Rechtsprechung
BGH, 19.12.1995 - 4 StR 691/95 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Ungenau gefaßte Anklage - Gericht - Hinweispflicht - Konkret bestimmte Taten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1996, 295
- NStZ 1996, 325
- StV 1996, 197
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98
Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches …
Die Anklageschrift erfüllt in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (rechtsgrundsätzlich BGHSt 40, 44, 45 ff.; nachfolgend BGH NJW 1996, 206; NStZ 1996, 295; 1996, 383; 1997, 145; 1997, 280;… BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13, 14). - BGH, 20.02.2003 - 3 StR 222/02
Hinweispflicht bei Konkretisierung einer ungenauen Fassung der Anklageschrift nur …
Eine nähere Beschreibung der Voraussetzungen der Hinweispflicht enthält der Beschluß BGH NStZ 1996, 295 f. Danach hat "das Gericht, wenn es bei einer zwar noch zulässigen, aber ungenauen Fassung der Anklage - anders als diese - von nach Ort, Zeit und Tatbegehung konkret bestimmten Taten ausgehen will, den Angeklagten entsprechend § 265 StPO darauf hinzuweisen".bb) Hinsichtlich der Anforderungen an die Art und Weise, in der erforderliche Hinweise zu erteilen sind, wird es teilweise für ausreichend erachtet, daß der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung unterrichtet wird (vgl. etwa BGH NStZ 1996, 295).
Zu einer Aufhebung hat eine entsprechende Verfahrensrüge - soweit ersichtlich - lediglich im Beschluß des 4. Strafsenats vom 19. Dezember 1995 (4 StR 691/95 = BGH NStZ 1996, 295) geführt.
- BGH, 20.11.2014 - 4 StR 234/14
Hinweispflicht bei Veränderung tatsächlicher Umstände in der Hauptverhandlung …
Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1995 (4 StR 691/95, NStZ 1996, 295 f.) bei einer nachträglichen Konkretisierung einer nur ungenau gefassten Anklage einen Hinweis entsprechend § 265 StPO für erforderlich gehalten hat, betraf dies einen anderen Fall. - BGH, 05.11.2002 - 1 StR 254/02
Wirksame Anklage (Konkretisierungs- und Umgrenzungsanforderungen; …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt beim Vorwurf einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen ein Kind die Anklage regelmäßig den gesetzlichen Erfordernissen, wenn in ihr das Tatopfer, der Tatzeitraum, die Art und Weise der Tatbegehung in den Grundzügen und die Höchstzahl der vorgeworfenen Taten mitgeteilt werden (vgl. nur BGHSt 40, 44, 46 f.; BGH NStZ 1996, 295, 296;… BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 23). - OLG Saarbrücken, 27.01.1997 - Ss 118/96 Die Anklageschrift genügt hier angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten des Sachverhalts noch den Anforderungen, die wegen der Informations- und Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses an ihren Mindestinhalt zu stellen sind ( vgl. z.B. BGH NStZ 92, 553; 94, 350 f, 502; 95, 200, 244 f; 96, 295, 401; s.a. OLG Bamberg NJW 95, 1167 f); das den - in der Berufungsinstanz geständigen - Angeklagten vorgeworfene gesamte Tatgeschehen wird durch die Bezeichnung des einen Tatopfers, des Tatzeitraumes und der Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung noch ausreichend individualisiert und abgegrenzt.