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   BGH, 19.11.2020 - V ZB 49/20   

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https://dejure.org/2020,42784
BGH, 19.11.2020 - V ZB 49/20 (https://dejure.org/2020,42784)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2020 - V ZB 49/20 (https://dejure.org/2020,42784)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2020 - V ZB 49/20 (https://dejure.org/2020,42784)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mangels Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Vorlage der anwaltlichen Versicherung als ein Beweisangebot auf Vernehmung des Prozessbevollmächtigten als Zeugen ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei verzögerter Postlaufzeit durch Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mangels Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Vorlage der anwaltlichen Versicherung als ein Beweisangebot auf Vernehmung des Prozessbevollmächtigten als Zeugen ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei verzögerter Postlaufzeit durch Corona-Pandemie

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schriftsatzversand per Post auch in der Corona-Pandemie!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO
    Anwalt darf auch während Coronapandemie auf Postlaufzeiten vertrauen

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Vertrauen auf übliche Postlaufzeiten auch in Zeiten der Corona-Pandemie

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO
    Anwalt darf auch während Coronapandemie auf Postlaufzeiten vertrauen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2021, 172
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 126/15

    Wiedereinsetzung: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf reguläre

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - V ZB 49/20
    Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 126/15, NJW 2016, 2750 Rn. 5 mwN).

    a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 126/15, NJW 2016, 2750 mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VI ZB 19/19, NJW-RR 2020, 311 Rn. 10).

    Eine solche Ausnahmesituation, in der das Vertrauen in die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten erschüttert sein kann, ist beispielsweise ein Poststreik (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 126/15, NJW 2016, 2750 Rn. 9; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 24; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VI ZB 19/19, NJW-RR 2020, 311 Rn. 10).

  • BGH, 17.12.2019 - VI ZB 19/19

    Vertrauen der Partei auf Auslieferung der aufgegebenen Postsendungen am folgenden

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - V ZB 49/20
    a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 126/15, NJW 2016, 2750 mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VI ZB 19/19, NJW-RR 2020, 311 Rn. 10).

    Eine solche Ausnahmesituation, in der das Vertrauen in die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten erschüttert sein kann, ist beispielsweise ein Poststreik (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 126/15, NJW 2016, 2750 Rn. 9; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 24; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VI ZB 19/19, NJW-RR 2020, 311 Rn. 10).

  • BGH, 17.11.2015 - VI ZB 38/13

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsfrist: Hinweis- und Prüfungspflicht

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - V ZB 49/20
    Ist das der Fall, liegt in der Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung des Zeugen eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - VI ZB 38/13, WM 2016, 895 Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 379/19, NJW-RR 2020, 501 Rn. 13).
  • BGH, 12.05.2016 - V ZB 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung durch Postversand eines

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - V ZB 49/20
    Eine solche Ausnahmesituation, in der das Vertrauen in die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten erschüttert sein kann, ist beispielsweise ein Poststreik (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 126/15, NJW 2016, 2750 Rn. 9; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 24; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VI ZB 19/19, NJW-RR 2020, 311 Rn. 10).
  • BGH, 18.12.2019 - XII ZB 379/19

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familiensache:

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - V ZB 49/20
    Ist das der Fall, liegt in der Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung des Zeugen eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - VI ZB 38/13, WM 2016, 895 Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 379/19, NJW-RR 2020, 501 Rn. 13).
  • BGH, 21.03.2019 - V ZB 97/18

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - V ZB 49/20
    Aus diesem Grund kann eine Partei den unverschuldeten Verlust eines Schriftsatzes auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (Senat, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZB 97/18, NJW-RR 2019, 827 Rn. 21).
  • BGH, 19.06.2013 - V ZB 226/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen auf die übliche Postlaufzeit bei

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - V ZB 49/20
    An dessen Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO gebunden; es kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12).
  • BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 43/20 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Anwendbarkeit der

