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   BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79   

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https://dejure.org/1981,213
BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79 (https://dejure.org/1981,213)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1981 - VI ZR 162/79 (https://dejure.org/1981,213)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79 (https://dejure.org/1981,213)
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Springer ./. Wallraff

Betriebsreportage, § 823 BGB, Art. 5 GG;

(Hinweis: das Urteil wurde aufgehoben durch BVerfG, «Springer ./. Wallraff»)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Veröffentlichung eines Buches - Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bzgl. Textausschnitten eines Buches - Eingriff in das Recht an einem Gewerbebetrieb - Schilderung des Verlaufs einer Redaktionskonferenz

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Nachvertragliche Schweigepflicht - Offenbarung von Betriebsinterna in öffentlicher Kritik

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Der Aufmacher I

    Art. 5 Abs. 1 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611; BGB § 823; BGB § 826

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Berechtigung eines Arbeitnehmers, trotz Verschwiegenheitspflicht Betriebsinterna zu offenbaren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung innerbetrieblicher Verhältnisse

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Günter Wallraff

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 80, 25
  • NJW 1981, 1089
  • ZIP 1981, 295
  • MDR 1981, 484
  • GRUR 1981, 437
  • VersR 1981, 379
  • DB 1981, 788
  • afp 1981, 270
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79
    Diese soll zwar wie die Meinungsfreiheit die öffentliche Meinungsbildung sichern, nicht aber die Meinungsäußerungsfreiheit auf solche Informationsquellen beschränken (vgl. BGHZ 73, 120, 126 m.N.).

    Allerdings ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 73, 120, 127 näher dargelegt hat, bei der Beurteilung, in welchem Umfang die Veröffentlichung vertraulicher Informationen das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, auch auf den Weg zu sehen, auf dem sich der Kritiker die Information verschafft hat.

    Allerdings verletzt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts die Verbreitung eines ungenehmigten Tonbandmitschnitts eines vertraulichen Gesprächs - sei es durch den Tonträger selbst, sei es durch ein Transkript der Aufzeichnung - grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer, weil die persönliche Eigensphäre nicht gegen den Willen der Betroffenen auf diese Weise "verdinglicht" und verfügbar gemacht werden darf (vgl. die Nachweise in BGHZ 73, 120, 123).

  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 156/73

    Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79
    Sie schützen Vorgänge, an deren Geheimhaltung der Unternehmer zur Unternehmensführung, insbesondere zur Durchführung seiner unternehmerischen Interessen am Markt objektiv interessiert sein muß (vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 12. Aufl. § 17 UWG Rz. 2, 6; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht Bd. II 4. Aufl. 57. Kap. Rz. 1 f; BGHZ 64, 325, 329 ff).

    Sonst wäre nicht nur der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der unbefangenen Meinungsbildung im Unternehmen vor allem in seinen hierfür im Vordergrund stehenden Entscheidungsgremien die Grundlage entzogen (vgl. auch BGHZ 64, 325, 329 ff), sondern es wären auch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die durch Offenlegungen schon ihres Vorfeldes bedroht sein können, nicht hinreichend sicher.

  • BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61

    Industrieböden

    Auszug aus BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79
    Auch der deliktische Interessenschutz, den § 826 BGB der Klägerin hier gewähren kann, muß - nicht anders als für § 823 Abs. 1 BGB - gegenüber den mit der Veröffentlichung verfolgten schutzwürdigen Belangen unter Heranziehung aller Umstände, die diese Spannungslage im konkreten Fall prägen, abgewogen werden (vgl. BGHZ 38, 391, 395 mit Nachw.).

