dem Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin nicht bestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, aaO S. 132).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Drittschuldnerin einen Geldbetrag an die Vollstreckungsgläubigerin auszahlt, obwohl auf dem Konto der Vollstreckungsschuldnerin kein Guthaben besteht (BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, aaO) oder sie bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muss (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28, 32 f).

  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 3/17
    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Drittschuldnerin einen Geldbetrag an die Vollstreckungsgläubigerin auszahlt, obwohl auf dem Konto der Vollstreckungsschuldnerin kein Guthaben besteht (BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, aaO) oder sie bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muss (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28, 32 f).

    Da die der Pfändung unterliegenden Auszahlungsansprüche der Beklagten zur Einziehung überwiesen waren, konnte sie die der Schuldnerin zustehenden Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen und konnte die Klägerin nach § 362 Abs. 1 BGB befreiend an die Beklagte leisten und sowohl die Einziehungsrechte der Beklagten als auch die Forderung der Schuldnerin zum Erlöschen bringen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28, 32).

  • LG Saarbrücken, 22.01.2013 - 5 T 376/12

    Pfändungsschutzkonto: Übertragung nicht verbrauchten Guthabens in den Folgemonat

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 3/17
    In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings auch vertreten, ein Ansparübertrag könne mehrfach übertragen werden, der Übertrag sei nicht temporär, sondern allein quantitativ in Höhe des Pfändungsfreibetrags beschränkt (LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 5 T 376/12, nv; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850k Rn. 105).
  • BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20

    Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung durch Aussetzung der

    Pfändbar ist der nicht verbrauchte Übertrag erst im zweiten auf die Gutschrift folgenden Monat, wobei Verfügungen des Schuldners jeweils auf das älteste Guthaben anzurechnen sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17, WM 2017, 2303 Rn. 14).
  • LG Saarbrücken, 26.10.2018 - 1 S 3/18

    Zwangsvollstreckung in Guthaben auf einem P-Konto: Ansprüche des Kontoinhabers

    Dies setzt nicht die Ausschöpfung des Freibetrages in dem Zuflussmonat voraus (Urteile des BGH vom 4. Dezember 2014, IX ZR 115/14, ZIP 2015, 163 und vom 19. Oktober 2017, IX ZR 3/17, ZIP 2017, 2290).(Rn.31).

    Nach Auffassung der Beklagten müsse die Entscheidung des BGH vom 19.10.2017 (IX ZR 3/17) dahingehend verstanden werden, dass die mehrfache Übertragung eines Ansparübertrags ausgeschlossen sei.

    Die Möglichkeit einer mehrfachen Übertragung besteht - grundsätzlich - nicht (zu allem BGH, Urteil vom 19.10.2017, IX ZR 3/17, WM 2017, 2303, Rdn. 14 f nach juris).

    c) Der BGH hat diese Rechtsprechung vom 04.12.2014, die in einer Linie liegt mit derjenigen vom 28.07.2011 (VII ZB 92/10), nicht abgeändert mit dem Urteil vom 19.10.2017 (IX ZR 3/17, WM 2017, 2303, nach juris), sondern im Gegenteil bestätigt.

    "Allein ein Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 a.a.O. Rdn. 9)" (BGH, Urteil vom 19.10.2017, IX ZR 3/17, WM 2017, 2303, Rdn. 16 nach juris).

    a) Von vornherein scheitert eine Aufrechnung - ohne diese Einwendung im Übrigen zu vertiefen oder sich mit § 394 BGB auseinanderzusetzen - jedenfalls daran, dass mit der Überweisung des nicht der Pfändung unterliegenden Betrages keine Erfüllungswirkung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB erzielt und somit auch nicht die Forderung der Pfändungsgläubigerin gegen den Kläger zum Erlöschen gebracht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2017, IX ZR 3/17, Rdn. 22; BGHZ 82, 28, Rdn. 13 f, jeweils nach juris).

    Denn die Frage der Anwendbarkeit des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO auf Sozialleistungen mit zeitlicher Bestimmung für den Folgemonat wurde höchstrichterlich geklärt mit dem Urteil vom 04.12.2014 (a.a.O.), bestätigt durch dasjenige vom 19.10.2017 (a.a.O.).

