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   BGH, 19.12.1958 - IV ZR 136/58   

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https://dejure.org/1958,789
BGH, 19.12.1958 - IV ZR 136/58 (https://dejure.org/1958,789)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1958 - IV ZR 136/58 (https://dejure.org/1958,789)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1958 - IV ZR 136/58 (https://dejure.org/1958,789)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehegatte - Erbvertrag - Rücktritt von vertragsmäßiger Verfügung - Ehevertrag - Allgemeine Gütergemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1408
    Weitergeltung eines Ehevertrages bei Rücktritt von einem gleichzeitig abgeschlossenen Erbvertrag

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 129
  • NJW 1959, 625
  • MDR 1959, 284
  • DNotZ 1959, 209
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 13.05.1986 - 17 UF 77/86 GÜ

    Erbvertrag; Einheitliche Urkunde; Verlobte; Nichtigkeit; Einheitliches

    Der BGH habe in Zweifel gezogen, ob § 139 BGB überhaupt anwendbar ist, wenn ein Erbvertrag und ein Ehevertrag in einer Urkunde geschlossen ist (BGHZ 29, 129).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung äußert sich, soweit ersichtlich, allein BGHZ 29, 129 zur Verknüpfung von Ehe- und Erbvertrag.

    Der in BGHZ 29, 129 entschiedene Fall unterscheidet sich vom vorliegenden aber auch dadurch, daß dort durch den Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart wurde, hier Gütertrennung.

    Allerdings folgt der BGH dem Reichsgericht im allgemeinen darin, daß auch ein Rücktrittsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden kann, wenn ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt (BGH, JZ 1976, 685; insofern entsprechende Anwendung des § 139, vgl. BGHZ 29, 129, 132).

    Von dieser Rechtsprechung weicht BGHZ 29, 129 für den Rücktritt vom Erbvertrag sowie dem Ehevertrag, durch den Gütergemeinschaft vereinbart wird, mit Rücksicht auf die gesetzlichen Sondervorschriften ab.

    Der RGRK/Krüger-Nieland/Zöller, 12. Aufl., § 139 Rz 78 erwähnt nur die beiden Rücktrittsfälle BGHZ 29, 129 und NJW 1967, 153.

    Soergel/Wolf, 11. Auflage, § 2276 Rz 15 zitiert BGHZ 29, 129 unmittelbar dafür, daß die Anfechtung des einen Vertrags im Zweifel nicht zur Nichtigkeit des anderen führe - zu Unrecht, da der BGH ausdrücklich die Nichtigkeit ex tunc vom Rücktritt unterscheidet.

    Eine unzulässige Vereinfachung enthält die Bemerkung: "so ... sinngemäß BGHZ 29, 129" (BGH vielmehr ausdrücklich verneinend für den Rücktritt, jedoch ausdrücklich dahingestellt für die Nichtigkeit).

    Ähnlich Kanzleiter im Münchener Kommentar (§ 1410 Rz 10) und bei Staudinger (12. Aufl., § 2276 Rz 7), besonders klar im Münchener Kommentar: ob der Vertrag "ein" Rechtsgeschäft ist, entscheidet der Wille der Vertragsschließenden; nur wenn die Frage zu bejahen ist, erstreckt sich die Nichtigkeit des einen nach § 139 auf den anderen Vertrag (beweispflichtig der, der die Anwendung des § 139 fordert, da die Geschäfte grundsätzlich einen unterschiedlichen Gegenstand hätten, deshalb voneinander unabhängig sind); zum Rücktritt dagegen wie BGHZ 29, 129 (bei Staudinger a.a.O. unterscheidet Kanzleiter zwar auch zwischen Unwirksamkeit einerseits und Rücktritt andererseits, erwähnt die Anfechtung dann aber auffälligerweise und in Abweichung vom BGH beim Rücktritt, nicht bei der Unwirksamkeit).

    Hiermit wird wohl ebenfalls aus BGHZ 29, 129 unrichtig für den Fall der anfänglichen Nichtigkeit argumentiert.

  • BGH, 20.05.1966 - V ZR 214/64

    Anspruch auf Feststellung eines Alleinerbrechts - Feststellungen zu der

    Deren höchstpersönliche Natur schließt andererseits die Möglichkeit der rechtlichen Zusammenfassung zu einer Einheit im Sinn von § 139 BGB nicht aus (vgl. § 2277 Abs. 1 Satz 2 BGB; die Entscheidung BGHZ 29, 129 [BGH 19.12.1958 - IV ZR 136/58] steht nicht entgegen).
  • BGH, 05.04.1968 - V ZR 18/67

    Internationales Privatrecht (Nachlaßspaltung)

    Die Frage der Schicksalsgemeinschaft der mehreren Willenserklärungen liegt bei Ungültigkeit eines Teils von Anfang an (sei es auch kraft rückwirkender Anfechtung) grundsätzlich anders als bei nachträglicher (ex-nunc-) Beseitigung der Rechtsfolgen eines wirksamen Teilgeschäfts durch Rücktritt oder in ähnlicher Weise, was Gegenstand der Entscheidung BGHZ 29, 129 [BGH 19.12.1958 - IV ZR 136/58] war.
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