Rechtsprechung
BGH, 20.01.2011 - I ZR 133/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 1 S 3 UrhG, § 32 Abs 2 S 2 UrhG
Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks - Wolters Kluwer
Notwendigkeit der Bezifferung des Klageantrages bei Beanspruchung des Urhebers auf Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer angemessenen Vergütung; Angemessene Beteiligung des Urhebers an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes bei fortlaufender Nutzung des ...
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Notwendigkeit der Bezifferung des Klageantrages bei Beanspruchung des Urhebers auf Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer angemessenen Vergütung; Angemessene Beteiligung des Urhebers an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes bei fortlaufender Nutzung des ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vertragsrecht - Vertragsänderungen in Übersetzervertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 10.02.2006 - 308 O 793/04
- OLG Hamburg, 23.07.2008 - 5 U 143/06
- BGH, 20.01.2011 - I ZR 133/08
Papierfundstellen
- ZUM 2011, 408
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 27.03.2019 - 5 AZR 71/18
Urhebervergütung - Redakteure an Zeitschriften
In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (…vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 42; BGH 20. Januar 2011 - I ZR 133/08 - Rn. 14 mwN [Angemessene Übersetzervergütung V]) . - OLG Nürnberg, 27.02.2015 - 3 U 1454/14
Angemessene Vergütung für Jugendbuchübersetzungen
Zur Begründung hat es unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2009, 1148 ff. - Talking to Addison; GRUR 2011, 328 ff. - Destructive Emotions; ZUM 2011, 408 ff. - angemessene Übersetzungsvergütung V.) ausgeführt, die Klägerin könne bei den nach dem 01.06.2001 geschlossenen Verträgen gemäß § 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2. S. 2 UrhG eine Vertragsanpassung sowie zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0, 8%% und bei Taschenbüchern 0, 4% des Nettoladenverkaufspreises betrage und jeweils ab den 5.000sten Exemplar zu zahlen sei.