  • BGH, 20.09.2022 - XI ZR 5/21

    Pfändungsschutzkonto: Anwendbarkeit der Auszahlungssperre bei noch nicht

    Dieser Betrag wird dem Kontoinhaber als Sockelfreibetrag gewährleistet (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 7 sowie Urteile vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 7 und vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17, WM 2017, 2303 Rn. 14; BT-Drucks. 16/7615 S. 13).

    Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende dieses Folgemonats der Pfändung (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 15 sowie Urteile vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 7, 13, vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15, BGHZ 216, 184 Rn. 19 und vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17, WM 2017, 2303 Rn. 14 f. mwN).

    Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto trifft, sind zunächst auf das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF übertragene Restguthaben aus dem Vormonat, also den Ansparübertrag, anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2017, aaO Rn. 29 f. und vom 19. Oktober 2017, aaO Rn. 14, jeweils mwN; vgl. jetzt § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

    Infolgedessen kann ein Guthaben, das gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Pfändungsgläubiger geleistet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dann in diesem Monat den Freibetrag (BGH, Urteile vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 9 ff. und vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17, WM 2017, 2303 Rn. 16; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 835 Rn. 15a und § 850k Rn. 2b; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 1002, Anhang 9).

    Nach der Gegenansicht gilt die Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF nur für Gutschriften, die ein oberhalb des Freibetrags für den laufenden Monat liegendes Guthaben begründen und dieses Guthaben deshalb ohne den Schutz des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF tatsächlich ganz oder teilweise von der Pfändung erfasst würde (LG Bielefeld, Urteile vom 10. Juli 2013 - 21 S 202/12, juris Rn. 5 ff. und vom 3. Juli 2018 - 20 S 14/17, juris Rn. 12 ff.; Homann, ZVI 2012, 37, 46; ders., ZVI 2015, 242, 245; Saager, ZVI 2015, 317, 320, 322; Sudergat, WuB 2015, 178, 180; ders., EWiR 2018, 1, 2; ebenso die Beispielsberechnungen von Weiß, Das Pfändungsschutzkonto de lege lata et ferenda, S. 191 ff.).

  • LG Essen, 04.12.2020 - 17 S 26/19

    Pfändungsschutzkonto

    Nach dem sog. "First-in-first-out-Prinzip" werden Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats angerechnet (vgl. BGH WM 2017, 2303, 2304 Rn. 14; LG Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 3/18, Rn. 29, juris; Grüneberg, WM 2018, 2157, 2159).

    Dagegen kann ein aus dem Vormonat übertragenes Guthaben, das im Folgemonat nicht verbraucht wird, nicht ein zweites Mal in einen weiteren Monat übertragen werden, sondern steht nunmehr dem Pfändungsgläubiger zu (vgl. BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 13; WM 2017, 2303, 2304 Rn. 14; Grüneberg, WM 2018, 2157, 2159).

    Ein anderes Ergebnis folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.10.2017 - IX ZR 3/17 (WM 2017, 2303 ff.).

    Bei der dort streitgegenständlichen Gutschrift handelte es sich um einen Aufstockungsfreibetrag als einmalige Leistung für die Erstausstattung der Wohnung, auf den gemäß § 850k Abs. 2 S. 2 ZPO nur § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO, nicht dagegen § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO Anwendung fand (vgl. BGH WM 2017, 2303, 2305 Rn. 18).

  • LG Bielefeld, 03.07.2018 - 20 S 14/17

    Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto eines Schuldners hinsichtlich

    Verfügungen werden dabei nach dem first-in-first-out-Prinzip angerechnet, vgl. nur Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2018, § 850k Rn 5a und BGH, Urteil vom 19.10.2017, IX ZR 3/17, 2. Leitsatz.
  • AG Essen, 28.11.2019 - 25 C 26/19
    Die Möglichkeit einer mehrfachen Übertragung besteht - grundsätzlich - nicht (vgl. BGH IX ZR 3/17).
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