    Von besonderer Bedeutung für die Klageansprüche sind freilich die Vertragsansprüche der Klägerin, die hier unter dem Gesichtspunkt von (nachwirkenden) Treuepflichten des Zweitbeklagten zu loyalem Verhalten und Verschwiegenheit aus seiner Anstellung als freier Journalist bei "B. H." in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGHZ 38, 391, 395; BGH Urt. v. 16. November 1954 - I ZR 180/53 = LM ÜWG § 17 Nr. 1; vom 15. März 1955 - I ZR 111/53 = LM UWG § 17 Nr. 3; BAG AP Nr. 1 u. 3 zu § 611 BGB - Schweigepflicht - m.w.Nachw. und AP Nr. 1 ff zu § 242 BGB - Nachvertragliche Treuepflicht - Staudinger/Mohnen/Neumann BGB 11. Aufl. § 611 Rz. 164; Schlegelberger/Schröder HGB 5. Aufl. § 59 Rz. 41 a; RGRK-HGB Würdinger 3.Aufl. § 59 Anm. 31 d).

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79
    Seinen Umfang und Inhalt muß der Richter vielmehr von Fall zu Fall aufgrund der jeweils betroffenen Spannungslage ermitteln, in der die Interessen des Unternehmens in Konflikt mit den Interessen anderer stehen (BGHZ 45, 296, 307; 59, 30, 34; 65, 325, 339; 74, 9, 14).

    Für den Deliktsschutz greift der vom erkennenden Senat wiederholt herausgestellte und auch vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz ein, daß die Interessen des Unternehmens an der Wahrung seines Rufs durchweg nicht vor wahren Tatsachenbehauptungen geschützt sind, jedenfalls soweit sie, wie hier, nicht zu Wettbewerbszwecken geäußert werden (seit BGHZ 36, 77, 82; 45, 296; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 = aaO).

  • BGH, 23.10.1979 - VI ZR 230/77

    Verbotsanspruch des Betriebsinhabers gegenüber einem ehemaligen Teilhaber

    Auszug aus BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79
    Diese Anspruchsgrundlage kann auf den vorliegenden Sachverhalt trotz ihres nur subsidiären Charakters (BGHZ 69, 128, 138/139; Senatsurteil vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 = NJW 1980, 881) unbeschadet des Schutzes des Unternehmens aus § 824 BGB vor gewerbeschädigender Kritik und der Vorschriften zu seiner Sicherung vor einem Geheimnisverrat (vgl. insbesondere §§ 17 ff UWG) angewendet werden.

    Für den Deliktsschutz greift der vom erkennenden Senat wiederholt herausgestellte und auch vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz ein, daß die Interessen des Unternehmens an der Wahrung seines Rufs durchweg nicht vor wahren Tatsachenbehauptungen geschützt sind, jedenfalls soweit sie, wie hier, nicht zu Wettbewerbszwecken geäußert werden (seit BGHZ 36, 77, 82; 45, 296; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 = aaO).

  • BGH, 25.02.1969 - VI ZR 241/67

    Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung - Schuldhafte

    Auszug aus BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79
    Nach Sinn und Zweck des Anspruchs verbietet sich aus denselben Gründen wie für die Forderung einer Geldentschädigung für solche Persönlichkeitsverletzungen (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 = LM BGB § 847 Nr. 34) eine gewillkürte Prozeßstandschaft.
  • BGH, 24.10.1961 - VI ZR 204/60

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Presseberichte

    Auszug aus BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79
    Für den Deliktsschutz greift der vom erkennenden Senat wiederholt herausgestellte und auch vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz ein, daß die Interessen des Unternehmens an der Wahrung seines Rufs durchweg nicht vor wahren Tatsachenbehauptungen geschützt sind, jedenfalls soweit sie, wie hier, nicht zu Wettbewerbszwecken geäußert werden (seit BGHZ 36, 77, 82; 45, 296; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 = aaO).
  • BGH, 16.11.1954 - I ZR 180/53

