Rechtsprechung
BGH, 20.01.1994 - I ZR 283/91 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Genossenschaftlich Prüfungsverbände - Rechtsangelegenheiten - Erlaubte Besorgung - Befreiung vom Erlaubniszwang - Übertragung auf GmbH
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RBeratG Art. 1 § 3 Nr. 7; UWG § 1
"Genossenschaftsprivileg"; Befreiung genossenschaftlicher Prüfungsverbände vom Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 7 - "Genossenschaftsprivileg"
Auslagerung der rechtlichen Beratungstätigkeit eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes auf eine GmbH: Keine Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 125, 1
- NJW 1994, 1658
- ZIP 1994, 486
- MDR 1994, 566
- MDR 1994, 567
- GRUR 1994, 383
- WM 1994, 652
- BB 1994, 671
- DB 1994, 1078
- AnwBl 1994, 253
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 166/67
Inkasso durch Genossenschaftsbank
Auszug aus BGH, 20.01.1994 - I ZR 283/91
Aber auch das Fehlen einer unmittelbaren Staatsaufsicht hindert - ungeachtet der Bedeutung, die letzterer für die Begründung des Genossenschaftsprivilegs beizumessen ist (vgl. BGHZ 53, 1, 4 f. [BGH 08.10.1969 - VIII ZR 166/67] m.w.N.) - vorliegend die Anwendung des Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG nicht, weil dem Erfordernis der staatlichen Aufsicht hier dadurch hinreichend genügt wird, daß der Alleingesellschafter der Beklagten einer solchen unterworfen ist und dadurch - mittelbar - auch eine Kontrolle über die Beklagte ausgeübt wird.
- BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen …
Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senatsurteil vom 11. März 1999 - III ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281, 283 ; 94, 117, 121 ; 96, 151, 152 f ; 100, 217, 218 ; 125, 1 96.199; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126, 127 unter II.; jeweils m.w.N.). - BGH, 16.03.2000 - I ZR 214/97
Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe
Die nach Art. 1 § 3 RBerG vom Rechtsbesorgungsverbot nicht berührten Bereiche müssen in der Frage, welchen Beteiligten die geleistete Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung zuzurechnen ist, funktional abgegrenzt werden, weil eine rein organisationsbezogene Betrachtungsweise dem Verbotszweck nicht gerecht würde (vgl. auch BGHZ 125, 1, 4 - Genossenschaftsprivileg - zur genossenschaftlichen Rechtsberatung nach Art. 1 § 3 Nr. 7 RBerG). - OLG Naumburg, 23.08.2002 - 7 Wx 2/02
Prüfung einer Genossenschaftsbank: Ablehnung des Prüfungsverbandes wegen …
Neben der Durchführung der Prüfungen können die Prüfungsverbände die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen zum Zweck haben (§ 63 b Abs. 4 S. 1 GenG - sog. Kann-Aufgaben, vgl. auch BGHZ 125, 1 ff.).
- FG Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 4 K 123/96
Abzug als Werbungskosten; Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 28.08.1996 - 3Z BR 75/96
Anwalts-GmbH: Eintragung - Beteiligung der zuständigen Anwaltskammer - Bestimmung …
Die Entscheidungen des 1. Zivilsenats des BGH vom 24.6.1987, nicht wie die Beschwerdeführerin meint vom 12.3.1987 (NJW 1987, 3003 ) und vom 20.1.1994 (NJW 1994, 1658 ), waren dem Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 24.11.1994 bekannt und sind auch nicht andeutungsweise geeignet, eine abweichende Meinung zur Frage der Zulässigkeit einer Anwalts-GmbH zu begründen. - LG Baden-Baden, 13.05.1996 - 4 T 1/96
Gesellschaftsrecht; Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH
Der BGH hat in einem obiter dictum in dem Urt. v. 20.1.1994 (NJW 1994, 1658) ausgeführt: "Soweit die Revision dies damit begründet, daß Rechtsanwälte ihrerseits nicht in der Rechtsform einer GmbH auftreten dürften, vernachlässigt sie, daß diese Beschränkung auf dem Berufsbild der Rechtsanwälte beruht und deshalb auf andere als anwaltliche Rechtsbetreuungen nicht ohne weiteres übertragbar ist.