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   BGH, 20.01.1983 - IX ZR 19/82   

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BGH, 20.01.1983 - IX ZR 19/82 (https://dejure.org/1983,6031)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1983 - IX ZR 19/82 (https://dejure.org/1983,6031)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82 (https://dejure.org/1983,6031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1983, 376
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 02.07.1981 - 2 AZR 324/79

    Revision - Formvorschriften - Frist - Materiellrechtliche Entscheidung

    Auszug aus BGH, 20.01.1983 - IX ZR 19/82
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79, für die amtliche Sammlung bestimmt = Der Betrieb 1981, 2500; BB 1981, 2012; NJW 1982, 1664) ist die Ausschlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO nach ihrem Zweck, Prozeßverschleppung zu verhindern und die Gefährdung der Rechtskraft zu verhüten, dann nicht anzuwenden, wenn das Revisionsgericht im Arbeitsgerichtsverfahren aus allein in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres darüber entschieden hat, ob die Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist, und beide Parteien auf Grund gerichtlicher Verfügungen der Auffassung sein können, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden werden.
  • BGH, 23.11.1977 - VIII ZR 107/76

    Revision gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil als

    Auszug aus BGH, 20.01.1983 - IX ZR 19/82
    Ob diese Prozeßvoraussetzung, die Anfechtbarkeit des Bescheids, vorliegt, hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH NJW 1978, 426).
  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

    Die Vorschrift findet auch dann keine Anwendung, wenn das Revisionsgericht im arbeitsgerichtlichen Verfahren erst nach mehr als einem Jahr bemerkt, dass die Revisionsbegründung nicht unterschrieben war (BAG 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 35, 364; aA Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 234 Rn. 10; für den Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten BGH 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82 - zu II 3 b der Gründe) , wenn ein Gericht durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum Vertrauen in die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs geweckt hat (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 21, BAGE 167, 196; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - zu II 1 d bb der Gründe, BAGE 109, 265; BGH 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - Rn. 37) oder wenn es nach Stellung eines verspäteten Wiedereinsetzungsantrags über mehr als zwei Jahre hinweg durch Fortsetzung der Verhandlung den Eindruck erweckt hat, Wiedereinsetzung gewährt zu haben (vgl. BVerfG 15. April 2004 - 1 BvR 622/98 - zu III 2 b der Gründe) .
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 303/12

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Übermittlung per Telefax

    Das setzt jedoch voraus, dass innerhalb der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen aktenkundig oder angegeben und glaubhaft gemacht worden sind (BAG 27. Juni 2002 - 2 AZR 427/01 - zu 4 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 25 = EzA ZPO § 236 Nr. 6; BGH 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77 - VersR 1978, 825; 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82 - VersR 1983, 376) .
  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 384/13

    Berufungsverfahren: Nachholung einer in erster Instanz unterbliebenen

    a) Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 2012 - VI ZR 227/11, juris Rn. 34; Beschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7) und glaubhaft gemacht sind (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77, VersR 1978, 825, 826 und vom 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82, VersR 1983, 376; BAG, NJW 2013, 1620 Rn. 46).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Demgemäß hat die Rechtsprechung Ausnahmen davon in Fällen abgelehnt, in denen ein die Prozeßkostenhilfe verweigernder Beschluß vor Ablauf der Frist eingegangen ist, der Partei von ihrem Anwalt jedoch erst nach Ablauf dieser Frist bekannt gegeben werden konnte (BGH Beschluß vom 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76 - VersR 1976, 728) oder in denen die Ursache für die Verspätung und die weitere Behandlung durch das Gericht entscheidend in der Sphäre der Partei lag, welche die Frist versäumt hatte (BGH Beschluß vom 18. Mai 1971 - IX ZR 206/68 - RzW 1971, 564; Urteil vom 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82 - VersR 1983, 376, 377).
  • KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98

    Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist nach

    So ist beispielsweise die Ausschlußbestimmung des § 234 Abs. 3 ZPO uneingeschränkt auf Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung der Klagefrist des § 210 BEG angewandt worden (BGH VersR 1983, 376), wogegen auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BGH a.a.O. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • OLG Hamm, 20.08.1998 - 16 U (Baul) 4/98

    Streit um die Höhe einer Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes;

    Die gleichlautende Vorschrift des § 234 Abs. 3 ZPO hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt vgl. Beschluß vom 18.12.1972 - 2 BvR 756/71 vgl. BGH VersR 1983, 376; VersR 1987, 256.

    Im übrigen sind die Gerichte auch nicht verpflichtet, die Verfahrensvoraussetzungen so rechtzeitig zu prüfen, daß mögliche Mängel noch geheilt werden könnten (BGH VersR 1983, 376; Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, § 234 Rdn. 12).

  • BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87

    Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist bei Verfahrensverzögerungen in der Sphäre

    Demgemäß hat die Rechtsprechung Ausnahmen davon in Fällen abgelehnt, in denen ein die Prozeßkostenhilfe verweigernder Beschluß vor Ablauf der Frist ergangen ist, der Partei von ihrem Anwalt jedoch erst nach Ablauf dieser Frist bekanntgegeben werden konnte (BGH, Beschl. v. 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76, VersR 1976, 728 = MDR 1976, 569) oder in denen die Ursache für die Verspätung und die weitere Behandlung durch das Gericht entscheidend in der Sphäre der Partei lag, welche die Frist versäumt hatte (BGH, Beschl. v. 18. Mai 1971 - IX ZR 206/68, RzW 1971, 564; Urt. v. 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82, VersR 1983, 376, 377).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2015 - 10 U 143/13

    Umfang der Beweiskraft des gerichtlichen Eingangsstempels auf einem Telefax

    Ein solcher Ausnahmefall liegt aber beispielsweise nicht vor, wenn das Rechtsmittelgericht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch nicht über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels entschieden hat (BGH VersR 1983, 376; OLG Düsseldorf MDR 1994, 99; Zöller/Greger, § 234 Rn. 12).
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