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   BGH, 19.11.2002 - 3 StR 395/02   

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https://dejure.org/2002,3662
BGH, 19.11.2002 - 3 StR 395/02 (https://dejure.org/2002,3662)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2002 - 3 StR 395/02 (https://dejure.org/2002,3662)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2002 - 3 StR 395/02 (https://dejure.org/2002,3662)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Adhäsionsausspruch - Internationales Privatrecht - Eignung des Adhäsionsantrags zur Erledigung im Strafverfahren - Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten

  • Judicialis

    DÜG § 1; ; GVG § 132 Abs. 3; ; StPO § 357; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 405 Satz 2; ; StPO § 472 a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 405 Abs. 1
    Keine Adhäsionsentscheidung bei IPR-Fall

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2004, 61
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 3 StR 395/02
    Im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Adhäsionsantrag wäre im Rahmen des sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung richtenden Adhäsionsverfahrens (vgl. BGHSt 37, 261; 37, 263) von Amts wegen auch zu prüfen, ob und inwieweit die von der Adhäsionsklägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf eine Versicherung übergegangen sind (BGH NStZ 1988, 237 Nr. 21; BGHR StPO § 405 Satz 2 Nichteignung 1), was wiederum die Prüfung voraussetzt, nach welchem Recht die Frage des Übergangs zu beantworten ist.
  • BGH, 14.11.1989 - 5 StR 522/89

    Rechtzeitigkeit des Anträge über Entschädigung von Nebenklägern

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 3 StR 395/02
    Eine Zurückverweisung der Sache zwecks Erneuerung des Anschlußverfahrens scheidet aus (BGHR StPO § 405 Satz 2 Nichteignung 2).
  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60

    Kindersaugflasche - Internationales Wettbewerbsrecht

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 3 StR 395/02
    Als Handlungsort im Sinne des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kommen nur solche Orte in Betracht, an denen eine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung mit Außenwirkung vorgenommen (vgl. BGH MDR 1957, 31, 33; von Hoffmann in Staudinger Art. 40 EGBGB Rdn. 17, 18) bzw. in einen geschützten Rechtskreis - sei es auch nur durch einen Teilakt der unerlaubten Handlung - eingegriffen wird (BGHZ 35, 329, 333).
  • BGH, 24.11.1960 - II ZR 9/60

    Ermittlung des Bestehens und des Inhaltes von ausländischem Recht im

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 3 StR 395/02
    Als Handlungsort im Sinne des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kommen nur solche Orte in Betracht, an denen eine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung mit Außenwirkung vorgenommen (vgl. BGH MDR 1957, 31, 33; von Hoffmann in Staudinger Art. 40 EGBGB Rdn. 17, 18) bzw. in einen geschützten Rechtskreis - sei es auch nur durch einen Teilakt der unerlaubten Handlung - eingegriffen wird (BGHZ 35, 329, 333).
  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 3 StR 395/02
    Im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Adhäsionsantrag wäre im Rahmen des sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung richtenden Adhäsionsverfahrens (vgl. BGHSt 37, 261; 37, 263) von Amts wegen auch zu prüfen, ob und inwieweit die von der Adhäsionsklägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf eine Versicherung übergegangen sind (BGH NStZ 1988, 237 Nr. 21; BGHR StPO § 405 Satz 2 Nichteignung 1), was wiederum die Prüfung voraussetzt, nach welchem Recht die Frage des Übergangs zu beantworten ist.
  • BGH, 03.06.1988 - 2 StR 244/88

    Revisionserfolg über einen im Adhäsionsverfahren ausgesprochenen

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 3 StR 395/02
    Allerdings hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 3. Juni 1988 (BGH NStZ 1988, 470) in einem Fall, in dem er einen Adhäsionsausspruch mangels eines auf Entschädigung gerichteten Antrags aufgehoben hat, die Aufhebung nach § 357 StPO - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - auf den Nichtrevidenten erstreckt.
  • BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur

    Es bedarf dazu keiner abschließenden Entscheidung, ob im Lichte des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl. 2001 L 82 S. 1) und nach der zum 1. September 2004 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschriften über das Adhäsionsverfahren durch das Opferrechtsreformgesetz (BGBl. I 2004, S. 1354), mit der der Gesetzgeber die Durchführung des Adhäsionsverfahrens zum Regelfall der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erklärt hat (vgl. auch BVerfG NJW 2007, 1670, 1671 mwN), uneingeschränkt daran festzuhalten ist, dass einem Adhäsionsantrag die Eignung zur Erledigung im Strafverfahren fehlt, wenn zur Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche komplizierte Rechtsfragen des internationalen Privatrechts zu entscheiden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 3 StR 395/03, wistra 2003, 151; OLG Hamburg, wistra 2006, 37; Grau/Blechschmidt/Frick, NStZ 2010, 662; Haller, NJW 2011, 970).
  • OLG Hamburg, 29.07.2005 - 1 Ws 92/05