    Anreißgerät

    Auszug aus BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79
    Von besonderer Bedeutung für die Klageansprüche sind freilich die Vertragsansprüche der Klägerin, die hier unter dem Gesichtspunkt von (nachwirkenden) Treuepflichten des Zweitbeklagten zu loyalem Verhalten und Verschwiegenheit aus seiner Anstellung als freier Journalist bei "B. H." in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGHZ 38, 391, 395; BGH Urt. v. 16. November 1954 - I ZR 180/53 = LM ÜWG § 17 Nr. 1; vom 15. März 1955 - I ZR 111/53 = LM UWG § 17 Nr. 3; BAG AP Nr. 1 u. 3 zu § 611 BGB - Schweigepflicht - m.w.Nachw. und AP Nr. 1 ff zu § 242 BGB - Nachvertragliche Treuepflicht - Staudinger/Mohnen/Neumann BGB 11. Aufl. § 611 Rz. 164; Schlegelberger/Schröder HGB 5. Aufl. § 59 Rz. 41 a; RGRK-HGB Würdinger 3.Aufl. § 59 Anm. 31 d).
  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

    Auszug aus BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79
    Allerdings sind Beschränkungen des Arbeitnehmers bei seinen kritischen Äußerungen über Arbeitgeber und Beschäftigungsbetrieb durch den Inhalt des Anstellungsvertrags und die ihm übertragenen Aufgaben sowie durch allgemein anerkannte arbeitsrechtliche Grundsätze, die zum Schutz vertrauensvoller Zusammenarbeit im Betrieb bestehen, vorgegeben (vgl. BAGE 1, 185, 194 ff; 7, 256, 260 ff; 24, 438, 444 = NJW 1973, 77; BAG AP § 611 BGB - Beschäftigungspflicht - Nr. 5 = NJW 1978, 239 [BAG 26.05.1977 - 2 AZR 632/76]; § 1 KSchG 1969 - verhaltensbedingte Kündigung - Nr. 1 = NJW 1978, 1872; § 626 BGB Nr. 69 = NJW 1978, 1874, 1875; vgl. auch BVerfGE 28, 191, 199 ff, 202 ff - NJW 1970, 1498, 1501) [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68].
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

    Auszug aus BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79
    Allerdings sind Beschränkungen des Arbeitnehmers bei seinen kritischen Äußerungen über Arbeitgeber und Beschäftigungsbetrieb durch den Inhalt des Anstellungsvertrags und die ihm übertragenen Aufgaben sowie durch allgemein anerkannte arbeitsrechtliche Grundsätze, die zum Schutz vertrauensvoller Zusammenarbeit im Betrieb bestehen, vorgegeben (vgl. BAGE 1, 185, 194 ff; 7, 256, 260 ff; 24, 438, 444 = NJW 1973, 77; BAG AP § 611 BGB - Beschäftigungspflicht - Nr. 5 = NJW 1978, 239 [BAG 26.05.1977 - 2 AZR 632/76]; § 1 KSchG 1969 - verhaltensbedingte Kündigung - Nr. 1 = NJW 1978, 1872; § 626 BGB Nr. 69 = NJW 1978, 1874, 1875; vgl. auch BVerfGE 28, 191, 199 ff, 202 ff - NJW 1970, 1498, 1501) [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68].
  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75

    Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter

  • BGH, 15.03.1955 - I ZR 111/53

    - Möbelpaste -, Betriebsgeheimnis, Vertragsstrafe, Ersatz des weitergehenden

  • BAG, 15.12.1977 - 3 AZR 184/76

    Verhaltensbedingte Kündigung - Außerordentliche fristlose Kündigung - Wichtiger

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

  • BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77

    Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der

  • BAG, 23.02.1959 - 3 AZR 583/57

    Feststellungsantrag - Fristlose Entlassung - Hilfsantrag - Befristete Kündigung -

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73

    Haftung für Warentest

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 6/71

    Haftung für die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung durch Teilnehmer

  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 469/71

    Fristgemäße Kündigung u. evtl. Verstoß gegen §§ 134, 138, 242 BGB

  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 13.10.1977 - 2 AZR 387/76

    Verbot der Behinderung der Betriebsratswahl

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

    Denn dadurch wird das Interesse des Unternehmensträgers betroffen, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25, juris Rn. 29, 34; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 12, 14, 22; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450, juris Rn. 122 f.; vgl. allgemein zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 13; BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84, juris Rn. 88 ff., 119 ff.; vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 GRUR 2014, 904 Rn. 12; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79 - verletzt, soweit die Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Publikation der Schilderung einer Redaktionskonferenz (Klagantrag 1) abgewiesen worden ist, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    c) Der Bundesgerichtshof hat die Anschlußrevision der Beschwerdeführerin zurückgewiesen; auf die Revision der Beklagten hat er die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben, soweit in ihnen den Klaganträgen stattgegeben worden war, und insoweit die Klage abgewiesen (BGHZ 80, 25).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

