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   BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16   

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https://dejure.org/2017,43753
BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16 (https://dejure.org/2017,43753)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - IX ZR 79/16 (https://dejure.org/2017,43753)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 79/16 (https://dejure.org/2017,43753)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1191, 1922 Abs. 1; ZVG § 114; ZPO § 767; InsO §§ 91 Abs. 1, 143 Abs. 1 S. 1
    Einredemöglichkeit aus dem Sicherungsvertrag nach Übertragung eines grundschuldbelasteten Grundstücks

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1191; ZVG § 115
    Keine Auszahlung eines (Über-)Erlöses an den Erwerber eines mit Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne an ihn übertragene Rückgewähransprüche

  • rewis.io

    Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung: Erhebung von Einreden aus dem Sicherungsvertrag bei Inanspruchnahme des Erwerbers aus der Grundschuld

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung: Erhebung von Einreden aus dem Sicherungsvertrag bei Inanspruchnahme des Erwerbers aus der Grundschuld

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inanspruchnahme aus Grundschuld: Einwendungen aus Sicherungsvertrag möglich?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Erhebung von Einreden aus Sicherungsvertrag durch Erwerber eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine Erhebung von Einreden aus Sicherungsvertrag durch Erwerber eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne an ihn übertragene Rückgewähransprüche

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 812, 1191 BGB
    Einreden des Erwerbers eines belasteten Grundstücks gegen den Inhaber einer Grundschuld

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einrederecht des Erwerbers eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks (IVR 2018, 76)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 593
  • ZIP 2017, 2395
  • MDR 2018, 622
  • DNotZ 2018, 375
  • NZI 2018, 90
  • WM 2017, 2299
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 20.12.2001 - IX ZR 419/98

    Verteilung des Versteigerungserlöses bei Einmalvalutierungsabrede;

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16
    Letztere müssen jedoch geeignet sein, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschließen (BGH, Urteil vom 20. März 1981, aaO, S. 694 f unter B.II.1.; vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, NJW 2002, 1578, 1579), hier die Beklagte zu verpflichten, den auf ihr dingliches Recht entfallenden Erlösanteil der Klägerin zu überlassen.

    Der Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Teile einer Sicherungsgrundschuld begründet ein Widerspruchsrecht im Sinne von § 115 ZVG (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001, aaO) und kann mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 30. April 1980 - V ZR 159/78, BGHZ 77, 107, 109).

    Auch wenn Rückgewährberechtigte ihre Rückgewähransprüche im Verteilungsverfahren hätten geltend machen können (vgl. zur Möglichkeit, Einwendungen gegen den Teilungsplan aus schuldrechtlichen Ansprüchen herzuleiten: BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, NJW 2002, 1578, 1579), haben sie diese Ansprüche durch die Nichtgeltendmachung nicht verloren (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 270/10, BGHZ 193, 144 Rn. 6).

    Da sie nicht in Prozessstandschaft für den Rückgewährberechtigten klagt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, NJW 2002, 1578, 1579) und auch mit dem Widerspruch nicht die Auszahlung an diesen verlangt (vgl. Stöber, aaO § 115 Anm. 3.4 Buchst. c), kommt es darauf an, dass ihr selbst gegenüber der Beklagten das bessere Recht zusteht.

  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 270/10

    Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16
    Auch wenn Rückgewährberechtigte ihre Rückgewähransprüche im Verteilungsverfahren hätten geltend machen können (vgl. zur Möglichkeit, Einwendungen gegen den Teilungsplan aus schuldrechtlichen Ansprüchen herzuleiten: BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, NJW 2002, 1578, 1579), haben sie diese Ansprüche durch die Nichtgeltendmachung nicht verloren (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 270/10, BGHZ 193, 144 Rn. 6).

    Ihr durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschulden wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses um (BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, NJW 1992, 1620; BGH, Urteil vom 27. April 2012, aaO).

  • BayObLG, 08.06.1966 - RReg. 1a Z 57/65
    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16
    So kann der vor dem Berufungsgericht erfolgreiche Kläger, der in der Revisionsinstanz zu unterliegen droht, rügen, dass für den Erfolg der Klage wesentliche tatsächliche Feststellungen infolge eines Verfahrensverstoßes unterblieben waren (BayObLG, NJW 1967, 57 f; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 557 Rn. 12).

    Sie hat nämlich (mit Ausnahme des vom Senat bereits gewürdigten Instanzvortrags) nicht dargelegt, was sie weiter vorgetragen hätte, wenn das Berufungsgericht den von ihr vermissten Hinweis erteilt hätte (vgl. BayObLG, NJW 1967, 57, 58; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, nv Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 12).

