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   BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99   

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BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99 (https://dejure.org/2000,1094)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2000 - X ZR 146/99 (https://dejure.org/2000,1094)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - X ZR 146/99 (https://dejure.org/2000,1094)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Rückforderungsrecht - Kein Rückgabeanspruch bei Verarmung des Beschenkten

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1207
  • MDR 2001, 742
  • FamRZ 2001, 286
  • WM 2001, 582
  • DB 2001, 864
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98

    Zum unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99
    Dem Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene Leistungsunfähigkeit dann verwehrt, wenn er diese durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat, die nicht nur vorsätzliches oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt (BGH, Urt. v. 12.04.2000 - XII ZR 79/98, FamRZ 2000, 815, 817).

    Die ferner erforderliche Mutwilligkeit hingegen ist gegeben, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe die Möglichkeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit als Folge des eigenen Verhaltens erkennt, im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge gleichwohl handelt und sich dabei unter grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Schenker über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Fähigkeit, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, hinwegsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2000, aaO).

  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98

    Begriff des angemessenen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99
    Denn das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an, weshalb die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen sind (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 ff.).

    Da die Beklagte sich wegen ihrer Bedürftigkeit auf § 529 Abs. 2 BGB beruft und zwischen ihr und Frau M. M. mangels Abstammung in gerader Linie keine Unterhaltsverpflichtung besteht, ist ihr jedenfalls so viel zu belassen, wie sie auch gegenüber ihren eigenen Eltern beanspruchen könnte (vgl. Sen.Urt. v. 11.07.2000, aaO).

  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82

    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99
    Von grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchtet, oder von Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit kann erst dann gesprochen werden, wenn wesentlich mehr ausgegeben wird, als die im Einzelfall vorliegenden Verhältnisse unter Beachtung auch eines alters- oder krankheitsbedingten Mehrbedarfs angemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1983 - IVb ZR 38/82, FamRZ 1984, 364, 368 zu § 1579 Abs. 1 Nr. 3 a.F.).
  • BGH, 21.01.1993 - IX ZR 275/91

    Anfechtung einer Vermögensübertragung auf Konkursmasse durch KG-Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99
    b) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht nicht in Betracht gezogen, daß gerade die Geltendmachung einer Einrede eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann (vgl. BGHZ 121, 179) und daß die insoweit zu berücksichtigenden Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten, bei besonderen, schwerwiegenden Gründen dem Beschenkten bzw. seinem Erben im Einzelfall die Berufung auf seine eigene Bedürftigkeit zu verwehren.
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88

    Heranziehung des Vermögensstamms des unterhaltspflichtigen Elternteils zur

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99
    Bei der Bestimmung des Vermögens, das zur Sicherung des eigenen Unterhaltsbedarfs zu schonen ist, ist deshalb die voraussichtliche Lebensdauer des Verpflichteten zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 02.11.1988 - IVb ZR 7/88, NJW 1989, 524, 525).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99
    Die Verwertung hat so zu erfolgen, daß bei Berücksichtigung der überschaubaren wirtschaftlichen Entwicklung der Unterhaltsbedarf während der voraussichtlichen Lebensdauer gedeckt werden kann (Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rdn. 322; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.06.1984 - IVb ZR 20/83, FamRZ 1985, 354, 356).
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92

    Schuldhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99
    Unter Hinweis auf die Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsberechtigter nach § 1579 Nr. 3 BGB oder § 1611 Abs. 1 BGB bei selbstverschuldeter Herbeiführung seiner Bedürftigkeit seinen Unterhaltsanspruch verliert, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts dem Verpflichteten die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit versagt, wenn ihm ein verantwortungsloses Verhalten vorzuwerfen ist (BGH, Urt. v. 12.05.1993 - XII ZR 24/92, NJW 1993, 1974, 1975).
  • OLG Köln, 02.12.2016 - 1 U 21/16

    Rückforderung eines im Wege vorweg genommener Erbfolge übertragenen

    Für die grundsätzliche Geltung des § 529 Abs. 2 BGB auch in Fällen selbstverschuldeter Bedürftigkeit spricht ferner, dass die Rechtsordnung kein Interesse daran haben könne, den einen in die Notlage zu stürzen, nur um den anderen ihr zu entreißen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 146/99 -, Rz. 14, juris, m.w.N.).

    Bei Einführung des § 529 Abs. 2 BGB durch die Reichstagskommission war dabei - wie gezeigt - maßgebend die Erwägung, dass die Rechtsordnung kein Interesse daran haben könne, den einen in die Notlage zu stürzen, nur um den anderen ihr zu entreißen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 146/99 -, Rz. 14, juris mit Bezugnahme auf Ortmann, Recht der Schuldverhältnisse, 3. und 4. Auflage, Anmerkung 2 zu § 529).

    Es bedarf keiner näheren Betrachtung, dass die Geltendmachung der Notbedarfseinrede ihrerseits durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 146/99 - juris; vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02 - juris).

  • BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16

    Überleitung des Anspruchs des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen

    a) Das Berufungsgericht berücksichtigt insoweit schon nicht hinreichend, dass die Eröffnung der Notbedarfseinrede auf der Erwägung beruht, dass die Rechtsordnung kein Interesse daran haben kann, dass der Beschenkte durch die Rückgabe des Geschenks in eine Notlage gestürzt wird, nur um den Schenker einer solchen Lage zu entreißen (vgl. BGH, NJW 2001, 1207 [zu III 2 a]).
  • LG Köln, 22.03.2016 - 22 O 396/10

    Rückgewähr einer Schenkung wegen Gewährung einer ergänzenden Sozialhilfe für den

    Die Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen Unterhaltes ist im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB unter Heranziehung der einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze vorzunehmen (BGH NJW 2001, 1207, 1208; MüKo/Koch, aaO, § 529 Rn. 4; Staudinger/Chiusi, aaO., § 529 Rn. 8), bei Schenkungen durch Verwandte, gegenüber denen eine Unterhaltspflicht besteht, sind dies die von der Rechtsprechung zu §§ 1603, 1610 BGB entwickelten Grundsätze des Selbstbehaltes (BGH, Urteil vom 11.07.2000, X ZR 126/98, abgedr.

    NJW 2000, 3488, zitiert nach juris Rn. 17 f.; BGH NJW 2001, 1207, 1209; Herrmann in Ermann, aaO., § 529 Rn. 2).

    Dabei ist es für die Berechtigung der Einrede gemäß § 529 Abs. 2 BGB unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten entstanden ist (BGH NJW 2001, 1207, 1208 ; MüKo/Koch, aaO., § 529 Rn. 4; Staudinger/Chiusi, aaO., § 529 Rn. 9).

    Grenzen werden der Berufung des Beschenkten auf die Einrede des Notbedarfs durch die Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung gesetzt (BGH NJW 2001, 1207, 1208).

    Der Gesetzeswortlaut stellt vielmehr auf eine Gefährdung ab, das heißt es muss ernsthaft damit zu rechnen sein, dass der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen eigenen angemessenen Unterhalt zur Verfügung hat (BGH NJW 2001, 1207, 1209; MüKo/Koch, aaO., § 529 Rn. 4).

    Die Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit wird allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB als ausgeschlossen angesehen, wenn besondere, schwerwiegende Gründe (u.a. Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit oder selbst herbeigeführte Bedürftigkeit in Kenntnis des Notbedarfs des Schenkers) vorliegen (BGH NJW 2001, 1207, 1208 f.; JR 2004, 154, 156 ; Herrmann in Ermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 529 Rn. 2; Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2013, § 529 Rn. 9; MüKo/Koch, BGB, 7. Aufl. 2016, § 529 Rn. 4).

  • BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02

    Rückforderung einer Schenkung durch den Träger der Sozialhilfe aufgrund

    Dem entspricht, daß die Geltendmachung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB dann, wenn die Voraussetzungen der verschärfen Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht vorliegen, nach der Rechtsprechung des Senats eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, wenn der Beschenkte seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit selbst herbeigeführt hat, wobei Mutwilligkeit nicht nur vorsätzliches oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt (Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 m.w.N.).
  • BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03

    Zurückforderung einer Schenkung nach Verbrauch des Geschenks und Verarmung des

    Sie begründet nach allgemeiner Auffassung wie § 519 BGB eine Einrede (vgl. Kollhosser in MünchKomm.BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 6 m.w.N.; beiläufig auch Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 f.).
  • OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 24 U 7/21

    Haftung mehrerer Beschenkter eines Hausgrundstücks im Falle der Verarmung des

    Bei dem Verweis in § 528 BGB auf das Bereicherungsrecht handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, so dass jedenfalls die §§ 818-821 BGB Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 146/99 -, juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 20.11.2013 - IV ZR 54/13 -, NJW 2014, 782, Rn. 16).

    Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn der Beschenkte dem Anspruch nach § 818 Abs. 3 BGB eine Entreicherung entgegenhalten kann, die bis zu dem Moment seiner verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB eingetreten ist (vgl. Harke, in: beckonline.GK, Stand: 01.08.2021, § 528 Rn. 14; Koch, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2019, § 528 Rn. 5; BGH, Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 146/99 -, juris, Rn. 12).

  • BGH, 25.04.2001 - X ZR 205/99

    Urteil zum Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

    Außerdem wird es gegebenenfalls weiter zu prüfen haben, ob dem Zahlungsanspruch die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB entgegensteht, nachdem die Beklagte geltend gemacht hat, daß sie nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag zu zahlen, weil sie nur eine Rente in Höhe von ca. 1.500,-- DM erhalte und über kein Vermögen verfüge (s. dazu Sen.Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488; Urt. v. 19. Dezember 2000 - X ZR 146/99, BGHReport 2001, 186).
  • OLG Stuttgart, 04.08.2016 - 9 U 118/16

    Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers:

    Das Landgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242) darstellt, wenn der Beschenkte trotz Kenntnis von dem Notbedarf des Schenkers und der Geltendmachung des Rückforderungsrechts gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 seine eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2000, 146/99, NJW 2001, 1207, 1208).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2020 - L 2 AS 1130/16
    Die Eröffnung der Notbedarfseinrede beruht auf der Erwägung, dass die Rechtsordnung kein Interesse daran haben kann, dass der Beschenkte durch die Rückgabe des Geschenks in eine Notlage gestürzt wird, nur um den Schenker einer solchen Lage zu entreißen (vgl. BGH, Urt. vom 19.12.2000 - X ZR 146/99, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • OLG Köln, 29.11.2010 - 2 Wx 26/10

    Anforderungen an den Nachweis der Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Versäumnisurteil ergangenen (vgl. BGH NJW 2002, 1207; Jauernig, NJW 2001, 2231) und anschließend insoweit durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2002 (NJW 2001, 1207) für wirkungslos erklärten - Urteils des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff.) warf die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch für rund ein Jahrhundert keine Probleme auf.
  • OLG Köln, 13.12.2010 - 2 Wx 137/10

    Anforderungen an den Nachweis der Existenz, der Identität und der Vertretung

  • OLG Celle, 13.03.2003 - 6 U 129/02

    Berücksichtigung des Schriftsatzes zu persönlichen und wirtschaftlichen

  • OLG Köln, 29.11.2010 - 2 Wx 3/10

    Anforderungen an Inhalt und Form einer Eintragungsbewilligung durch eine BGB

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2011 - L 9 AS 1207/11
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