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BGH, 19.12.1974 - II ZR 108/73 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beweislast des Wechselschuldners für den Einwand der fehlenden sachlichen Berechtigung - Guter Glaube der Nachmänner beim Rückerwerb eines Wechsels - Verkehrsschutz im Interesse der Umlaufsfähigkeit eines Wechsels - Rechtsvermutung für Eigentum und Gläubigerstellung bei ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1975, 309
- MDR 1975, 295
- DB 1975, 245
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.11.1972 - II ZR 70/71
Gutglaubenserwerb bei unvollständigem "Blankoreitwechsel"
Auszug aus BGH, 19.12.1974 - II ZR 108/73
Deshalb kann auch er nicht geltend machen, einer seiner Nachmänner habe den Wechsel kraft Rechtscheins in entsprechender Anwendung des Art. 16 Abs. 2 WG (BGH, Urt. v. 30.11.72 - II ZR 70/71, LM WG Art. 10 Nr. 7) erworben und dadurch sei der Mangel fehlender sachlicher Berechtigung auch zu seinen Gunsten geheilt worden. - BGH, 20.04.1970 - II ZR 20/69
Blankowechsel - gutgläubiger Erwerb
Auszug aus BGH, 19.12.1974 - II ZR 108/73
Ein Blankettzeichner kann sich nur dann auf den Wegfall der Ausfüllungsermächtigung berufen, wenn er bei der Begebung des Gefälligkeitsakzepts mit der Einlösung des Wechsels durch den Nehmer rechnen konnte, danach aber in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Nehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, derentwegen nach Treu und Glauben ein Fortbestand der Ausfüllungsermächtigung nicht angenommen werden kann (vgl. BGHZ 54, 1). - BGH, 07.01.1971 - II ZR 28/70
Einlösen eines Wechsels durch den Rückgriffschuldner - Einwendungen, die vor …
Auszug aus BGH, 19.12.1974 - II ZR 108/73
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 7. Januar 1971 - II ZR 28/70, LM WG Art. 17 Nr. 9 für Einwendungen, die sich gegen die Haftung des Wechselschuldners richten und unter Art. 17 WG fallen, entschieden, daß diese sich der einlösende Rückgriffsschuldner entgegenhalten lassen muß, wenn sie vor Weitergabe des Wechsels gegen ihn begründet waren.