    Adhäsionsantrag: Nichteignung im Sinne von § 406 Abs. 1 S. 4 StPO wegen

    Insbesondere in Fällen, in denen Fragen eines Forderungsüberganges (BGH in BGHR § 405 Satz 2 a.F. Nichteignung 1; BGH, wistra 2003, 151) zu klären gewesen wären oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kam (BGH, wistra 2003, 151), hat der BGH eine Nichteigung angenommen.
  • BGH, 09.05.2006 - 1 StR 57/06

    (keine) Revisionserstreckung bei Revisionsausschluss gemäß § 55 Abs. 2 JGG

    Seine Rechtsnatur verbietet zwar nicht von Vornherein jede erweiternde Auslegung oder Analogie, legt es aber nahe, hiervon nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. BGHSt 20, 77, 80 f.; 37, 361, 364; BGHR StPO § 357 Erstreckung 6, 9; BGH, Beschluss vom 29. November 1995 - 5 StR 495/95 - Umdruck S. 7; Basdorf in FS für Meyer-Goßner S. 665, 668; Benninghoven, Revisionserstreckung auf Mitverurteilte Diss.
  • BGH, 07.07.2010 - 2 StR 100/10

    Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung (Gehilfenvorsatz hinsichtlich der

    Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. BGH StV 2004, 61) und es nicht wie bei BGH NStZ 1988, 470 um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung geht.
  • BGH, 08.01.2014 - 3 StR 372/13

    Adhäsionsverfahren: Bemessung des Schmerzensgeldes bei mittäterschaftlich

    Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil der Aufhebung der Adhäsionsentscheidung gegen den Angeklagten M.    keine Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 3 StR 395/02, StV 2004, 61, 62; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344).
  • BGH, 21.04.2021 - 6 StR 102/21

    Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage

    Das Verfahrenshindernis erfasst nach § 357 StPO die Verurteilung der beiden Nichtrevidenten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 3 StR 395/02, StV 2004, 61, 62); hinsichtlich des Mitangeklagten H. gilt dies jedoch nicht in Bezug auf die lediglich mit abgeurteilte Einzeltat (II.B.1 der Urteilsgründe).
  • BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08

    Keine Erstreckung des Erfolgs der Revision auf die Kompensation

    Dass die Aufhebung hier auf die Sachrüge erfolgt und nicht auf eine, soweit es sich um Verzögerungen vor Urteilserlass handelt, grundsätzlich erforderliche Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342, 343 f.; Meyer-Goßner aaO Art. 6 MRK Rdn. 9 e m.N.), führt nicht zur (analogen) Anwendung der nach allgemeiner Meinung (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 9; Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 357 Rdn. 23; Wohlers aaO Rdn. 52) als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Vorschrift des § 357 StPO.
  • LG Hildesheim, 23.01.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Adhäsionsverfahren: Nichtentscheidung über einen zur Erledigung im Strafverfahren

    Ferner wären bei einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag schwierige zivilrechtliche Rechtsfragen zu klären, was ebenfalls für die Ungeeignetheit der Entscheidung im Strafverfahren spricht (BGH wistra 2003, 151f.; BGHR StPO § 405 S. 2 Nichteignung 1 und 3; OLG Hamburg, a. a. O.).
  • LG München I, 22.08.2018 - 5 KLs 401 Js 160054/14

    Absehen von Entscheidung über Adhäsionsantrag mangels Eignung zur Erledigung im

    Auch deshalb ist der Antrag nicht geeignet (BGH Beschluss vom 19.11.2002 3 StR 395/02).
  • BGH, 15.05.2003 - 3 StR 119/03

    Adhäsionsantrag (fehlende Eignung zur Erledigung im Strafprozess; besondere

    Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Antrag zur Erledigung im Strafverfahren auch dann nicht geeignet, wenn schwierige bürgerlichrechtliche Rechtsfragen entschieden werden müßten (BGH, Beschl. vom 19. November 2002 - 3 StR 395/02; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 405 Rdn. 4).
  • BGH, 15.01.2020 - 4 StR 431/19

    Prozesszinsen (maßgeblicher Zeitpunkt); Aufhebungserstreckung

  • BGH, 12.03.2013 - 2 StR 603/12

    Begründung des Anspruchs auf Zahlung von Schmerzensgeld für immaterielle Schäden

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