    Nichts anderes folge aus der vom Landgericht in diesem Zusammenhang (LGU S. 35 erster Absatz am Ende) zu Unrecht für seine Ansicht angeführten BGH-Entscheidung "Der Aufmacher I" vom 10.01.1981 (VI ZR 162/79, NJW 1981, 1089).

    Letztlich handelt es sich dabei um nichts anderes als die Anwendung des vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Der Aufmacher I" (BGHZ 80, 25 = NJW 1981, 1089) allgemein ausgesprochenen Grundsatzes, dass die Gewinnung von Informationen durch ein derartiges "Einschleichen" eines Journalisten und deren nachfolgende Veröffentlichung in die Rechte des betroffenen Unternehmens eingreifen (a.a.O., Rnrn. 28 f.; 51 f., dort allerdings unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) speziell auf Bildaufnahmen.

    Zugleich liegt im heimlichen Fertigen und Ausstrahlen der Bildaufnahmen ein Eingriff in das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Der Bundesgerichtshof hat in den vom Landgericht auf LGU S. 18 unter b) zitierten Entscheidungen (neben "Der Aufmacher I", NJW 1981, 1089, die Entscheidung NJW 1998, 2141) das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb für einschlägig gehalten, wenn geltend gemacht wird, es seien im Weg des "Einschleichjournalismus" von Journalisten Informationen aus dem Unternehmen beschafft und dann verbreitet worden (vgl. "Der Aufmacher I", Rnrn. 28 f., 34, und 51 f. in Juris), weil ein Mindestbestand an Vertraulichkeitsschutz zu den Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehöre (a.a.O., Rn. 34 in Juris), und hat es auch für einschlägig gehalten, wenn Filmaufnahmen unter Verletzung des Hausrechts eines Unternehmens gefertigt werden, vorausgesetzt, die betroffenen Räumlichkeiten gehören zum Betrieb (BGH NJW 1998, 2141 Rnrn. 12, 22 ff.).

    Ein derartiges "Einschleichen" hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Der Aufmacher I" im Fall Wallraff als "unzulässig" und "illegal" angesehen (NJW 1981, 1089 Rnrn. 51 bis 53 in Juris).

    Denn während der Bundesgerichtshof in seiner durch das Bundesverfassungsgericht überprüften und teilweise für verfassungswidrig erklärten Entscheidung "Der Aufmacher I" (NJW 1981, 1089) zu den damals in Rede stehenden rechtswidrig gewonnenen Informationen aus der Redaktionskonferenz (in Übereinstimmung mit dem oben geschilderten allgemeinen Grundsatz) noch ausgeführt hatte, der Kritiker müsse, wenn wie hier die Kritik nach den Umständen an sich zulässig sei, freie Hand für Inhalt und Form der Darstellung haben, Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz verbiete es, ihn hierfür auf das unabdingbar Notwendige zu verweisen (Rn. 48 in Juris), hat das Bundesverfassungsgericht betont, es genüge zur ausnahmsweisen Rechtfertigung der Veröffentlichung des rechtswidrig erlangten Materials nicht, dass die Kritik, an welcher der Äußernde sonst auch nicht gehindert wäre, weniger wirksam wäre, wenn er auf die Verwertung der widerrechtlich beschafften Informationen verzichtet hätte (a.a.O., Rn. 62 in Juris), und dass der Bericht über die Redaktionskonferenz "der erhöhten Wirksamkeit" der Kritik gedient habe (a.a.O., Rn. 67 in Juris).

