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   BGH, 19.11.2008 - XII ZB 195/07   

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https://dejure.org/2008,3759
BGH, 19.11.2008 - XII ZB 195/07 (https://dejure.org/2008,3759)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2008 - XII ZB 195/07 (https://dejure.org/2008,3759)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 (https://dejure.org/2008,3759)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Hinzurechnung von Rückständen aus der Zeit nach dem Erlass eines ausländischen Unterhaltstitels zu dem dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung dieses Titels; Unterscheidung zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem ...

  • Judicialis

    GKG § 42 Abs. 5 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 42 Abs. 5 S. 1
    Berechnung des Streitwerts im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels; Berücksichtigung von Rückständen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 651
  • MDR 2009, 173
  • FamRZ 2009, 222
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Dresden, 09.11.2005 - 21 UF 670/05

    Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - XII ZB 195/07
    Er schließt sich nach erneuter Überprüfung der in der Literatur und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden Auffassung an, dass nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordene Unterhaltsbeträge nicht hinzuzurechnen sind (OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404 f. und Beschluss vom 24. Januar 1990 - 2 WF 11/90 - juris; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 904, 906; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen 9. Aufl. § 70 IV S. 323), sondern nur solche Rückstände, die entweder schon bei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren (OLG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 W 101/91 - juris; vgl. auch OVG Münster Beschluss vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 - juris für den Streitwert eines jugendhilferechtlichen Heranziehungsstreits) oder in der Ausgangsentscheidung als Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind (OLG Dresden FamRZ 2006, 563, 564 f; OLG Hamburg OLGR 1997, 164; Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rdn. 6062; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels).
  • OLG Bremen, 11.12.1991 - 2 W 101/91

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels; Durchsetzung einer

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - XII ZB 195/07
    Er schließt sich nach erneuter Überprüfung der in der Literatur und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden Auffassung an, dass nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordene Unterhaltsbeträge nicht hinzuzurechnen sind (OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404 f. und Beschluss vom 24. Januar 1990 - 2 WF 11/90 - juris; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 904, 906; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen 9. Aufl. § 70 IV S. 323), sondern nur solche Rückstände, die entweder schon bei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren (OLG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 W 101/91 - juris; vgl. auch OVG Münster Beschluss vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 - juris für den Streitwert eines jugendhilferechtlichen Heranziehungsstreits) oder in der Ausgangsentscheidung als Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind (OLG Dresden FamRZ 2006, 563, 564 f; OLG Hamburg OLGR 1997, 164; Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rdn. 6062; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2008 - 12 E 897/08

    Bemessung des Gegenstandswerts für ein Klageverfahren über die Heranziehung der

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - XII ZB 195/07
    Er schließt sich nach erneuter Überprüfung der in der Literatur und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden Auffassung an, dass nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordene Unterhaltsbeträge nicht hinzuzurechnen sind (OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404 f. und Beschluss vom 24. Januar 1990 - 2 WF 11/90 - juris; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 904, 906; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen 9. Aufl. § 70 IV S. 323), sondern nur solche Rückstände, die entweder schon bei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren (OLG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 W 101/91 - juris; vgl. auch OVG Münster Beschluss vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 - juris für den Streitwert eines jugendhilferechtlichen Heranziehungsstreits) oder in der Ausgangsentscheidung als Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind (OLG Dresden FamRZ 2006, 563, 564 f; OLG Hamburg OLGR 1997, 164; Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rdn. 6062; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2007 - 3 W 125/07

    Vollstreckung aus "Nichtversöhnungsbeschluss" eines französischen Gerichts gegen

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - XII ZB 195/07
    Er schließt sich nach erneuter Überprüfung der in der Literatur und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden Auffassung an, dass nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordene Unterhaltsbeträge nicht hinzuzurechnen sind (OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404 f. und Beschluss vom 24. Januar 1990 - 2 WF 11/90 - juris; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 904, 906; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen 9. Aufl. § 70 IV S. 323), sondern nur solche Rückstände, die entweder schon bei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren (OLG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 W 101/91 - juris; vgl. auch OVG Münster Beschluss vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 - juris für den Streitwert eines jugendhilferechtlichen Heranziehungsstreits) oder in der Ausgangsentscheidung als Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind (OLG Dresden FamRZ 2006, 563, 564 f; OLG Hamburg OLGR 1997, 164; Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rdn. 6062; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels).
  • OLG Zweibrücken, 24.01.1990 - 2 WF 11/90
    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - XII ZB 195/07
    Er schließt sich nach erneuter Überprüfung der in der Literatur und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden Auffassung an, dass nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordene Unterhaltsbeträge nicht hinzuzurechnen sind (OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404 f. und Beschluss vom 24. Januar 1990 - 2 WF 11/90 - juris; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 904, 906; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen 9. Aufl. § 70 IV S. 323), sondern nur solche Rückstände, die entweder schon bei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren (OLG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 W 101/91 - juris; vgl. auch OVG Münster Beschluss vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 - juris für den Streitwert eines jugendhilferechtlichen Heranziehungsstreits) oder in der Ausgangsentscheidung als Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind (OLG Dresden FamRZ 2006, 563, 564 f; OLG Hamburg OLGR 1997, 164; Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rdn. 6062; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels).
  • OLG Zweibrücken, 06.06.1986 - 2 WF 31/85
    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - XII ZB 195/07
    Er schließt sich nach erneuter Überprüfung der in der Literatur und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden Auffassung an, dass nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordene Unterhaltsbeträge nicht hinzuzurechnen sind (OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404 f. und Beschluss vom 24. Januar 1990 - 2 WF 11/90 - juris; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 904, 906; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen 9. Aufl. § 70 IV S. 323), sondern nur solche Rückstände, die entweder schon bei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren (OLG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 W 101/91 - juris; vgl. auch OVG Münster Beschluss vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 - juris für den Streitwert eines jugendhilferechtlichen Heranziehungsstreits) oder in der Ausgangsentscheidung als Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind (OLG Dresden FamRZ 2006, 563, 564 f; OLG Hamburg OLGR 1997, 164; Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rdn. 6062; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels).
  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 12/05

    Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung im

    Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222).
  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 234/15

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über Kindesunterhalt:

    Die Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts war - geringfügig - dahingehend zu korrigieren, dass auch die bereits in der zu vollstreckenden Ausgangsentscheidung angeordnete Indexierung zu berücksichtigen war (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 1 UF 261/14
    Der Verfahrenswert bemisst sich entsprechend §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG nach dem Jahreswert des laufenden Unterhaltes (BGH XII ZB 195/07 - Beschluss vom 19.11.2008 - zitiert nach Juris).

    Der Verfahrenswert bemisst sich entsprechend §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG nach dem Jahreswert des laufenden Unterhaltes (BGH XII ZB 195/07 - Beschluss vom 19.11.2008 - zitiert nach Juris).

  • KG, 01.09.2016 - 3 UF 88/16

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels: Vollstreckungs- und

    Die nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge sind im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nicht hinzuzurechnen (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 -, juris).

    Eine hierdurch hervorgerufene Erhöhung des Gegenstandswertes wäre im Vergleich zu dem Wert des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens nicht gerechtfertigt, weil die Vollstreckbarkeitserklärung als typischer Bestandteil des Leistungstitels angesehen werden kann und auch dann, wenn sie in einem gesonderten Verfahren erfolgt, nicht schon eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 -, juris).

  • OLG Stuttgart, 01.12.2014 - 17 UF 150/14

    Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten im

    Abzustellen ist hierbei allerdings nicht auf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und die bis dahin nach Erlass der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge (BGH, FamRZ 2009, 222).
  • OLG Hamm, 28.06.2012 - 11 UF 279/11

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels

    Hierbei ist entsprechend BGH FamRZ 2009, 222 berücksichtigt, dass nur solche Rückstände, die entweder schon bei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren oder in der Ausgangsentscheidung als Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind, streitwerterhöhend wirken, nicht aber Rückstände aus der Zeit nach dem Erlass der Entscheidung.
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2011 - 8 W 34/11

    Familiensache: Anerkennung eines Unterhaltsurteils eines ungarischen Gerichts

    Der seit dem Urteil des Erstgerichts aufgelaufene Unterhalt bleibt hingegen außer Betracht (BGH MDR 2009, 173).
  • OLG Stuttgart, 05.08.2021 - 17 UF 142/21

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckbarerklärung eines Schweizer Unterhaltstitels

    Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Rückstände bleiben außer Acht (BGH FamRZ 2009, 222).
  • AG Hamm, 01.07.2020 - 32 F 109/20
    Der Verfahrenswert wurde nach § 51 Abs. 1 FamGKG festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2008 - XII ZB 195/07, zitiert nach juris m.w.N.; Erb-Klünemann in: Gottwald, Münchener Prozessformularbuch, Band 3: Familienrecht, 5. Auflage 2017, Q. VII. 5 m.w.N.).
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