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   BGH, 20.01.1989 - 2 StR 564/88   

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https://dejure.org/1989,1730
BGH, 20.01.1989 - 2 StR 564/88 (https://dejure.org/1989,1730)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1989 - 2 StR 564/88 (https://dejure.org/1989,1730)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1989 - 2 StR 564/88 (https://dejure.org/1989,1730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafklageverbrauch wegen Aburteilung mehrerer Einzelakte einer fortgesetzten Handlung durch ein Strafgericht - Beschränkung eines Sachverhaltes auf einzelne Tatteile vor Anklageerhebung - Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen bei dessen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 154 a, 264
    Beschränkung der Strafverfolgung bei fortgesetzter Tat; Unerreichbarkeit eines Zeugen mit zeitweiligem Aufenthalt in Afrika; Rechtshilfeverkehr ohne Rechtshilfeabkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1288
  • MDR 1989, 474
  • NStZ 1989, 381
  • StV 1989, 190
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.01.1985 - 1 StR 755/84

    Strafklageverbrauch bei Einzelakten - Rechtliche Handlungseinheit bei

    Auszug aus BGH, 20.01.1989 - 2 StR 564/88
    Dagegen hindert die Verurteilung wegen eines als eine selbständige Tat angesehenen Einzelaktes der fortgesetzten Handlung nicht, andere Einzelakte dieser Tat gesondert zu verfolgen (BGH NJW 1985, 1174 m.w.N.; BGHR StPO S 264 Abs. 1 Strafklageverbrauch 1).

    Die unterschiedliche Behandlung dieser Fallgruppen wird insbesondere mit der Erwägung begründet, daß jedenfalls bei einer Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung der erste Tatrichter die Möglichkeit ins Auge fassen konnte und mußte, in den Fortsetzungszusammenhang könnten weitere Einzelhandlungen fallen, auf die sich der Verbrauch der Straf klage erstreckt (BGH NJW 1985, 1174).

  • BGH, 18.01.1983 - 5 StR 818/82

    Beweisantrag - Ablehnung - Beweismittel - Erreichbarkeit - Beweisaufnahme -

    Auszug aus BGH, 20.01.1989 - 2 StR 564/88
    Denn auch ohne ein solches Abkommen kann ein Rechtshilfeverkehr möglich sein (BGH NStZ 1983, 276; LR-Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 266; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 629 m.w.N.; Herdegen NStZ 1984, 337, 339).
  • BGH, 12.08.1980 - 1 StR 422/80

    Einbeziehung einzelner abtrennbarer Teile einer als fortgesetzte Handlung

    Auszug aus BGH, 20.01.1989 - 2 StR 564/88
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß vom Gericht ausgeschiedene Tatteile bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Sachentscheidung rechtshängig und - nach Einbeziehung - verfolgbar bleiben (BGHSt 29, 315; 32, 85) [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83].
  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 590/84

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Tat

    Auszug aus BGH, 20.01.1989 - 2 StR 564/88
    Wurden im vorausgegangenen Verfahren mehrere Einzelakte der fortgesetzten Handlung - sei es auch als selbständige Taten - abgeurteilt, so ist die Strafklage verbraucht (BGHSt 33, 122).
  • BGH, 16.12.1982 - 4 StR 630/82

    Hilfsweise Beantragung einer Zeugenvernehmung im Schlussvortrag - Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 20.01.1989 - 2 StR 564/88
    Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland lebt, in der Regel nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (vgl. BGH Strafverteidiger 1983, 90 m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 15.09.1983 - 4 StR 535/83

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - Ausscheidung eines Verfahrens

    Auszug aus BGH, 20.01.1989 - 2 StR 564/88
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß vom Gericht ausgeschiedene Tatteile bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Sachentscheidung rechtshängig und - nach Einbeziehung - verfolgbar bleiben (BGHSt 29, 315; 32, 85) [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83].
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Sind dagegen wenige zeitlich auseinanderliegende gleichartige Tatbestandsverwirklichungen in einem früheren Verfahren als rechtlich selbständige Taten abgeurteilt worden, ohne daß sich Hinweise auf ihre Zugehörigkeit zu einer langdauernden Tatserie ergeben haben, bedeutet es zwar eine folgerichtige Anwendung des Grundsatzes der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Einheit der fortgesetzten Handlung, daß für später in größerer Zahl entdeckte Teile der Serie Strafklageverbrauch eingetreten ist, wenn auf Grund nachträglicher Betrachtung Fortsetzungszusammenhang vorliegt (vgl. BGHSt 33, 122, 124/125; 15, 268, 272; ferner BGH NStZ 1989, 381, 382; NStZ 1992, 142).
  • BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12

    Tat im prozessualen Sinne als Gegenstand der Urteilsfindung (Voraussetzungen der

    Selbst wenn das Landgericht durch die Erstreckung der freisprechenden Entscheidung auf diesen Geschehensteil seine Aburteilungsbefugnis überschritten haben sollte (vgl. dagegen BGH, Urteile vom 20. Januar 1989 - 2 StR 564/88, und vom 17. März 1992 - 1 StR 5/92, Beschluss vom 4. November 2003 - KRB 20/03, BGHR StPO § 264 Strafklageverbrauch 2 sowie Tatidentität 21 und 40; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 264 Rn. 9), könnte dies am Eintritt des Strafklageverbrauchs nichts ändern, weil der betroffene Lebensvorgang durch die - über einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO auch der anfechtungsberechtigten Staatsanwaltschaft deutlich gemachte - gerichtliche Befassung und Entscheidung Gegenstand der strafrechtlichen Verfolgung des Angeklagten geworden ist.
  • BGH, 24.01.1995 - 1 StR 528/94

    Zeugenvernehmung - Beweiswürdigung - Wahrheitsfindung - Ausländische

    Ob und wie es möglich wäre, den bei der Teilnahme des Gerichts an einer Vernehmung durch einen ausländischen Richter gewonnenen persönlichen Eindruck der Richter prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung einzuführen (offen gelassen in BGH NStZ 1989, 381, 382), bedarf daher keiner Entscheidung.
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