  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Schließlich ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Informationsinteresse gerade aufgrund des Umstandes, dass sich die wirtschaftlichen Hintermänner der Briefkastenfirmen hinter diesen "verstecken" können, nur befriedigt werden kann, wenn Informanten den Medien entsprechende Daten zur Verfügung stellen; es handelt sich also vorliegend um auf andere Weise der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machende Informationen, was einen abwägungsrelevanten zugunsten der Zulässigkeit der Veröffentlichung sprechenden Umstand darstellt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH NJW 1981, 1089, 1092 - Der Aufmacher I OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 50 in juris; OLG München NJW-RR 2004, 767, 769; Renner/Baumann, AfP 2015, 285, 287 rechte Spalte unter aa)).
  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04

    Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journalisten als Eingriff

    Denn eine Privatsphäre gibt es bei juristischen Personen nicht, erst recht keine Intimsphäre (BGHZ 80, 25, 32).

    Denn zu den persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehört ein Mindestmaß an Vertrauensschutz (BGHZ 80, 25, 32; BGH, NJW 1981, 1366, 1368).

    Darauf kommt es letztlich nicht entscheidend an, denn eine Verschwiegenheitspflicht besteht auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist (BGHZ 80, 25, 27f).

    Betriebsinterna, wie sie hier gefilmt worden sind, sind auch keine Betriebsgeheimnisse (vgl. BGH, NJW 1981, 1089, 1091).

    Es kann in Ausnahmefällen von besonderem öffentlichen Interesse auch Fehlentwicklungen und Missstände geben, die nicht ausdrücklich verboten sein mögen, sondern noch die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 80, 25, 37).

    Die Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse sind schließlich auch gerade deshalb gewährleistet, um für die Allgemeinheit unsichtbare, auf andere Weise nicht zugängliche Vorgänge in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen (BGHZ 80, 25, 37; OLG München, NJW-RR 2004, 767, 769).

    Im Unterschied zum geschriebenen Wort wird das Persönlichkeitsrecht durch heimliche Filmaufnahmen ungleich stärker "verdinglicht" und verfügbar gemacht (so bereits BGHZ 80, 25, 42 für Tonbandaufnahmen).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 73, 120, I24; 80, 25, 39; Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778).

    Deshalb kann sich das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls auch nicht auf den Grundsatz stützen, wonach ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit erforderlich ist, wenn ausnahmsweise die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen zulässig sein soll (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil BGHZ 73, 120 ff. und 80, 25 ff. sowie BVerfGE 66, 116 ff.).

    Soll mithin die Verbreitung einer inhaltlich nicht näher bekannten Berichterstattung schon im Vorfeld durch eine vorbeugende Unterlassungsklage verboten werden, ohne daß eine konkrete Beeinträchtigung durch die bevorstehende Rechtsverletzung dargelegt wird, so wäre es auch unter diesem Blickpunkt erforderlich, daß die Information durch einen groben Einbruch in die unternehmerische Vertraulichkeitssphäre erlangt worden wäre (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 80, 25, 39 sowie Soehring aaO, 30.14 m.w.N.).

  • LG Münster, 03.11.2004 - 12 O 85/04

    Genehmigung zu pharmakologischen und toxikologischen Versuchen an

    Denn eine Privatsphäre gibt es bei juristischen Personen nicht, erst recht keine Intimsphäre (BGHZ 80, 25, 32).

    Denn zu den persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehört ein Mindestmaß an Vertrauensschutz (BGHZ 80, 25, 32; BGH, NJW 1981, 1366, 1368).

    Eine Verschwiegenheitspflicht besteht jedoch auch schon dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist (BGHZ 80, 25, 27 f.).

    Betriebsinterna, wie sie hier gefilmt worden sind, sind auch keine Betriebsgeheimnisse (vgl. BGH, NJW 1981, 1089, 1091).

    Es kann in Ausnahmefällen von besonderem öffentlichen Interesse auch Fehlentwicklungen und Missstände geben, die nicht ausdrücklich verboten sein mögen, sondern noch die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 80, 25, 37).

