Rechtsprechung
   BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,480
BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58 (https://dejure.org/1960,480)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1960 - I ZR 87/58 (https://dejure.org/1960,480)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1960 - I ZR 87/58 (https://dejure.org/1960,480)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,480) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Zustimmung der ausübenden Künstler im Falle der Übertragung ihrer Werke im Wege der öffentlichen Wiedergabe in Form von Rundfunkmusik in Gaststätten - Heranziehung von § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Künstlerlizenz Rundfunk / Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 38
  • NJW 1960, 2048
  • MDR 1960, 823
  • GRUR 1960, 627
  • BB 1960, 919
  • DB 1960, 1035
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 64/58

    Vervielfältigung künstlerischer Vorträge.

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
    Das für eine solche Prozeßgeschäftsführung erforderliche eigene rechtliche Interesse der Klägerin an der Verfolgung des Unterlassungsanspruches hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei daraus entnommen, daß der Klägerin nach ihrer Satzung die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder obliegt (vgl. auch die Urteile des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 und I ZR 71/58).

    Bei Orchesterdarbietungen ist originärer Träger dieses Bearbeiterurheberrechtes an der Schallvorrichtung neben dem Dirigenten und etwaigen Solisten jedes einzelne Orchestermitglied, das an der festgelegten Darbietung mitgewirkt hat (vgl. Urteile des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 71/58 und I ZR 64/58).

    Hieran ist festzuhalten (BGHZ 8, 88, 91 [BGH 21.11.1952 - I ZR 56/52] ; vgl. auch Urteil des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 - Rundfunksendung "Figaros Hochzeit").

    Wie der Senat in seiner bereits angeführten Entscheidung I ZR 64/58, die die ungenehmigte Erstfestlegung von Orchesterdarbietungen auf Tonträger betrifft, näher dargelegt hat, steht dem ausübenden Künstler nach allgemein bürgerlichrechtlichen wie auch persönlichkeits- und wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen das freie Entscheidungsrecht über Art und Umfang der Auswertung seiner Leistung zu.

    Aus ähnlichen Erwägungen, aus denen das Reichsgericht bereits am 7. April 1910, also bevor § 2 Abs. 2 LitUrhG in das Urhebergesetz eingefügt wurde, in dem Nachpressen von Schallplatten einen Verstoß gegen § 826 BGB erblickt hat (RGZ 73, 294), muß auch im Streitfall den Zedenten der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des "Schmarotzens" an fremder Leistung ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten auch insoweit zugebilligt werden, als die öffentliche Hörbarmachung von Direktsendungen des Rundfunks infrage steht (vgl. auch Urteil des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 - Rundfunksendung "Figaros Hochzeit").

  • BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52

    Öffentliche Schallplattenvorführung

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. November 1953 (BGHZ 11, 135) entschieden hat, kann für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgermusik mittels der modernen, auf dem elektroakustischen Prinzip beruhenden Plattenspieler keine Aufführungsfreiheit aus § 22a LitUrhG in Anspruch genommen werden.

    Dieser Entscheidung des Reichsgerichts, die im Schrifttum überwiegend abgelehnt worden ist (vgl. u.a. de Boor, JW 1933, 1649; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 2. Aufl., S. 207 ff; Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht, Anm. zu RGZ 2; Runge, Urheber- und Verlagsrecht S. 95; Voigtländer-Elster-Kleine, Urheber- und Verlagsrecht 4. Aufl. S. 85; Schollwek GRUR 1949, 283; Baum BRUR 1949, 19; Hirsch-Ballin GRUR 1949, 408; Erffa GRUR 1950, 542), und gegen die der erkennende Senat bereits in einer früheren Entscheidung Bedenken erhoben hat (BGHZ 11, 135, 149) [BGH 06.11.1953 - I ZR 97/52] , kann nicht gefolgt werden.

    Der Verbreitungsbegriff umfaßt nach der gegenwärtig wohl als herrschend anzusehenden Auffassung nur die Verbreitung körperlicher Werkstücke, nicht dagegen unkörperliche Werkwiedergaben, wie sie die Rundfunksendung darstellt (vgl. BGHZ 11, 144 [BGH 06.11.1953 - I ZR 97/52] ).

    Das bedeutet praktisch, daß die öffentliche Wiedergabe von Rundfunk-Musiksendungen in Gaststätten in gleicher Weise wie öffentliche Schallplattenaufführungen (BGHZ 11, 135) einer Vergütungspflicht den Urheberberechtigten gegenüber unterliegt.

