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   BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69   

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BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69 (https://dejure.org/1970,56)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1970 - VII ZR 47/69 (https://dejure.org/1970,56)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1970 - VII ZR 47/69 (https://dejure.org/1970,56)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dauer des Vertragsverhältnisses - Versicherungsvertreter - Minderung des Ausgleichs - Erreichen der Altersgrenze - Ruhestand - Ausgleichsanspruch

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des VV, AA und Altersversorgung, maßgebliche Provisionen, Darlegungs- und Beweislast des HV, Abgrenzung Verwaltungsprovision / Vermittlungsprovision, Jahresprovision, sonstige Jahresvergütung, Jahreseinkommen, Folgeverträge, enger wirtschaftlicher Zusammenhang, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3
    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 45
  • NJW 1971, 462
  • MDR 1971, 292
  • VersR 1971, 265
  • WM 1971, 185
  • BB 1971, 105
  • DB 1971, 185
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Die Nachprüfung beschränkt sich im allgemeinen darauf, ob das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff zutreffend erfaßt und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGHZ 10, 14, 18; 20, 290, 292 f.; 51, 275, 279 f.; 55, 45, 55; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1972, IV ZR 161/71, NJW 1973, 749; Urt. v. 18. November 1993, III ZR 178/92, NJW-RR 1994, 603, 604; Urt. v. 13. April 1994, II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdn. 28; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 546 Rdn. 13 f.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 546 Rdn. 12; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 546 Rdn. 12).
  • OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02

    Zur Frage der Einbeziehung sog. Folgeprovisionen in den einem

    Bleibende Vorteile erwachsen dem Unternehmer aber im Regelfall nur aus der für die Vermittlung neuer Geschäfte - hier Versicherungsverträge - ursächlichen Tätigkeit des Vertreters, nicht dagegen aus sonstiger, insbesondere verwaltender und damit weder für den Handelsvertreter noch den Versicherungsvertreter typischer Tätigkeit (BGH, VersR 1971, 265).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1971, 265 unter Hinweis auf BGH VersR 1963, 556 und BGH VersR 1959, 427 f, 428) nicht ausschließlich auf die im Vertrag verwandte Bezeichnung der Provisionen abzustellen ist, sondern auf eine Würdigung der allgemeinen Handhabung und der besonderen vertraglichen Gestaltung des Einzelfalls (BGH VersR 59, 427), so dass es ggfs. dem Tatrichter obliegt, zu untersuchen, ob in einer als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung noch ein Entgelt für die Vermittlungstätigkeit enthalten ist, bleibt Ausgangspunkt doch der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und dessen Bestimmungen, wann und wofür welche Provision verdient sein sollte (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 1988, 1061 ff, 1062 f).

    Eine hiervon abweichende Bewertung der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsabreden würde dementsprechend hinreichend substantiierten Sachvortrag des für die Voraussetzungen des § 99 b I Nr. 1 - 3 HGB grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Versicherungsvertreters - hier mithin des Klägers - voraussetzen (BGH VersR 1971, 265).

    Angesichts des unzureichenden Sachvortrags des Klägers zur konkreten Ausgestaltung seines Geschäftsbetriebes bestand danach weder für das Landgericht noch für den Senat Veranlassung, gemäß § 144 ZPO von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, da dies schlüssigen - hier aber fehlenden - Sachvortrag des Klägers voraussetzen würde (BGH VersR 1971, 265 f).

    Ein über die Zahlung der Beklagten hinausgehender Ausgleichsanspruch des Klägers hätte sich nach Vorstehendem mithin allein (noch) unter dem Gesichtspunkt ergeben können, dass nach seinem Ausscheiden zustande gekommene Abschlüsse sich bei natürlicher Betrachtung als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) vom ihm vermittelter Verträge darstellten (vgl. BGH VersR 1971, 265 f unter Hinweis auf die bei Küstner VersR 2002, 513 ff so bezeichnete "Ausnahmerechtsprechung" BGHZ 34, 310 = VersR 1961, 341).

