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   BGH, 20.01.1993 - IV ZR 139/91   

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https://dejure.org/1993,3678
BGH, 20.01.1993 - IV ZR 139/91 (https://dejure.org/1993,3678)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1993 - IV ZR 139/91 (https://dejure.org/1993,3678)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1993 - IV ZR 139/91 (https://dejure.org/1993,3678)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirkungen einer unzulässigen und unbegründeten Klage zur Zeit der Erledigungserklärung des Klägers bei Widerspruch des Beklagten - Voraussetzungen des Vorliegens eines Feststellungsinteresses bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 2333, 2336; ZPO § 256
    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts nach dem Tod des Entziehenden

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 391
  • FamRZ 1993, 689
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 20.01.1993 - IV ZR 139/91
    Ist dies zur Zeit der Erledigungserklärung der Fall, dann muß er die Klage abweisen (BGHZ 106, 359, 366f. [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87] und ständig).

    Hinzu kommt hier, daß das Berufungsgericht die Widersprüchlichkeit (vgl. dazu für einen umgekehrt liegenden Fall BGHZ 106, 359, 368) [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87] nicht erkannt, sondern den Anträgen sogar entsprochen hat.

    Er hat hier nur zur Folge, daß der Streitwert für das Revisionsverfahren sich trotz der Erledigungserklärung ausnahmsweise nicht auf den Betrag der bis dahin entstandenen Kosten ermäßigt (BGHZ 106, 359, 366 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87] und öfter).

  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 249/88

    Feststellung eines Pflichtteilsentziehungsrechts

    Auszug aus BGH, 20.01.1993 - IV ZR 139/91
    Er hat die so verstandenen Feststellungsanträge für zulässig befunden und hat die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückverwiesen (BGHZ 109, 306).

    In dem ersten Revisionsurteil in der vorliegenden Sache hat der Senat das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers für seine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts der Mutter aus besonderen Gründen des Einzelfalles bejaht (BGHZ 109, 306, 309, 310).

  • BGH, 11.10.1989 - IVa ZR 208/87

    Feststellungsinteresse bei Pflichtteilsentziehung

    Auszug aus BGH, 20.01.1993 - IV ZR 139/91
    Dementsprechend hat der Senat in einem Rechtsstreit über die positive Feststellung eines Pflichtteilsentziehungsrechts entschieden, daß die Erben nach dem Tode des Erblassers dessen Klage infolge Wegfalls seines Feststellungsinteresses nicht mehr mit dem alten Klageantrag, sondern nur noch mit geänderten Anträgen als einen (erweiterten) Streit über das Pflichtteilsrecht fortführen können (Urteil vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87 - FamRZ 1990, 146 = LM 158 zu § 256 ZPO).
  • BGH, 29.11.2011 - II ZR 306/09

    Schenkungsversprechen von Todes wegen: Vollzug der unentgeltlichen Zuwendung

    Demgegenüber können einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Berechnungsgrundlagen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332; Urteil vom 20. Januar 1993 - IV ZR 139/91, NJW-RR 1993, 391; Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93 NJW 1995, 1097 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 123/03

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entziehung des

    Nichts anderes gilt für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts, wie sie hier vorliegt (vgl. BGHZ 28, 177, 178; BGH, Urteil vom 1. März 1974 - IV ZR 58/72 - NJW 1974, 1085 unter 1; BGHZ 109, 306, 308 f.; BGH, Urteil vom 20. Januar 1993 - IV ZR 139/91 - NJW-RR 1993, 391 unter 4).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 9 W 30/04

    Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts:

    Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf ein Urteil des BGH vom 20.1.93 (NJW-RR 1993, 391) meint, eine Feststellungsklage sei das taugliche Rechtsmittel zur Durchsetzung ihre Begehrens, übersieht sie, dass der BGH dies in der zitierten Entscheidung nur für den Fall angenommen hat, dass der Erblasser entweder noch am Leben ist oder über das Begehren in Form einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO als Vorfrage in Verbindung mit weiteren Ansprüchen zu entscheiden ist, die auf Auskunft oder Leistung gerichtet sind.

    Nunmehr kommt es nicht mehr allein darauf an, ob ein Pflichtteilentziehungsrecht bestand, vielmehr geht es jetzt um das umfassendere Rechtsverhältnis, ob trotz der Pflichtteilsentziehung ein Pflichtteilsrecht besteht (BGH NJW-RR 1993, 391 = FamRZ 1993, 689).

  • OLG Celle, 17.03.2022 - 6 U 63/21

    Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsentzug;

    Das Recht eines Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, wird mit Eintritt des Erbfalls zur "bloßen Vorfrage für das umfassendere Rechtsverhältnis ... , die jetzt als dessen unselbständiges Element - auch zur Vermeidung einer unnötigen Prozesshäufung - nicht mehr Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann" (vgl. BGH IV ZR 139/91).

    Denn das Recht eines Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, wird mit Eintritt des Erbfalls zur "bloßen Vorfrage für das umfassendere Rechtsverhältnis ..., die jetzt als dessen unselbständiges Element - auch zur Vermeidung einer unnötigen Prozesshäufung - nicht mehr Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann" (vgl. Urteil des BGH vom 20. Januar 1993 zu IV ZR 139/91, zitiert nach juris, dort Rn. 10, Beschluss des OLG Frankfurt vom 22. November 2004 zu 9 W 30/04, zitiert nach juris, dort Rn. 7-10, Herberger/Birkenheier, juris PK-BGB, 9. Aufl., § 2333 Rn. 1 und Staudinger/Olshausen, BGB (2021), Vorbemerkung zu §§ 2333 ff., Rn. 42).

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