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   BGH, 19.11.2014 - 1 StR 219/14   

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https://dejure.org/2014,40277
BGH, 19.11.2014 - 1 StR 219/14 (https://dejure.org/2014,40277)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2014 - 1 StR 219/14 (https://dejure.org/2014,40277)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 (https://dejure.org/2014,40277)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 15 StGB; § 15 UStG; § 261 StPO
    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerbetrug: Umsatzsteuerkarussell, missing trader, fehlendes Recht zum Vorsteuerabzug, Missbrauchsverbot des Unionsrechts, Einbindung als buffer mit Eventualvorsatz; untauglicher Versuch)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 15 StGB; § 15 UStG; § 261 StPO
    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerbetrug: Umsatzsteuerkarussell, missing trader, fehlendes Recht zum Vorsteuerabzug, Missbrauchsverbot des Unionsrechts, Einbindung als buffer mit Eventualvorsatz; untauglicher Versuch; Berechnungsdarstellung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 267 Abs 1 S 1 StPO
    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Unberechtigter Vorsteuerabzug eines "buffer"; erforderliche Urteilsfeststellungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 14 UStG, § 14a UStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG
    Umsatzsteuerhinterziehung: Zeitpunkt für die Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs; nachträgliche Bösgläubigkeit

  • IWW

    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, §§ 14, 14a UStG, § 370 AO

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Steurhinterziehung im Rahmen des Handels mit Handel mit "fast moving consumer goods"

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Rahmen des Handels mit "fast moving consumer goods"

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Unberechtigter Vorsteuerabzug eines "buffer"; erforderliche Urteilsfeststellungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Umsatzsteuerhinterziehung: Zeitpunkt für die Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs; nachträgliche Bösgläubigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer Steurhinterziehung im Rahmen des Handels mit Handel mit "fast moving consumer goods"

  • rechtsportal.de

    Vorliegen einer Steurhinterziehung im Rahmen des Handels mit Handel mit "fast moving consumer goods"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gutgläubige Einbindung in Umsatzsteuerkettengeschäfte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerkettengeschäfte - und die Strafbarkeit des Buffers

  • Jurion (Kurzinformation)

    Versagung eines Vorsteuerabzugs wegen Steuerhinterziehung möglich

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Karussellgeschäfte
    Vorsteuerabzug
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 289
  • NStZ-RR 2015, 46
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - 1 StR 219/14
    Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 55/89, BGHR, StPO, § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4; Beschluss vom 19. April 2007 - 5 StR 549/06, NStZ 2007, 595; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640).

    Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatrichters (Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640; Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, wistra 2010, 228; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11; Beschluss vom 19. November 2013 - 1 StR 498/13 wistra 2014, 102).

  • BGH, 13.07.2011 - 1 StR 154/11

    Anforderung an die Urteilsgründe einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - 1 StR 219/14
    Dazu gehören insbesondere auch diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11).

    Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatrichters (Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640; Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, wistra 2010, 228; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11; Beschluss vom 19. November 2013 - 1 StR 498/13 wistra 2014, 102).

  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 312/13

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Umsatzsteuerkarusselle (Streckengeschäfte;

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - 1 StR 219/14
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Vorsteuerabzug dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige - im unionsrechtlichen Sinne - selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006 in den Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 "Kittel und Recolta Recycling", Slg. 2006, I-6161, Rn. 53, 55 f.; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331 ff. mwN).

    Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt auch nicht etwa deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer später von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren gekannt hätte (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331, 334).

  • BGH, 12.05.1989 - 3 StR 55/89

    Steuerhinterziehung - Untreue - Bankrott - Konkurs - Konkursdelikte

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - 1 StR 219/14
    Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 55/89, BGHR, StPO, § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4; Beschluss vom 19. April 2007 - 5 StR 549/06, NStZ 2007, 595; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640).
  • BGH, 19.04.2007 - 5 StR 549/06

    Unzureichende Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung; Steuerstrafrecht

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - 1 StR 219/14
    Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 55/89, BGHR, StPO, § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4; Beschluss vom 19. April 2007 - 5 StR 549/06, NStZ 2007, 595; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640).
  • BGH, 25.03.2010 - 1 StR 52/10

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung des Tatgerichts bei Hinterziehung von

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - 1 StR 219/14
    Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatrichters (Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640; Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, wistra 2010, 228; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11; Beschluss vom 19. November 2013 - 1 StR 498/13 wistra 2014, 102).
  • BGH, 19.11.2013 - 1 StR 498/13

    Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - 1 StR 219/14
    Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatrichters (Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640; Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, wistra 2010, 228; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11; Beschluss vom 19. November 2013 - 1 StR 498/13 wistra 2014, 102).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - 1 StR 219/14
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Vorsteuerabzug dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige - im unionsrechtlichen Sinne - selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006 in den Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 "Kittel und Recolta Recycling", Slg. 2006, I-6161, Rn. 53, 55 f.; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331 ff. mwN).
  • BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14

    Vorlage an den EuGH (Treibhausmissionszertifikate als ähnliche Rechte im Sinne

    Der Vorsteuerabzug ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige - im unionsrechtlichen Sinne - selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 u.a., Kittel und Recolta Recycling, Slg. 2006, I-6161 und vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a., Italmoda, DStR 2015, 573; BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14, wistra 2015, 147 mwN).
  • BGH, 01.12.2015 - 1 StR 154/15

    Subventionsbetrug (Verjährungsbeginn: Beendigung durch Zahlung der Subvention);

    Einer Aufhebung der zugehörigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen - die von der rechtsfehlerhaften Berechnung, die allein Rechtsanwendung darstellt (BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14, wistra 2015, 147), nicht betroffen sind - bedarf es nicht.
  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 447/14

    Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des

    Der Vorsteuerabzug ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) jedoch dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige - im unionsrechtlichen Sinne - selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2006 - Rechtssache C-439/04 u.a., Slg. 2006, I-6161 und vom 18. Dezember 2014 - Rechtssache C-131/13, Italmoda, DStR 2015573; BGH, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14, wistra 2015, 147 und vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39; jeweils mwN).
  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 635/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei

    Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorlagen (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 Rn. 13, BGHR UStG § 15 Vorsteuerabzug 5; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f.; vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 17. September 2019 - 1 StR 240/19 Rn. 8 und vom 20. August 2019 - 1 StR 184/19 Rn. 9).

    Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, und er deshalb als Beteiligter dieser Hinterziehung anzusehen ist (EuGH, Urteile vom 6. Juli 2006 in den Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 "Kittel und Recolta Recycling', DStR 2006, 1274 Rn. 53, 55 f.; vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a. "Italmoda', DStR 2015, 573 Rn. 50, 62 und vom 16. Oktober 2019 - Rechtssache C-189/8 "Glencore Agriculture Hungary' Rn. 35 mwN; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f.; vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12; vom 17. September 2019 - 1 StR 240/19 Rn. 8 und vom 20. August 2019 - 1 StR 184/19 Rn. 9; für Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden (§ 27 Abs. 30 UStG) siehe auch § 25f UStG).

    Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nicht deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren bzw. Abwicklung des Geschäfts gekannt hätte (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f.; vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 17. September 2019 - 1 StR 240/19 Rn. 8 und vom 20. August 2019 - 1 StR 184/19 Rn. 9).

  • BGH, 20.08.2019 - 1 StR 184/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei

    Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorlagen (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, BGHR UStG § 15 Vorsteuerabzug 5 Rn. 13).

    Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Umsatz beteiligt ist, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, und er deshalb als Beteiligter dieser Hinterziehung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006 in den Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 "Kittel und Recolta Recycling', DStR 2006 Rn. 53, 55 f. und vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a. "Italmoda', DStR 2015, 573 Rn. 50, 62; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO).

    Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nicht deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren bzw. Abwicklung des Geschäfts gekannt hätte (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 1 StR 239/15 Rn. 12 f.; vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14 Rn. 9 f. und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 aaO).

  • BFH, 03.07.2019 - XI B 17/19

    Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen

    Selbst eine betrügerische Nichtentrichtung der Steuer durch die A-GmbH folgt allein aus der Auskunft der C für sich genommen nicht, solange die für einen "Mehrwertsteuerbetrug" i.S. der Rechtsprechung des EuGH zusätzlich erforderlichen Umstände (vgl. dazu sowie zu deren Grenzen neben den o.g. Urteilen z.B. EuGH-Urteile Kittel und Recolta Recycling vom 06.07.2006 - C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, BFH/NV 2006, Beilage 4, 454, Rz 53 ff.; Maks Pen vom 13.02.2013 - C-18/13, EU:C:2014:69, UR 2014, 861, Rz 31; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 60 ff.) bei der A-GmbH hinzukommen und der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (s. dazu BGH-Beschlüsse vom 01.10.2013 - 1 StR 312/13, Deutsches Steuerrecht 2014, 365; vom 19.11.2014 - 1 StR 219/14, wistra 2015, 147; vom 29.01.2015 - 1 StR 216/14, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2015, 283; vom 02.09.2015 - 1 StR 239/15, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht 2016, 274) von diesen wusste oder hätte wissen müssen.
  • BGH, 02.09.2015 - 1 StR 239/15

    Umsatzsteuerhinterziehung (Geltendmachung von Vorsteuerabzug in einem

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Vorsteuerabzug dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige - im unionsrechtlichen Sinne - selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006 in den Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 "Kittel und Recolta Recycling', Slg. 2006, I-6161, Rn. 53, 55 f. und vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a., Italmoda, DStR 2015, 573; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14, wistra 2015, 147 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331 ff.).

    Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt auch nicht deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer später von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren gekannt hätte (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14, wistra 2015, 147 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331 ff.).

  • LG Köln, 02.11.2018 - 323 KLs 1/18
    Darüber hinaus hätten die geltend gemachten, in den Rechnungen des Missing Traders M aufgeführten Vorsteuerbeträge auch eine Unternehmerin aufgrund der Einbindung in das Betrugssystem, von dem der Angeklagte J hätte wissen müssen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Vgl. EuGH, Urteile vom 06.07.2006, Rechtssache C-439/04 u.a., Kittel und Recolta Recycling, Slg. 2006, I-6161 und vom 18.12.2014, Rechtssache C-131/13 u.a., Italmoda, DStR 2015, 573; BGH, Beschluss vom 19.11.2014, 1 StR 219/14, BGH, Urteil vom 22.07.2015, 1 StR 447/14).
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