  • BGH, 11.10.2012 - IX ZR 30/10

    Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16
    Denn dieser hatte gegen die Volksbank einen Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Rückgewähransprüche, wenn und soweit diese die abgetretenen Ansprüche nicht mehr benötigte, weil die Abtretung der Rückgewähransprüche durch den verstorbenen Ehemann an die Volksbank nur zu weiteren Sicherungszwecken erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, NZI 2012, 883 Rn. 15; Hintzen in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 114 Rn. 43; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 864 ff, 891 ff).

    Eine insolvenzfeste Rechtsposition erlangte die Volksbank daher nur, soweit im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Sicherungszweck bereits endgültig weggefallen und der Rückgewähranspruch aus der Sicherungsabrede deshalb fällig geworden war (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, NZI 2012, 883 Rn. 17 f).

  • BGH, 20.03.1981 - V ZR 85/80

    Rechtmäßigkeit eines Teilungsplanes hinsichtlich des Zwangsversteigerungserlöses

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16
    Noch zutreffend hat das Berufungsgericht die zunächst gegen den Tilgungsplan erhobene Widerspruchsklage (§ 115 Abs. 1 ZVG) als Vollstreckungsgegenklage (§ 115 Abs. 3 ZVG, § 767 ZPO) behandelt, zumindest soweit die Klägerin der Zuteilung des 145.841,23 EUR übersteigenden Versteigerungserlöses aus den Grundschulden mit den Nr. 1, 3a und 4 an die Beklagte widersprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693 unter A.I.2.a, 3., A.II.3.a).

    Letztere müssen jedoch geeignet sein, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschließen (BGH, Urteil vom 20. März 1981, aaO, S. 694 f unter B.II.1.; vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, NJW 2002, 1578, 1579), hier die Beklagte zu verpflichten, den auf ihr dingliches Recht entfallenden Erlösanteil der Klägerin zu überlassen.

  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16
    Denkbar ist auch, dass der Erwerber mit Zustimmung des Sicherungsnehmers in den Sicherungsvertrag eintritt (BGH, Urteil vom 10. November 1989 - V ZR 201/88, NJW 1990, 576, insoweit in BGHZ 109, 197 nicht abgedruckt; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2015, Vorbemerkungen zu §§ 1191 ff Rn. 262).

    Sie macht auch nicht geltend, in den Sicherungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes mit der Beklagten eingetreten zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108, 2110, insoweit in BGHZ 97, 280 nicht abgedruckt; vom 10. November 1989, aaO).

  • BGH, 11.06.2015 - V ZB 160/14

    Widerspruch gegen den Teilungsplan nach Grundstückszwangsversteigerung: Nachweis

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16
    Ob die Klage in eine Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan nach § 115 Abs. 1 ZVG, §§ 876, 878 ZPO hinsichtlich des Erlösanteils für die Grundschuld Nr. 2, die nicht in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde bestellt wurde, umgedeutet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 160/14, WM 2015, 1425 Rn. 5), kann dahin stehen, weil auch eine Widerspruchsklage jedenfalls keinen Erfolg hätte.
  • BGH, 27.01.2015 - VI ZB 40/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Inhalt der

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16
    Sie hat nämlich (mit Ausnahme des vom Senat bereits gewürdigten Instanzvortrags) nicht dargelegt, was sie weiter vorgetragen hätte, wenn das Berufungsgericht den von ihr vermissten Hinweis erteilt hätte (vgl. BayObLG, NJW 1967, 57, 58; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, nv Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 12).
  • BGH, 25.06.2015 - IX ZR 142/13

    Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren: Verzögerte

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16
    Denn die Klägerin ist von der Beklagten insbesondere auch in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen worden, dass sie Ansprüche auf einen Mehrerlös nur als Inhaberin der Rückgewähransprüche habe (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13, NZI 2015, 799 Rn. 24).
  • BGH, 22.05.2014 - IX ZB 46/12

    Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründungsschrift: Anforderungen an die Rüge

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16
    Sie hat nämlich (mit Ausnahme des vom Senat bereits gewürdigten Instanzvortrags) nicht dargelegt, was sie weiter vorgetragen hätte, wenn das Berufungsgericht den von ihr vermissten Hinweis erteilt hätte (vgl. BayObLG, NJW 1967, 57, 58; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, nv Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 12).
  • BGH, 09.10.1975 - IX ZR 166/73

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.02.1992 - XI ZR 134/91

    Darlegungs- und Beweislast für Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers bei