    Die Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse sind schließlich auch gerade deshalb gewährleistet, um für die Allgemeinheit unsichtbare, auf andere Weise nicht zugängliche Vorgänge in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen (BGHZ 80, 25, 37; OLG N, NJW-RR 2004, 767, 769).

    Im Unterschied zum geschriebenen Wort wird das Persönlichkeitsrecht durch heimliche Filmaufnahmen ungleich stärker "verdinglicht" und verfügbar gemacht (so bereits BGHZ 80, 25, 42 für Tonbandaufnahmen).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

    Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat lediglich auf die Entscheidungen des 3. Strafsenats (BGHSt 28, 240) und des 6. Zivilsenats (BGHZ 80, 25) verwiesen, die sich mit Zweck und Reichweite des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts befaßten.
  • OLG Hamburg, 27.11.2018 - 7 U 100/17

    Wallraff

    Denn zu den persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehört ein Mindestmaß an Vertrauensschutz (BGHZ 80, 25, 32; BGH, NJW 1981, 1366, 1368).
  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 83/87

    Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des

    Diese auch der Strafvorschrift des § 201 StGB zugrundeliegende Betrachtung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt (BVerfGE 34, 238, 246 ff; 54, 148, 153 f; BGHZ 27, 284, 288 ff [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; 73, 120, 122 ff; 80, 25, 42 [BGH 20.01.1981 - VI ZR 162/79]; zuletzt Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 780).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung im Internet: Einordnung der

  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 164/79

    Belästigung durch anonyme Anrufe - Überwachung des Telefonanschlusses durch die

  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 116/04

    Verbreitung illegal beschafften Filmmaterials über ein Forschungsinstut, das

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 2 Sa 386/12

    Unterlassungsanspruch - Reichweite der Verschwiegenheitspflicht

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 163/79

    Schutz des Redaktionsleiters einer Zeitung vor Offenbarung innerbetrieblicher

  • LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14

    Daimler unterliegt im Rechtsstreit gegen SWR

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2016 - 16 U 89/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung der

  • OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13

    Gepixeltes Bild - Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung:

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 262/10

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattung über die nichtöffentliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2016 - 5 Sa 275/16

    Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung und Drohung

  • OVG Berlin, 23.09.2003 - 3 B 12.96

    Novum

  • BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97
  • OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 11/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch redaktionelle Berichterstattung: Anspruch

  • OLG Stuttgart, 11.04.2013 - 2 U 111/12

    AGG-Warndatei: Entschädigungsanspruch wegen Weitergabe von Informationen über

  • LAG Sachsen, 07.11.2022 - 4 Sa 34/21

    Kündigung - Nebentätigkeit einer Influencer-Tätigkeit - Posten von Bildern aus

  • LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung der Behauptung der

  • OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12

    Personenvereinigung - Unterlassungsanspruch: Verletzung der Rechte einer

  • OLG Köln, 16.11.2017 - 15 U 187/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung heimlich

  • OLG Nürnberg, 11.06.2002 - 1 U 3939/01

    Vorwurf nicht artgerechter Tierhaltung als Meinungsäußerung

  • LAG Hessen, 24.08.2001 - 14 Sa 1396/00

    Wirksamkeit einer Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses;

  • LG Hamburg, 29.05.2009 - 324 O 214/09
  • OLG München, 19.09.1996 - 6 U 6247/95

    Unterlassung und Schadensersatz für das Abfotografieren einer Wachmannuniform;

  • OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 16 U 12/05

    Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen

  • KG, 29.09.2009 - 9 W 135/09

    Internetveröffentlichung einer Aufstellung über von einer

  • LG Köln, 16.01.2019 - 28 O 369/18
  • LG Köln, 14.03.2018 - 28 O 314/16

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Äußerung bei widerstreitenden Interessen der

  • OLG Hamburg, 20.10.2009 - 7 U 55/09
  • LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 215/08
  • OLG Köln, 04.04.2008 - 6 U 184/07
  • KG, 28.09.2006 - 10 U 133/06
  • KG, 17.05.2010 - 10 U 8/10
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