    Für die im Rahmen des § 89 b HGB notwendige Prognoseentscheidung wäre indes auch insoweit näherer Vortrag des Klägers dazu erforderlich, in welchem Umfang Verlängerungen und Summenerhöhungen während der Dauer seiner Tätigkeit für den Beklagten vorgekommen sind, um hieraus den Schluss auf eine entsprechende Weiterentwicklung nach Ausscheiden des Klägers ziehen zu können (BGH VersR 1996, 752; VersR 1971, 265, 266).

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs über Ausgleichsanspruch eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich nach § 89 b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB zusteht, nur die Abschlußprovisionen und nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des vom Versicherungsvertreter geworbenen (oder ihm vom Versicherungsunternehmen übertragenen) Versicherungsbestandes gewährt werden (BGHZ 30, 98, 103 ff.; 55, 45, 49 f., jew.m.w.Nachw.).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51).

    Eine Ausnahme ist nur für solche Folgeverträge anerkannt, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem von dem ausgeschiedenen Vertreter früher vermittelten Vertrag stehen und sich bei natürlicher Betrachtung als Verlängerung oder Summenerhöhung desselben darstellen (BGHZ 55, 45, 52).

    Bei einer derartigen Vertragsgestaltung trifft den Vertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihm im Vertrag versprochene Provisionen trotz anderer oder nicht eindeutiger Bezeichnung tatsächlich nach Art und Umfang der ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise ein Entgelt für seine Abschluß- bzw. Vermittlungstätigkeit darstellen (BGHZ 55, 45, 52).

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Der für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nrn. 1 - 3 HGB darlegungs- und beweispflichtige Kläger (BGHZ 55, 45, 52) hat jedoch nicht dargetan, daß es ihm bei Fortführung des Händlervertrages gelungen wäre, aufgrund der stark angestiegenen Zahl von Erstkunden auch eine Erhöhung des Mehrfachkundenumsatzes herbeizuführen.
  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 54/95

    Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem ausgeschiedenen

    Das gilt grundsätzlich auch für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters (Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 89 b Rdnr. 136), soweit er Provisionsverluste aus solchen Verträgen abgelten soll, die nach Beendigung des Vertreterverhältnisses abgeschlossen worden sind, aber in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit von dem Vertreter früher vermittelten Verträgen stehen, insbesondere eine Verlängerung oder Summenerhöhung solcher Verträge zum Inhalt haben (BGHZ 34, 310, 315 ff; 55, 45, 52; 59, 125; BGH Urteil vom 21. März 1963 - VII ZR 95/61 = VersR 1963, 556 unter II 5).

    Für diese Prognose ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Versicherungsvertreter darlegt, in welchem Umfang Verlängerungen und Summenerhöhungen während der Dauer seiner Vertretertätigkeit vorgekommen sind, denn hieraus kann auf eine entsprechende weitere Entwicklung nach seinem Ausscheiden geschlossen werden (BGHZ 55, 45, 52 f).

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Provisionen zur Abgeltung

    Demgegenüber hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Ausgleich nach § 89b Abs. 5 HGB nicht für Folgegeschäfte - ausgenommen Verlängerungen oder Summenerhöhungen (BGHZ 34, 310, 317 ff.; 55, 45, 52) -, die nach seinem Ausscheiden mit von ihm geworbenen Versicherungskunden voraussichtlich zustande kommen werden, sondern allein für noch nicht (vollständig) ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, soweit Provisionsansprüche - wie hier vereinbart - infolge der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages entfallen (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 b).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a).

  • BGH, 03.06.1971 - VII ZR 23/70

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auch das Urteil BGHZ 55, 45 läßt erkennen, daß Handelsvertreter und Versicherungsvertreter in dieser Beziehung gleich zu behandeln sind (vgl. auch Brüggemann aaO § 89 b Anm. 20; Küstner, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters 2. Aufl. S. 106, 107; abweichend Schröder, Recht der Handelsvertreter § 89 b Anm. 11, 11 a).