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

  • BGH, 24.03.2016 - IX ZR 259/13

    Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 178/13

    Zur Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer

  • BGH, 30.04.1980 - V ZR 159/78

    Passivlegitimation für Widerspruchsklage gegen Teilungsplan im

  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 134/82

    Zum Widerstreit zwischen verlängertemEigentumsvorbehalt und Globalzession bei

  • BGH, 05.02.1991 - XI ZR 45/90

    Übernahme einer Grundschuld in Anrechnung auf den Kaufpreis; Einwendungen des

  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 452/02

    Rechtsstellung des Erstehers gegenüber einer bestehengebliebenen Grundschuld

  • BGH, 25.03.1986 - IX ZR 104/85

    Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im

  • BGH, 08.12.1988 - III ZR 107/87

    Verletzung der Treuhänderpflichten bei Verzicht auf eine sicherungshalber

  • BGH, 19.04.2018 - IX ZR 230/15

    Insolvenzverfahren: Kondizierung einer Sicherungsgrundschuld durch den

    Diesem gebührt der Übererlös, der aus der über den Sicherungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstücks entsteht (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 79/16, WM 2017, 2299 Rn. 12).
  • BGH, 20.10.2023 - V ZR 9/22

    Änderung der Sicherungsvereinbarung = vormerkungswidrige Verfügung?

    Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 1989 - V ZR 201/88, NJW 1990, 576, insoweit in BGHZ 109, 197 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108, 2110, insoweit in BGHZ 97, 280 nicht abgedruckt; Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02, BGHZ 155, 63, 65 f.; Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 79/16, WM 2017, 2299 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2018 - 3 U 103/16

    Sicherungsvertrag für Grundschuld

    Dadurch, dass sie dies dennoch getan hat, hat sie ihre sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Treuepflichten gegenüber dem Kläger verletzt (vgl. BGH, NZI 2018, 90 Rn. 14).

    Er hätte von dem Widerspruchsrecht i. S. d. § 115 ZVG gegen den in der Zwangsversteigerung aufgestellten Teilungsplan Gebrauch machen können, das der Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Teile einer Sicherungsgrundschuld begründet und das mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, NZI 2018, 90 Rn. 11).

  • OLG Celle, 15.10.2020 - 11 U 175/19

    Minderung des Reisepreises wegen Fluglärms; Umfang der Pflicht des

    Ein solcher Hinweis kann aber grundsätzlich aber auch durch den Gegner erfolgen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 79/16, juris Rn. 29; BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, juris Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2018 - 3 U 103/16

    Sicherungsvertrag Grundschuld: Erstreckung auf Mitdarlehensnehmer

    Dadurch, dass sie dies dennoch getan hat, hat sie ihre sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Treuepflichten gegenüber dem Kläger verletzt (vgl. BGH, NZI 2018, 90 Rn. 14).

    Er hätte von dem Widerspruchsrecht i. S. d. § 115 ZVG gegen den in der Zwangsversteigerung aufgestellten Teilungsplan Gebrauch machen können, das der Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Teile einer Sicherungsgrundschuld begründet und das mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, NZI 2018, 90 Rn. 11).

  • BGH, 16.04.2019 - XI ZR 755/17

    Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    So kann der vor dem Berufungsgericht erfolgreiche Kläger, der in der Revisionsinstanz zu unterliegen droht, rügen, dass für den Erfolg der Klage wesentliche tatsächliche Feststellungen infolge eines Verfahrensverstoßes unterblieben sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 79/16, WM 2017, 2299 Rn. 28).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2018 - 12 W 15/18

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs des Schuldners auf Auszahlung des

    Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest (BGH, Urt. v. 19.10.2017 - IX ZR 79/16, NZI 2018, 90, 92 Rn. 22; Beschl. v. 02.06.2016 - III ZR 334/14, NZI 2016, 794, 795 Rn. 3; BGH, Versäumnisurt.
  • OLG Celle, 04.03.2020 - 11 U 170/19
    Dieses umfassend bestehende Defizit ist offensichtlich; die Beklagte hat darauf im Übrigen erstinstanzlich mehrfach hingewiesen (vgl. zur prozessualen Beachtlichkeit gegnerischer Hinweise auf Vortragsdefizite zum Beispiel BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 79/16, juris Rn. 29; BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, juris Rn. 21).
  • LG Hamburg, 18.11.2020 - 318 O 312/18

    Ansprüche aus der Abwicklung eines Zwangsversteigerungsverfahren: Anspruch des

    Dessen Anspruch auf Rückgewähr der Sicherung setzt sich nach Erlöschen der Grundschuld durch Zuschlag an dem auf die Grundschuld entfallenden Erlös als ihrem Surrogat fort (BGH, Urteil vom 19.10.2017 - IX ZR 79/16 Rn.12f., BGH Urteil vom 11.10.1995 - XII ZR 62/94, beide zitiert nach juris Palandt-Herrler, BGB, 79. Aufl., § 1191 Rn.26 m.w.N.).
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