    Dies gilt auch dann, wenn andere Beförderungsalternativen (zB Telefax, elektronische Übermittlung) zur Verfügung stehen (stRspr; vgl BVerfG vom 26.11.2008 - 1 BvR 1813/08 - NZS 2009, 322 = juris RdNr 16; BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 188/12 B - SozR 4-1500 § 63 Nr. 3 RdNr 19; BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 17/18 B - juris RdNr 9; BGH vom 19.11.2020 - V ZB 49/20 - juris RdNr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 6a, jeweils mwN) .
  • BGH, 06.09.2022 - VIII ZB 24/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des Rechtsmittelgerichts bei

    Das Berufungsgericht hätte den Kläger deshalb - wie die Beschwerde zu Recht rügt - in zureichender Weise darauf hinweisen müssen, dass zur Prüfung der Begründetheit seines Wiedereinsetzungsantrags das bisherige Vorbringen nicht ausreicht, und ihm Gelegenheit geben müssen, die Lücken im Vorbringen zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, zur Veröffentlichung bestimmt, Rn. 16; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, NJW 2021, 3132 Rn. 17; vom 19. November 2020 - V ZB 49/20, juris Rn. 12; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8).

    Dieses wird die Frage der Glaubhaftmachung einer im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO krankheitsbedingt unverschuldeten Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - gegebenenfalls, wie von der Rechtsbeschwerde vorsorglich ausdrücklich unter Beweis gestellt, unter Vernehmung der Prozessbevollmächtigten des Klägers - kritisch zu würdigen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, zur Veröffentlichung bestimmt, Rn. 33 ff.) und unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers - auch mit Blick auf die noch offene Frage des Zeitpunkts des Telefonats mit der Hausärztin - zu prüfen haben, ob sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, die es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2020 - V ZB 49/20, juris Rn. 12; vom 8. Mai 2018 - VI ZB 5/17, NJW-RR 2018, 958 Rn. 12 mwN; vom 11. April 2017 - II ZB 5/16, juris Rn. 13 mwN).

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 65/20

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ergänzung

    aa) Wenn das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen - oder wie hier anwaltlichen - Versicherung im Verfahren über die Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es den Antragsteller in zureichender Weise darauf hinweisen, dass zur Prüfung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels das vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel nicht ausreicht, und ihm Gelegenheit geben, etwaige Lücken im Vorbringen zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - I ZB 30/01, juris Rn. 6; vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8; vom 19. November 2020 - V ZB 49/20, juris Rn. 12).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2023 - 8 Sa 157/22

    Abberufung - Geschäftsführer - Kündigungserklärungsfrist - außerordentliche

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zB BGH 19. November 2020 - V ZB 49/20 -) dürfe eine Vertragspartei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert würden.

    Anders als die Beklagte meint, ist auch nicht die Rechtsprechung des BGH (vgl. zB BGH 19. November 2020 - V ZB 49/20 - Rn. 7 mwN), der zufolge eine Vertragspartei grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden, auf den vorliegenden Fall übertragbar (im Ergebnis ebenso LAG Hamm (Westfalen) 31. Juli 2014 - 8 Sa 1457/13 - Rn. 49 f., zitiert nach juris).

  • BGH, 19.05.2022 - V ZB 66/21

    Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Erfordernis des rechtzeitigen Zugangs

    Nach der zitierten Rechtsprechung ist einem Prozessbeteiligten Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, das Schriftstück aber so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post aufgegeben hat, dass es nach den normalen Postlaufzeiten den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZB 49/20, juris Rn. 7 mwN).
  • VG Regensburg, 19.01.2023 - RO 7 K 19.1857

    Prozeßkostenhilfeverfahren, Sanierungsverfahren, Vorläufige Vollstreckbarkeit,

    Diese Annahme des Grundsatzes der Zustellung eines am Werktag vor der Leerungszeit in den Postkasten der Deutschen Post eingeworfenen Schreibens am nächsten Werktag entspricht der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 4 CE 20.2271 - juris) und gilt im Übrigen auch für Postzustellungen währen der Corona-Pandemie (vgl. BGH, B.v. 19.11.2020 - V ZB 49/20 -juris).
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