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58

    Öffentliches Schallplattenkonzert und Künstlerlizenz

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
    Dieses Ausschließlichkeitsrecht umfaßt auch die Befugnis, über die Nutzung der Schallvorrichtung zu öffentlichen Aufführungen zu bestimmen (vgl. Urt. des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 53/58).

    Für den Aufführungsbegriff ist auch rechtlich unerheblich, ob die Wiedergabe für das Gehör unter Benutzung von Schallvorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 LitUrhG durchgeführt wird; denn das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unmittelbar durch Menschen oder unter Zuhilfenahme von Tonträgern bewirkten Musikaufführungen (vgl. RGZ 140, 231 - Tonfilm; RGZ 153, 1; - Rundfunk- und Schallplatte; Ulmer a.a.O. S., 199; Urteil des Senates vom 31 - Mai 1960 - I ZR 53/58).

    Nach der Lebenserfahrung ist aber angesichts der stetig wachsenden Nachfrage nach mechanischen Musikdarbietungen anzunehmen, daß dann an die Stelle der strittigen Rundfunkdarbietungen Schallplatten oder Tonbandaufführungen treten würden, für die aufgrund von § 2 Abs. 2 LitUrhG Aufführungsgebühren auch an den ausübenden Künstler zu zahlen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese Tonträger über Plattenspieler oder über eine Rundfunkanlage öffentlich hörbar gemacht werden (vgl. Urteil des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 53/58 - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten).

  • RG, 11.06.1932 - I 348/31
    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
    Auch sind nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht getroffen hat, keine vertraglichen Gesichtspunkte irgendwelcher Art ersichtlich, die die Beklagten im Verhältnis zu den Rundfunkanstalten berechtigen könnten, Tonbandmusik des Rundfunks ohne Rücksicht auf etwaige Rechte der ausübenden Künstler allein gegen Zählung der für den privaten Rundfunkempfang erhobenen Rundfunkgebühr gewerblich zu nutzen (vgl. hierzu auch RGZ 136, 377).

    Ist hiernach durch § 22a LitUrhG die öffentliche Wiedergabe von Tonträgersendungen des Rundfunks nicht von einer Erlaubniserteilung seitens der Urheberberechtigten freigestellt, so bleibt zu prüfen, ob den Erwägungen beigepflichtet werden kann, aus denen das Reichsgericht es in seiner Entscheidung vom 11. Juni 1932 (RGZ 136, 377 - Lautsprecherentscheidung) abgelehnt hat, die öffentliche, gewerblichen Zwecken dienende Lautsprecherwiedergabe erlaubterweise durchgeführter Rundfunksendungen an eine Erlaubnis der Urheber der gesendeten Werke zu binden.

    Das Reichsgericht hat es deshalb zu Recht stets abgelehnt, den Rundfunk als ein "zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienendes Instrument" im Sinne von § 2 Abs. 2 oder von § 12 Abs. 2 Nr. 5 oder § 14 Nr. 4 LitUrhG anzusehen (vgl. RGZ 113, 413 - Tor und Tod; RGZ 136, 377 - Lautsprecher).

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 71/58

    Tonträger und Orchester

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
    Das für eine solche Prozeßgeschäftsführung erforderliche eigene rechtliche Interesse der Klägerin an der Verfolgung des Unterlassungsanspruches hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei daraus entnommen, daß der Klägerin nach ihrer Satzung die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder obliegt (vgl. auch die Urteile des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 und I ZR 71/58).

    Bei Orchesterdarbietungen ist originärer Träger dieses Bearbeiterurheberrechtes an der Schallvorrichtung neben dem Dirigenten und etwaigen Solisten jedes einzelne Orchestermitglied, das an der festgelegten Darbietung mitgewirkt hat (vgl. Urteile des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 71/58 und I ZR 64/58).

  • RG, 14.11.1936 - I 124/36
    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
    Das gleiche muß für die öffentliche Lautsprecherwiedergabe der Sendung von Tonträgermusik durch den Rundfunk gelten, da hier im Prinzip von der gleichen Wiedergabetechnik Gebrauch gemacht wird (so schon für die Rundfunksendung von Industrieschallplatten RGZ 153, 1 ff).

    Für den Aufführungsbegriff ist auch rechtlich unerheblich, ob die Wiedergabe für das Gehör unter Benutzung von Schallvorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 LitUrhG durchgeführt wird; denn das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unmittelbar durch Menschen oder unter Zuhilfenahme von Tonträgern bewirkten Musikaufführungen (vgl. RGZ 140, 231 - Tonfilm; RGZ 153, 1; - Rundfunk- und Schallplatte; Ulmer a.a.O. S., 199; Urteil des Senates vom 31 - Mai 1960 - I ZR 53/58).

