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   BGH, 19.12.2018 - 4 StR 129/18   

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https://dejure.org/2018,45497
BGH, 19.12.2018 - 4 StR 129/18 (https://dejure.org/2018,45497)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - 4 StR 129/18 (https://dejure.org/2018,45497)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18 (https://dejure.org/2018,45497)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 404 Abs. 5 Satz 3 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 404 Abs. 5 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1
    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für die Adhäsionsklägerin - in der Revisionsinstanz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.05.2017 - 5 StR 117/17

    Tenorierung des teilweisen Absehens von der Adhäsionsentscheidung;

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - 4 StR 129/18
    Der 5. Strafsenat hat mitgeteilt, dass er an der seinen Beschlüssen vom 1. August 2018 - 5 StR 305/18 und 30. Mai 2017 - 5 StR 117/17 zu Grunde liegenden Rechtsauffassung nicht festhält.
  • BGH, 25.07.2017 - 3 StR 132/17

    Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - 4 StR 129/18
    Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO; vgl. zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17) über den im Schriftsatz vom 30. Januar 2018 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
  • BGH, 01.08.2018 - 5 StR 305/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Ablehnung des Antrags der

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - 4 StR 129/18
    Der 5. Strafsenat hat mitgeteilt, dass er an der seinen Beschlüssen vom 1. August 2018 - 5 StR 305/18 und 30. Mai 2017 - 5 StR 117/17 zu Grunde liegenden Rechtsauffassung nicht festhält.
  • BGH, 21.09.2021 - 6 StR 299/21

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Adhäsionsklägers; Aufbringen der

    Eine Entscheidung über den Antrag des Adhäsionsklägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist erforderlich, denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 Rn. 2; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18 Rn. 1, jeweils mwN).

    Dem Adhäsionskläger ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt F. beizuordnen, weil dieser dem Antragsteller bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 Rn. 3) und die Angeklagten in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18 Rn. 2).

  • BGH, 16.01.2019 - 4 StR 580/15

    Prozesskostenhilfe (rückwirkende Bewilligung)

    Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss zu bewilligen, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, StV 2018, 138 (Ls); vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18, Rn. 1).
  • BGH, 15.12.2021 - 6 StR 557/21

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zugunsten

    Dem Adhäsionskläger ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt S. beizuordnen, weil dieser dem Antragsteller bereits als Nebenklagevertreter bestellt ist (vgl. BGH aaO) und der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18 Rn. 2).
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