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   BGH, 29.11.1984 - I ZR 96/83   

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https://dejure.org/1984,1568
BGH, 29.11.1984 - I ZR 96/83 (https://dejure.org/1984,1568)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1984 - I ZR 96/83 (https://dejure.org/1984,1568)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1984 - I ZR 96/83 (https://dejure.org/1984,1568)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff des Herstellers eines inländischen Unternehmens bei in Auftrag gegebener Produktion von Tonaufzeichnungsgeräten an ein ausländisches Unternehmen - Begriff des Veräußerungserlöses - Klage auf Auskunftserteilung - Zugrundelegung des Preises bei Grenzüberschreitung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Herstellerbegriff II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 53 Abs. 5
    Begriff des Herstellers von Tonaufzeichnungsgeräten; Begriff des Veräußerungserlöses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1637 (Ls.)
  • MDR 1985, 383
  • GRUR 1985, 280
  • GRUR 1985, 286
  • DB 1985, 856
  • ZUM 1985, 162
  • afp 1985, 164
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.02.1984 - I ZR 200/81

    Begriff des Herstellers

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 96/83
    Ein inländisches Unternehmen, das Tonaufzeichnungsgeräte von einem ausländischen Unternehmen produzieren läßt, wird nicht dadurch zum Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG, daß es die Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I).

    Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 22. Februar 1984 - I ZR 200/81 - (GRUR 1984, 518 ff. -Herstellerbegriff) entschieden, daß Hersteller im Sinne dieser Vorschrift derjenige ist, der das Gerät tatsächlich produziert hat.

  • BGH, 23.01.1979 - VI ZR 199/77

    Entscheidung über Haftungsbeschränkungen im Rahmen einer Direktklage

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 96/83
    Denn zur Auslegung der Urteilsformel sind Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des dort in Bezug genommenen Parteivorbringens heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1978 - VII ZR 281/77, NJW 1979, 720; BGH, Urt. v. 23.1.1979 - VI ZR 199/77, NJW 1979, 1046, 1047).
  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 178/53

    GEMA-Aufschlag

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 96/83
    Das Berufungsgericht ist überdies zutreffend davon ausgegangen, daß für die Berechtigung der Klägerin zu 1) auch eine tatsächliche Vermutung spricht (vgl. BGHZ 17, 376, 378 -Betriebsfeiern).
  • BGH, 25.09.1978 - VII ZR 281/77

    Rechtskraftwirkung eines Urteils - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 96/83
    Denn zur Auslegung der Urteilsformel sind Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des dort in Bezug genommenen Parteivorbringens heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1978 - VII ZR 281/77, NJW 1979, 720; BGH, Urt. v. 23.1.1979 - VI ZR 199/77, NJW 1979, 1046, 1047).
  • BGH, 18.09.1981 - I ZR 43/80

    Vornahme von Vervielfältigungen geschützter Werke zum persönlichen Gebrauch -

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 96/83
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1981 (I ZR 43/80 - GRUR 1982, 104, 107 - Tonfilmgeräte) ausgeführt hat, gehören hierzu auch Kombinationsgeräte, in denen, wie etwa bei Tonfilmkameras und Tonfilmprojektoren, mehrere Funktionen zusammengefaßt sind.
  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83

    "Herstellervergütung"; Bemessung der Vergütung; Beurteilung der relevanten

    Der Senat ist auf Grund der in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen inzwischen mehrfach davon ausgegangen, daß die klagenden Verwertungsgesellschaften von Urhebern zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 53 Abs. 5 UrhG ermächtigt worden sind (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die von ihr in dieser Eigenschaft geschuldete Vergütung ist auf der Grundlage der vom ausländischen Hersteller erzielten Veräußerungserlöse zu berechnen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II).

    Das Berufungsgericht hat weiter nicht hinreichend beachtet, daß die angemessene Vergütung bei kombinierten Geräten vom Veräußerungserlös für das gesamte Gerät (einschließlich der nicht der Tonaufnahme dienenden Bestandteile) zu berechnen ist; dem Umstand, daß ein Teil des Verkaufserlöses auf Einrichtungen entfällt, die nicht der Tonaufnahme dienen, ist bei der Festsetzung des Prozentsatzes der Vergütung angemessen Rechnung zu tragen (BGH GRUR 1982, 104, 107 - Tonfilmgeräte; BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, können die Klägerinnen nur eine nach Kalenderjahren aufgegliederte Auskunft verlangen; außerdem sind in den Veräußerungserlös nur die notwendigen Zubehörteile einzubeziehen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II und Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 97/83).

  • BGH, 13.12.1984 - I ZR 64/83

    Verpflichtung zur Auskunft über Veräußerungserlöse

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich hergestellt hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH Urt. v. 22.02.1984, I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff. - Herstellerbegriff I - und die zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteile vom 29.11.1984 in den Sachen I ZR 58/83 und I ZR 96/83).

    Als Herstellererlös ist dabei das dem Hersteller vom Abnehmer als Gegenleistung tatsächlich gezahlte Veräußerungsentgelt zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung können die Klägerinnen jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, für die Vergangenheit keine quartalsweise Aufgliederung der zu erteilenden Auskünfte verlangen; der Beklagten ist es aber zumutbar, die Auskünfte nach Kalenderjahren gegliedert zu geben (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urt. vom 29.11.1984 - I ZR 96/83), ist der Vergütungsanspruch der Urheber aus § 53 Abs. 5 UrhG - anders als gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsansprüche, Versorgungsansprüche und Schadensersatzrenten - kein einem Hersteller oder Importeur gegenüber einheitlich auch für die Zukunft schon dem Grunde nach feststehender, allein noch in bezug auf die Fälligkeit einzelner Leistungen vom Zeitablauf abhängiger Anspruch.

    Im übrigen ist der Umfang des anzugebenden Veräußerungserlöses - insbesondere hinsichtlich der Frage des Erlöses bei Kombinationsgeräten und der Einbeziehung von Zubehörteilen - in der Revisionsinstanz nicht zur Nachprüfung gestellt, so daß es für dieses Verfahren bei den Feststellungen der Vorinstanzen verbleibt (vgl. zum Umfang des Veräußerungserlöses auch BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 -).

  • BGH, 07.01.2016 - I ZR 155/14

    Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte: Vergütungspflicht des Importeurs

    Mit der gesamtschuldnerischen Haftung des Importeurs neben dem Hersteller für die von diesem geschuldete Gerätevergütung soll die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für solche Fälle sichergestellt werden, in denen der Hersteller im Ausland zur Leistung nicht bereit oder imstande ist oder aus anderen Gründen nicht belangt werden kann (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 96/83, GRUR 1985, 280, 282 - Herstellerbegriff II).
  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 189/83

    Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) -

    Der Senat hat inzwischen mehrfach entschieden, daß nur dieser im Einzel fall konkret gezahlte Preis und weder generell der Fabrikabgabepreis noch - wie die Revision meint - der bei Grenzüberschreitung zum Inland anfallende sogenannte cif-Preis zugrundezulegen ist; es sei denn, es handelt sich dabei um den tatsächlichen Veräußerungserlös (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 72/82, I ZR 93/83 und I ZR 97/83 -).

    Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I).

  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 59/83

    Inländisches Vertriebsunternehmen als Hersteller ausländischer Produkte -

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist nur dieser im Einzelfall konkret gezahlte Preis und nicht - wie die Revision meint - generell der bei Grenzüberschreitung zum Inland anfallende sogenannte cif-Preis zugrunde zu legen; es sei denn, es handelt sich bei ihm um den tatsächlichen Veräußerungserlös (vgl. u.a. Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II).

  • OLG Köln, 19.05.2000 - 6 U 55/99

    Herstellereigenschaft und Alleinvertriebsberechtigung bei Produktion im Ausland -

    Hersteller ist grundsätzlich nur, wer die Ware oder gewerbliche Leistung im eigenen Namen als rechtlich selbständiger Unternehmer tatsächlich schafft oder bewirkt (vgl. Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Auflage,§ 15 Rdn. 3 m.w.N.; vgl. auch BGH GRUR 1985, 287/288 - Herstellerbegriff IV"- und 284/285 -"Herstellerbegriff III; ders. GRUR 1985, 280/282 -"Herstellerbegriff II"- und GRUR 1984, 518/519 - "Herstellerbegriff I"- jeweils zum urheberrechtlichen Herstellerbegriff).
  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 154/83

    Herstellereigenschaft eines inländisches Unternehmens, das Tonaufzeichnungsgeräte

    Der Senat hat inzwischen nach Erlaß des Berufungsurteils und nach Revisionseinlegung mehrfach entschieden, daß ein inländisches Unternehmen, das Tonaufzeichnungsgeräte von einem ausländischen Unternehmen produzieren läßt, nicht dadurch zum Hersteller wird, daß es die Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83, GRUR 1985, 280, 282 - Herstellerbegriff II; Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 64/83, GRUR 1985, 287, 288 - Herstellerbegriff IV).
  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 165/83

    Voraussetzungen der Herstellerhaftung - Behandlung als Hersteller wegen der

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 01.10.1986 - I ZR 34/84
    Der Senat hat inzwischen mehrfach entschieden, daß die Vergütung im Falle der Importeurhaftung auf der Grundlage der vom ausländischen Hersteller erzielten Veräußerungserlöse zu berechnen sei; d.h., daß der vom Importeur tatsächlich gezahlte Preis maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1984 - I ZR 96/83, GRUR 1985, 280, 283 - Herstellerbegriff II; Urt. v. 14. Februar 1985 - I ZR 162/83, GRUR 1985, 531, 532 - Herstellervergütung).
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