  • RG, 07.04.1910 - VI 344/09

    1. Gehört die rundfunkmäßige Sendung von Musikschallplatten zu den öffentlichen

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
    Aus ähnlichen Erwägungen, aus denen das Reichsgericht bereits am 7. April 1910, also bevor § 2 Abs. 2 LitUrhG in das Urhebergesetz eingefügt wurde, in dem Nachpressen von Schallplatten einen Verstoß gegen § 826 BGB erblickt hat (RGZ 73, 294), muß auch im Streitfall den Zedenten der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des "Schmarotzens" an fremder Leistung ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten auch insoweit zugebilligt werden, als die öffentliche Hörbarmachung von Direktsendungen des Rundfunks infrage steht (vgl. auch Urteil des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 - Rundfunksendung "Figaros Hochzeit").
  • BGH, 21.11.1952 - I ZR 56/52

    Schallplatte und Magnettonband. Urheberrecht

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
    Hieran ist festzuhalten (BGHZ 8, 88, 91 [BGH 21.11.1952 - I ZR 56/52] ; vgl. auch Urteil des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 - Rundfunksendung "Figaros Hochzeit").
  • RG, 12.05.1926 - I 287/25

    Verletzt der Rundfunkteilnehmer ein Urheberrecht des Tonsetzers, wenn er

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
    Das Reichsgericht hat es deshalb zu Recht stets abgelehnt, den Rundfunk als ein "zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienendes Instrument" im Sinne von § 2 Abs. 2 oder von § 12 Abs. 2 Nr. 5 oder § 14 Nr. 4 LitUrhG anzusehen (vgl. RGZ 113, 413 - Tor und Tod; RGZ 136, 377 - Lautsprecher).
  • RG, 05.04.1933 - I 175/32
    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
    Für den Aufführungsbegriff ist auch rechtlich unerheblich, ob die Wiedergabe für das Gehör unter Benutzung von Schallvorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 LitUrhG durchgeführt wird; denn das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unmittelbar durch Menschen oder unter Zuhilfenahme von Tonträgern bewirkten Musikaufführungen (vgl. RGZ 140, 231 - Tonfilm; RGZ 153, 1; - Rundfunk- und Schallplatte; Ulmer a.a.O. S., 199; Urteil des Senates vom 31 - Mai 1960 - I ZR 53/58).
  • BGH, 18.12.1962 - I ZR 54/61

    Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken

    Zwar kann entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Meinung die Rundfunksendung als solche wie auch ihre Hörbarmachung über Empfangsgeräte nicht dem urheberrechtlichen Verbreitungsbegriff unterstellt werden, der nur die Verbreitung des Werkes durch körperliche Werkexemplare, nicht dagegen die unkörperliche Werkwiedergabe umfaßt (BGHZ 11, 135, 144 [BGH 06.11.1953 - I ZR 97/52] - Schallplatten-Rundfunkwiedergabe; BGHZ 33, 38, 41 ff [BGH 31.05.1960 - I ZR 87/58] - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1960 über die Rechte der ausübenden Künstler bei der Wiedergabe von Rundfunksendungen in Gaststätten ausgeführt hat (BGHZ 33, 38, 41 ff) [BGH 31.05.1960 - I ZR 87/58] , ist er in Übereinstimmung mit der Behandlung, die das Senderecht in Art. 11 bis der Rom- sowie der Brüsseler Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft und in neuen ausländischen Urhebergesetzen sowie in den deutschen Entwürfen zur Urheberrechtsreform gefunden hat, der Auffassung, daß es sich bei der Rundfunksendung um eine Nutzung eigener Art von Urhebergut handelt, die im Wege einer erweiternden Gesetzesanalogie in die gemäß § 11 LitUrhG dem Urheber ohne Rücksicht auf das Erscheinen des Werkes eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte einzubeziehen ist.

    Der Senat hat sodann in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 31. Mai 1960 (BGHZ 33, 42 ff [BGH 31.05.1960 - I ZR 87/58] ) ausgeführt, daß der Sendevorgang als solcher von der Hörbarmachung der Sendung durch die Lautsprecherwiedergabe eines Empfangsgerätes zu unterscheiden sei.

    (BGH NJW 1960, 1900, 1902 [BGH 18.03.1960 - I ZR 121/58] - Eisrevue; BGHZ 33, 38 Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen; Ulmer a.a.O. S. 199).

    Eine eindeutig vom Standpunkt des Reichsgerichts abweichende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der umstrittenen Frage ist aber erst am 31. Mai 1960 (BGHZ 33, 38) ergangen.

