Rechtsprechung
   BGH, 19.12.2017 - 2 StR 498/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52079
BGH, 19.12.2017 - 2 StR 498/17 (https://dejure.org/2017,52079)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2017 - 2 StR 498/17 (https://dejure.org/2017,52079)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - 2 StR 498/17 (https://dejure.org/2017,52079)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,52079) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision des Nebenklägers zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 1; StPO § 400 Abs. 1
    Revision des Nebenklägers zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.12.2015 - 3 StR 445/15

    Unzulässigkeit der mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner

    Auszug aus BGH, 19.12.2017 - 2 StR 498/17
    Ist der Angeklagte - wie hier - wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, so bedarf die Revision des Nebenklägers innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15, juris; Senat, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 454/15, juris).
  • BGH, 02.08.2016 - 2 StR 454/15

    Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unzulässig (Revisionsbegründung:

    Auszug aus BGH, 19.12.2017 - 2 StR 498/17
    Ist der Angeklagte - wie hier - wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, so bedarf die Revision des Nebenklägers innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15, juris; Senat, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 454/15, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht