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   BGH, 20.01.1967 - IV ZR 242/65   

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https://dejure.org/1967,1406
BGH, 20.01.1967 - IV ZR 242/65 (https://dejure.org/1967,1406)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1967 - IV ZR 242/65 (https://dejure.org/1967,1406)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65 (https://dejure.org/1967,1406)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 47, 21
  • NJW 1967, 1084
  • MDR 1967, 395
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.05.1964 - IV ZR 219/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.01.1967 - IV ZR 242/65
    Boetticher hat in seiner, die eben genannte Entscheidung des Senats im Ergebnis billigenden Anmerkung (NJW 1964, 2303) zutreffend ausgeführt, daß der Sinn der in § 547 Abs. 2 ZPO enthaltenen Norm allein dahingeht, zu überprüfen, ob der Partei die sachliche Nachprüfung eines gegen sie ergangenen Urteils durch das Gericht des zweiten Rechtszugs mit Recht verwehrt oder vorsagt worden ist.
  • BGH, 10.02.1965 - IV ZR 71/64

    Scheidung einer Ehe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis

    Auszug aus BGH, 20.01.1967 - IV ZR 242/65
    Denn der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Februar 1965 - IV ZR 71/64 - ausgeführt, daß im Rahmen eines nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revisionsverfahrens nur zu prüfen ist, ob die Bestimmung des § 48 Abs. 2 EheG - falls sie vom Berufungsgericht angewandt ist, richtig ausgelegt und angewandt worden ist.
  • BGH, 02.04.1982 - V ZR 293/81

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung auf Wiederaufnahme eines

    Demgemäß ist ein die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens betreffendes Urteil für den Rechtsmittelzug nicht als erstinstanzliches Urteil, sondern als Urteil des Berufungsgerichts anzusehen (BGHZ 47, 21, 23).

    Dies hat der Bundesgerichtshof nach der Rechtslage, wie sie vor dem 15. September 1975 nach der damaligen Regelung des § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestand, wiederholt entschieden (Beschluß vom 22. Mai 1964, IV ZR 219/63, NJW 1964, 2303 mit im Ergebnis zust. Anm. Bötticher; BGHZ 47, 21 = LM ZPO § 547 Abs. 1 a.F. Nr. 14 mit Anm. Johannsen).

    Die Bestimmung des § 547 n.F. ZPO macht - ebenso wie § 547 Abs. 1 Nr. 1 a.F. ZPO - ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil der revisionsgerichtlichen Nachprüfung deswegen stets zugänglich, damit sich das Berufungsgericht nicht unberechtigt einer Sachentscheidung über die Berufung entziehen kann (vgl. BGHZ 47, 21, 24 im Anschluß an Bötticher aaO).

  • BGH, 07.10.1971 - IX ZR 101/67

    Rechtsmittel

    Gegen ein solches Urteil ist daher die Revision nur statthaft, wenn sie nach §§ 219, 220 BEG zugelassen worden ist (BGH RzW 1965, 140; ebenso in nicht vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten BGH NJW 1964, 2303; BGHZ 47, 21).

    Das über die Zulässigkeit einer Restitutionsklage befindende Oberlandesgericht entscheidet dagegen nur darüber, ob es die von ihm selbst im zweiten Rechtszug bereits getroffene Entscheidung nochmals überprüfen muß oder nicht (vgl. Bötticher, NJW 1964, 2303; BGHZ 47, 21, 24) [BGH 20.01.1967 - IV ZR 242/65].

  • BGH, 03.04.2012 - XI ZR 389/11

    Erreichen des Beschwerdewertes in Höhe von über als Voraussetzung für die

    Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln, wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage festgestellt werden soll, denn die Vorschrift des § 591 ZPO hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern (BGH, Urteil vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65, BGHZ 47, 21, 23).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 5 PB 2.17

    Nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren des einstweiligen

    Diese Regelung hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern, sondern besagt nur, dass die gesamte Entscheidung insoweit mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, als die betreffende Sachentscheidung des mit der Klage befassten Gerichts anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65 - BGHZ 47, 21 und Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11 - juris Rn. 2).
  • BGH, 04.12.1986 - IX ZR 214/86

    Voraussetzungen der zulassungsfreien Revision gegen das eine Restitutionsklage

    Ein solches Urteil entscheidet nur darüber, ob ein Berufungsgericht die von ihm selbst bereits getroffene Entscheidung nochmals überprüfen muß (vgl. BGHZ 47, 21, 24).
  • BGH, 21.03.1984 - VIII ZR 241/83

    Anwendung des § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) auf ein die Wiederaufnahmeklage als

    Ein die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens betreffendes Urteil ist für den Rechtsmittelzug zwar nicht als erstinstanzliches Urteil, sondern als Urteil des Berufungsgerichts anzusehen (BGHZ 47, 21, 23).
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