Rechtsprechung
BGH, 20.01.2011 - I ZR 133/08 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 1 S 3 UrhG, § 32 Abs 2 S 2 UrhG
Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks - Wolters Kluwer
Notwendigkeit der Bezifferung des Klageantrages bei Beanspruchung des Urhebers auf Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer angemessenen Vergütung; Angemessene Beteiligung des Urhebers an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes bei fortlaufender Nutzung des ...
- online-und-recht.de
Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks
- rewis.io
Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks
- ra.de
- rewis.io
Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Notwendigkeit der Bezifferung des Klageantrages bei Beanspruchung des Urhebers auf Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer angemessenen Vergütung; Angemessene Beteiligung des Urhebers an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes bei fortlaufender Nutzung des ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vertragsrecht - Vertragsänderungen in Übersetzervertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 10.02.2006 - 308 O 793/04
- OLG Hamburg, 23.07.2008 - 5 U 143/06
- BGH, 20.01.2011 - I ZR 133/08
Papierfundstellen
- ZUM 2011, 408
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07
Talking to Addison
Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 133/08
In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN).Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG anwendbar nicht "soweit", sondern "sofern" von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (BGHZ 182, 337 Rn. 16 - Talking to Addison, mwN).
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist.
Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für Hardcover-Ausgaben auf 0, 8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0, 4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison;… BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36).
- BGH, 07.10.2009 - I ZR 230/06
Erfolgsbeteiligung für Übersetzer
Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 133/08
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist.Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für Hardcover-Ausgaben auf 0, 8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0, 4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (…BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36).
- BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09
Destructive Emotions - Übersetzer hat Anspruch auf Beteiligung am Verkaufserlös
Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 133/08
Daran hält der Senat - wie er in der ebenfalls heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" näher ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest.Der Senat hat in der heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" im einzelnen ausgeführt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, danach grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt.
- BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97
Comic-Übersetzungen II, Urheberrechtsfähigkeit der Übersetzung eines Sprachwerkes
Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 133/08
Die Übersetzungen der Klägerin stellen, wie das Berufungsgericht von der Revision des Beklagten unbeanstandet angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. - Comic-Übersetzungen II, mwN).
- BAG, 27.03.2019 - 5 AZR 71/18
Urhebervergütung - Redakteure an Zeitschriften
In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 42; BGH 20. Januar 2011 - I ZR 133/08 - Rn. 14 mwN [Angemessene Übersetzervergütung V]) . - OLG Nürnberg, 27.02.2015 - 3 U 1454/14
Angemessene Vergütung für Jugendbuchübersetzungen
Zur Begründung hat es unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2009, 1148 ff. - Talking to Addison; GRUR 2011, 328 ff. - Destructive Emotions; ZUM 2011, 408 ff. - angemessene Übersetzungsvergütung V.) ausgeführt, die Klägerin könne bei den nach dem 01.06.2001 geschlossenen Verträgen gemäß § 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2. S. 2 UrhG eine Vertragsanpassung sowie zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0, 8%% und bei Taschenbüchern 0, 4% des Nettoladenverkaufspreises betrage und jeweils ab den 5.000sten Exemplar zu zahlen sei.