Rechtsprechung
BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 7/74 |
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Veurteilung eines Rechtsanwalts wegen Betrugs - Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs - Zulassung zur ...
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.03.1972 - AnwZ (B) 24/71
Zulassung eines ehemaligen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft - Veruntreuung …
Auszug aus BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 7/74
Eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit in diesem Sinne bedeutet nicht eine konkrete Gefährdung; vielmehr genügt es, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann; dafür müssen aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein (BGH NJW 1972, 1203 = EGE XII, 25 und EGE XII, 43).Wie bereits in dem Beschluß NJW 1972, 1203 dargelegt ist, fehlen im allgemeinen Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung, wenn die frühere Tat in der damaligen besonderen Situation des Bewerbers ihre Erklärung findet und eine derartige Lage nach der Zulassung des Rechtsanwalts voraussichtlich nicht wieder eintreten wird.
- BGH, 24.04.1961 - AnwZ (B) 9/61
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Auszug aus BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 7/74
Das entspricht auch der Entscheidung des beschließenden Senats vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 - (EGE VI, 55) zu dem Formerfordernis des § 39 BRAO.
- BGH, 06.11.1978 - AnwZ (B) 24/78
Versagung einer Rechtsanwaltszulassung - Jurist in einem Unternehmen
Damit ist der Formvorschrift des § 38 BRAO genügt (Beschluß des Senats vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74 - vgl. auch Beschluß vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 - EGE VI 55 - zu § 39 BRAO). - BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 12/91
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Zulassung als Rechtsanwalt - …
Damit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Formvorschrift des § 38 Abs. 2 BRAO genügt (Beschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74; Beschluß vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78; Beschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 11/81; Beschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 14/83; Beschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86). - BGH, 07.11.1983 - AnwZ (B) 14/83
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Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten das einzige Hindernis für den Fortgang des Verfahrens bildet (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74).
- BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 36/75
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Solche Anhaltspunkte können Art und Schwere der Tat, das Verhalten des Bewerbers nach der Tat, seine Persönlichkeit und die Lage bieten, in die der Bewerber im Falle der Zulassung kommen wird (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 24/71 = EGE XII 25; vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 2/72 = EGE XII 43; vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74). - BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 13/88
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Nach dieser Rechtsprechung führt das Fehlen der Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer und des angefochtenen Gutachtens noch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wenn sich aus dem in seiner Gesamtheit zu würdigenden Sachverhalt der Antragsgegner und das angefochtene Gutachten ergeben; der Formvorschrift des § 38 BRAO ist genügt, wenn das Ziel des Antrags schon allein aus der Tatsache seiner Einreichung klar wird (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74; vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78; vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 11/81; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85 zu § 39 Abs. 2 BRAO). - BGH, 12.12.1977 - AnwZ (B) 16/77 Das können Art und Schwere der Tat, das Verhalten des Bewerbers nach der Tat, seine Persönlichkeit und die Lage sein, in die der Bewerber im Falle der Zulassung kommen würde (BGH Beschlüsse vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 24/71 = EGE XII, 25; vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 2/72 = EGE XII, 43; vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 36/75 = EGE XIII, 97).