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58

    Rundfunk

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 28.11.1961 - I ZR 56/60

    Rundfunkempfang im Hotelzimmer

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1960 (BGHZ 33, 38, 42 [BGH 31.05.1960 - I ZR 87/58] - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen) ausgeführt hat, kann die Rundfunksendung als solche weder in den Begriff der Verbreitung noch in denjenigen der öffentlichen Aufführung im Sinne von § 11 Abs. 2 LitUrhG eingeordnet werden.

    Unerheblich ist es auch, ob Tonträger gesendet werden, da die Hörbarmachung von Musikaufführungen, die auf Tonträgern festgehalten sind, durch elektroakustische Lautsprecher nicht unter die Ausnahmevorschriften des § 22 a LitUrhG fällt (BGHZ 11, 135 - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; BGHZ 33, 1, 6 ff [BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58] - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten; BGHZ 33, 38, 41 [BGH 31.05.1960 - I ZR 87/58] - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen).

  • BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79

    Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten

    Eine solche Abgrenzung des sachlichen Umfangs des (vor der Urheberrechtsreform aus einer erweiternden Gesetzesanalogie hergeleiteten) Senderechts (BGHZ 33, 38, 4 2 - Rundfunk-Künstlerlizenz) hat der Senat bereits in seiner angeführten Entscheidung vom 28. November 1961 (BGHZ 36, 171 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer) für erforderlich erachtet.

    Für das dem Urheber durch § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 20 UrhG zugebilligte Senderecht ist, wie der Senat bereits für den früheren Rechtszustand dargelegt hat (BGHZ 33, 38, 4 2 - Rundfunk-Künstlerlizenz; 38, 356, 364 - Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken), der urheberrechtlich entscheidende Vorgang die Ausstrahlung der Sendung mit ihrem in der Regel weitreichenden Wirkungsbereich und die damit verbundene Möglichkeit der Hörbarmachung für eine unbegrenzte Hörerzahl.

  • BGH, 13.07.1982 - VI ZR 300/79

    Beendigung eines Mietverhältnisses - Frost an Wasserleitungen und Heizanlage -

    Sonst ist insoweit für einen Einwand aus § 242 BGB kein Raum (vgl. BGHZ 33, 47, 50 [BGH 31.05.1960 - I ZR 87/58]; weitere Nachw. bei Palandt/Thomas Anm. 8 zu § 826 BGB).
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 64/58

    Einwilligungsbedürfnis des Künstlers bei Tonbandaufnahmen einer Opernaufführung

    § 2 Abs. 2 LitUrhG gewährt dem ausübenden Künstler an seiner Wiedergabeleistung die Rechte eines Werkbearbeiters nur unter der Voraussetzung, daß diese bereits auf einem Tonträger festgehalten ist, weil nur durch eine solche Festlegung seine anderenfalls vergängliche Leistung von der unmittelbaren Bindung an seine Person und den flüchtigen Leistungsvorgang befreit und damit ähnlich einem Geisteswerk wiederholter Nutzung zugänglich wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 87/58- Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen).
  • BGH, 30.10.1968 - I ZR 52/66

    Reprint

    Der Bundesgerichtshof hat in ähnlicher Weise bei der unmittelbaren Übernahme fremder Musikdarbietungen darauf abgestellt, ob dadurch die Erwerbsaussichten der ausübenden Künstler gemindert werden (GRUR 1960, 614, 617 li. Sp.; 1960, 627, 630 re. Sp.), und bei der Nachahmung industrieller Erzeugnisse darauf, ob die Art der unmittelbaren Leistungsübernahme zu einem Wettbewerbsvorsprung des Übernehmenden führt, dessen Anerkennung dem Erbringer der ersten Leistung jeden Anreiz zur Initiative nehmen müßte (GRUR 1966, 617, 620 - Saxophon).
  • BGH, 07.10.1960 - I ZR 17/59

    GEMA als Treuhänderin der Aufführungsrechte des Urhebers - Erlaubnis der GEMA als

    Dieser rechtliche Ausgangspunkt der Beurteilung des Streitfalles durch das Berufungsgericht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 87/58 - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen).
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 71/58

    1. Finden auf den Tonfilm die Vorschriften über mechanische Wiedergabe von

    Diese Voraussetzung aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bei der Klägerin, die satzungsgemäß die Wirtschaftliche und berufliche Förderung der in ihr zusammengeschlossenen Musiker bezweckt, als gegeben angesehen (vgl. hierzu auch die Urteile des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 und I ZR 87/58).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht