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   BGH, 19.11.2020 - IX ZB 21/20   

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https://dejure.org/2020,42161
BGH, 19.11.2020 - IX ZB 21/20 (https://dejure.org/2020,42161)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2020 - IX ZB 21/20 (https://dejure.org/2020,42161)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2020 - IX ZB 21/20 (https://dejure.org/2020,42161)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV, § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV, § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV, § 5 InsVV, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV, Anh. II InsVV

  • Wolters Kluwer

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters durch die am Ende des Insolvenzverfahrens vorhandene Masse; Absetzung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten

  • rewis.io

    Insolvenzverwaltervergütung: Berücksichtigung der Erstattung von der Masse verauslagter Prozesskosten bei der Berechnungsgrundlage

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Erhöhung der Teilungsmasse durch vom Prozessgegner erstattete Gerichts- und Prozesskosten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1
    Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters durch die am Ende des Insolvenzverfahrens vorhandene Masse; Absetzung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Erhöhung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters durch erstattete Prozess- und Gerichtskosten

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn vom Prozessgegner erstattete Prozesskosten und von der Gerichtskasse erstattete, nicht verbrauchte Gerichtskosten gegen die von der Masse verauslagten Kosten zu verrechnen sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 137
  • MDR 2021, 261
  • NZI 2021, 245
  • WM 2021, 73
  • Rpfleger 2021, 244
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.01.2019 - IX ZB 40/18

    Vergütung des Insolvenzverwalters im Nachlassinsolvenzverfahren: Erhöhung der

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 21/20
    Dabei richtet sich die Berechnungsgrundlage nicht nach dem am Verfahrensende stehenden Guthabensaldo, sondern dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 20; Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, ZIP 2019, 278 Rn. 7).

    Daraus ergibt sich, dass die tatsächliche Höhe der am Ende des Insolvenzverfahrens erzielten Masse für die Berechnungsgrundlage ausschlaggebend ist; für welche Zwecke die vorhandene Insolvenzmasse einzusetzen ist, ist für die Berechnungsgrundlage regelmäßig unerheblich (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, ZIP 2019, 278 Rn. 8).

    bb) Der Bundesgerichtshof hat bislang offen gelassen, ob vor diesem Hintergrund von der Masse verauslagte Prozess-, Vollstreckungs- und Anwaltskosten, die der Gegner später erstattet, sowie rechtsgrundlose Leistungen des Insolvenzverwalters, die der Bereicherungsschuldner an die Masse zurückerstattet, eine weitere Ausnahme darstellen und die Zuflüsse bei der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 23 f; Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, ZIP 2019, 278 Rn. 10).

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14

    Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 21/20
    Dabei richtet sich die Berechnungsgrundlage nicht nach dem am Verfahrensende stehenden Guthabensaldo, sondern dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 20; Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, ZIP 2019, 278 Rn. 7).

    bb) Der Bundesgerichtshof hat bislang offen gelassen, ob vor diesem Hintergrund von der Masse verauslagte Prozess-, Vollstreckungs- und Anwaltskosten, die der Gegner später erstattet, sowie rechtsgrundlose Leistungen des Insolvenzverwalters, die der Bereicherungsschuldner an die Masse zurückerstattet, eine weitere Ausnahme darstellen und die Zuflüsse bei der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 23 f; Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, ZIP 2019, 278 Rn. 10).

  • BGH, 26.02.2015 - IX ZB 9/13

    Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung: Berücksichtigung einer zu erwartenden

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 21/20
    Zur Berechnungsgrundlage zählen sämtliche Massezuflüsse, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 17.03.2011 - IX ZB 145/10

    Insolvenzverwaltervergütung: Berechnung bei Verfahrensaufhebung nach Bestätigung

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 21/20
    Das gilt erst recht für Darlehen, die zur Erfüllung des Insolvenzplans zur Verfügung gestellt werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, NZI 2011, 445 Rn. 11).
  • BGH, 20.07.2017 - IX ZB 75/16

    Insolvenzverwaltervergütung: Nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 21/20
    Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist daher die gesamte Teilungsmasse, die für eine Verteilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16, WM 2017, 1620 Rn. 11).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZB 6/03

    Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren bei Fortführung des

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 21/20
    Zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung zählen alle Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Beendigung der zu vergütenden Tätigkeit zu dem gesicherten und verwalteten Vermögen gehört haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664 mwN).
  • BGH, 16.12.2021 - IX ZB 24/21

    Berechnung des Regelsatzes der Vergütung eines Insolvenzverwalters nach dem Wert

    Dabei richtet sich die Berechnungsgrundlage nicht nach dem am Verfahrensende stehenden Guthabensaldo, sondern dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - IX ZB 21/20, ZIP 2021, 137 Rn. 7 mwN).

    Mithin ist die tatsächliche Höhe der am Ende des Insolvenzverfahrens erzielten Masse für die Berechnungsgrundlage ausschlaggebend (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, ZIP 2019, 278 Rn. 8; vom 19. November 2020, aaO Rn. 8).

    (a) Der Grundsatz des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV, wonach die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht abgesetzt werden, gilt nicht ausnahmslos (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - IX ZB 21/20, ZIP 2021, 137 Rn. 10).

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