    Der erkennende Senat hat in seinem bereits erwähnten Urteil BGHZ 55, 45, 53 f [BGH 19.11.1970 - VII ZR 47/69] ausgesprochen, daß der Berechnung des Höchstsatzes anders als der Bestimmung der Provisionsverluste alle Provisionen zugrunde zu legen sind, die dem Vertreter für seine Tätigkeit in den in § 89 b Abs. 2 genannten Zeiträumen gezahlt worden sind, nicht nur der Teil der Provisionen, der als Vergütung für die eigentliche Abschluß- und Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters anzusehen ist.

    Sie verkennt, daß der Höchstsatz des Ausgleichs, um den es sich hier handelt, wie ebenfalls in BGHZ 55, 45, 55 [BGH 19.11.1970 - VII ZR 47/69] ausgesprochen ist, nur die Bedeutung hat, daß er den Ausgleichsanspruch begrenzt, sofern dieser nach § 89 b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 höher wäre.

    Wenn es bei dieser Sachlage Seite 28 sagt, da Gründe, die zu einer Ausgleichsminderung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit führen könnten, nicht festzustellen seien, beständen keine Bedenken dagegen, den Ausgleichsanspruch in Höhe des zulässigen Höchstbetrages zuzubilligen, so entspricht das durchaus der Regelung des § 89 b HGB (vgl. auch dazu BGHZ 55, 45, 54 f) [BGH 19.11.1970 - VII ZR 47/69] .

  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 146/01

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den

    d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob die mit Mitteln des Unternehmens aufgebrachte Altersversorgung bei der Bemessung des Ausgleichs aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen ist, nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten; dies ist wegen der "funktionellen Verwandtschaft" zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung bejaht worden, als die Altersversorgung dem Handelsvertreter gewährt wurde, der wegen Erreichung der Altersgrenze aus seiner Tätigkeit ausschied (BGHZ 45, 268, 271 f; 55, 45, 58 f; vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1982 - I ZR 20/80, WM 1982, 632 = NJW 1982, 1814 unter A I 2 c).
  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

    Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt nicht nur für Versicherungsvertreter (BGHZ 30, 98, 101, 102, 103; 55, 45, 49, 50), für Bausparkassenvertreter (BGHZ 34, 310, 313, 314, 315; 59, 125, 128, 129, 130) und für Bezirksstellenleiter von Toto- und Lotto-Unternehmen (BGHZ 59, 87, 94; BGH, Urt. v. 4.6.1975 - I ZR 130/73, LM HGB § 89 b Nr. 48 Bl. 2 R, 3 = WM 1975, 931, 935) ausgesprochen, sondern allgemein auch für Warenvertreter (BGHZ 30, 98, 101, 102, 103; 55, 45, 50; 56, 242, 248).

    Übernimmt der Handelsvertreter neben seiner Vermittlungs- und Abschlußtätiekeit weitere Aufgaben, für die er ebenfalls Provision erhält, handelt es sich dabei regelmäßig um Tätigkeiten, die - wie die hier in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten (Lagerhaltung, Auslieferung, Inkasso) - für den Begriff des Handelsvertreters nicht wesentlich sind und für die Werbung des Kundenstamms keine entscheidende Rolle spielen (BGHZ 30, 98, 101, 102; 55, 45, 50, 51; BGH, Urt. v. 4.5.1975 - I ZR 130/73, aaO.).

    Danach müssen - anders als bei der Berechnung des Höchstbetrages nach § 89 b Abs. 2 HGB , der in Anlehnung an das bisherige Einkommen des Handelsvertreters zu ermitteln ist und deshalb die Berücksichtigung aller Provisionen einschließlich der für verwaltende Tätigkeiten verlangt, die dem Handelsvertreter in den in § 89 b Abs. 2 HGB genannten Zeiträumen zugeflossen sind (BGHZ 55, 45, 53, 54; 56, 242, 249, 250) - im Rahmen der Ermittlung der Provisionsverluste des Handelsvertreters nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB andere Provisionen als solche für werbende Tätigkeiten außer Betracht bleiben.

    Es ist dann Sache des Tatrichters, gegebenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - dessen Hinzuziehung die Beklagte auch beantragt hatte - die für eine Schätzung der jeweiligen Provisionsanteile nach § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Feststellungen zu treffen (BGHZ 55, 45, 50, 51).

  • BGH, 06.07.1972 - VII ZR 75/71

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Bausparkassenvertreters

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  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99

    Klagebefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 211/01

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den

  • BGH, 16.02.2000 - VIII ZR 134/99

    Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 79/82

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters

  • BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 350/04

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Weitergabe der Kundenkartei an Dritte

  • BGH, 04.06.1975 - I ZR 130/73

    Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs eines Bezirksstellenleiters von Toto-

  • BGH, 23.10.1996 - VIII ZR 16/96

    Höhe des Ausgleichsanspruchs; Berücksichtigung von Überhangprovisionen

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 141/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

  • BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 221/97

    Rechtswirkungen der außerordentlichen Kündigung eines

  • BGH, 23.02.1994 - VIII ZR 94/93

    Anrechnung von freiwilligen Leistungen des Unternehmers für die Altersversorgung

  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04

    Zulässigkeit der Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf

  • OLG Köln, 19.06.2015 - 19 U 109/14

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 16 U 77/05

    Rechtliche Ausgestaltung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89b HGB;

  • BSG, 10.03.1994 - 12 RK 30/91

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Betriebliche Altersversorgung -

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2017 - 16 U 61/16

    Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit eines Handelsvertreters

  • BGH, 17.11.1983 - I ZR 139/81

    Anrechnung von Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch

  • OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 101/09

    - DVAG 27 -, AA des VV, HV, unbezifferter Leistungsantrag, Zulässigkeit,

  • OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01

    Bausparkassenvertreter: Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach Beendigung der

  • BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81

    Kfz-Eigenhändler

  • BGH, 29.04.1993 - I ZR 150/91

    Ausgleichsanspruch des Vertrags-/Eigenhändlers wegen Alters oder Krankheit

  • BAG, 21.05.1985 - 3 AZR 283/83

    Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters - Ausgleich für entgangene

  • BGH, 22.06.1972 - VII ZR 36/71

    Bezirksstellenleiter von Lotto und Toto Handelsvertreter

  • OLG Nürnberg, 19.09.2018 - 2 U 2307/17

    Hinweispflicht besteht nicht wenn ein etwaiger Aufklärungsbedarf bereits

  • OLG München, 24.11.2004 - 7 U 1518/04

    Zur außerordentlichen Kündigung eines Kfz-Händler-Vertrags aus wichtigem Grund

  • OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05

    Voraussetzungen und Umfang des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

  • OLG Hamm, 29.07.2013 - 18 U 169/12

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Pächters einer Tankstelle

  • OLG Köln, 17.08.2001 - 19 U 206/00

    Berücksichtigung des Rentenbarwerts bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs

  • BGH, 08.11.1990 - I ZR 269/88

    Abzinsung des Ausgleichsanspruchs

  • BGH, 10.05.1984 - I ZR 36/82

    Zahlung einer Abfindung für die Übernahme des Bezirks eines Handelsvertreters -

  • BGH, 18.02.1982 - I ZR 20/80

    Anrechnung von Versorgungszusagen auf den Ausgleichsanspruch

  • OLG Frankfurt, 28.01.2003 - 5 U 129/01

    Zur Unterscheidung zwischen Abschlussprovision und Verwaltungsprovision

  • OLG München, 10.03.1993 - 7 U 5352/92

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters

  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88

    Berücksichtigung einer nachträglich bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente

  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

  • OLG München, 02.04.2008 - 7 U 5350/05

    Kfz-Vertragshändlervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende

  • OLG Celle, 13.01.2005 - 11 U 171/04

    Anspruch eines ausgeschiedenen Handelsvertreters gegen Unternehmer auf

  • OLG München, 02.02.2000 - 7 U 4410/99

    Verkehrsunfall - Verdienstausfallschaden - Handelsvertreter - Anrechnung von

  • BGH, 21.02.1989 - KZR 3/88

    "Frankiermaschinen"; Pflicht des Geschäftsherrn zur Belieferung eines

  • OLG München, 10.11.2010 - 7 U 3385/10

    Handelsvertreterausgleich: Anrechnung der Altersversorgung auf den

  • BGH, 27.02.1981 - I ZR 39/79

    Pflichten des Handelsvertreters

  • LSG Hessen, 12.11.2009 - L 1 KR 62/06

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Versorgungsleistungen eines

  • OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/00

    Rentenrecht - Heranziehung von Folgeverträgen für Ausgleichsanspruch

  • BGH, 21.05.1975 - I ZR 141/74

    Kündigung eines Vertretervertrages aus wichtigem Grund wegen schuldhaftem

  • OLG Hamm, 15.12.2000 - 35 U 77/99

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs

  • OLG Köln, 06.02.2013 - 19 U 145/12

    Umfang des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters

  • OLG Köln, 19.09.1996 - 18 U 14/96

    Handelsvertreter; Ausgleichsanspruch ; Feststellungsklage; Rechtsverhältnis;

  • OLG München, 26.09.1995 - 25 U 2202/95

    Ausschlusses eines Ausgleichsanspruchs durch § 92c HGB bei einem im Rahmen

  • BGH, 26.11.1976 - I ZR 154/74

    Wirksamkeit eines Verzichts auf Provisionsansprüche - Möglichkeit der

  • OLG Frankfurt, 30.06.2000 - 10 U 217/99

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters

  • LG Wiesbaden, 23.01.2013 - 11 O 51/12

    Ausgleichsansprüche des Versicherungsvertreters gemäß § 89 b HGB nach Kündigung

  • LG Frankenthal, 11.08.2011 - 2 HKO 126/10

    Notwendigkeit einer Handelsvertretereigenschaft für einen Ausgleichsanspruch

  • BGH, 27.05.1974 - VII ZR 16/73

    Geltendmachung entgangener Superprovisionen aus einem Verkaufsleitervertrag -

  • OLG München, 13.11.1991 - 7 U 6544/90

    Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Provision ; Ausgleichsansprüche

  • BGH, 07.03.1985 - I ZR 204/82

    Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters wegen erlittener Provisionsverluste -

  • BGH, 12.11.1976 - I ZR 123/73

    Voraussetzungen für Vorliegen eines fortdauernden erheblichen Vorteils im Sinne

  • OLG Naumburg, 13.02.1997 - 7 U 178/96

    Ausgleichsanspruch aus Vertragshändlervertrag; Notwendigkeit einer Beweiserhebung

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 46/79
  • OLG Saarbrücken, 04.12.1996 - 1 U 343/96

    AA des HV im Konkurs des U, Insolvenz des U, Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • BGH, 18.04.1985 - I ZR 30/83
  • LG Freiburg, 18.12.1979 - 9 S 157/79

    Rkr, Provisionsanspruch des VV, Stornierung, dynamische Lebensversicherung,

  • OLG Düsseldorf, 01.07.1994 - 16 U 222/93

    AA des VV, Hoffnungen und Chancen als Gegenstand des AA des HV, Erfordernis einer

  • LG Heilbronn, 04.01.1980 - 2 KfH O 117/78

    AA des Bausparkassenvertreters, Prognosezeitraum 4 Jahre, enger wirtschaftlicher

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