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   BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14   

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BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14 (https://dejure.org/2015,12561)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2015 - 3 StR 551/14 (https://dejure.org/2015,12561)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14 (https://dejure.org/2015,12561)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Geheimdienstliche Agententätigkeit (Ausforschungsbemühungen gegen Mitglieder oder Unterstützer terroristischer Organisationen; Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland; Ausforschung von Ausländern; einschränkende Auslegung; wertende Betrachtung von Zielen und ...

  • lexetius.com

    StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 1 Nr 1 StGB
    Strafbarkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit: Nachrichtendienstliche Informantentätigkeit im Bundesgebiet für den indischen Inlandsgeheimdienst betreffend Mitglieder in von der Europäischen Union gelisteten, militanten Unterorganisationen einer indischen ...

  • IWW

    § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB, Art. 5 GG, § 99 Abs. 1 StGB, § 99 StGB, § 129b StGB, Rahmenbeschluss 2008/919/JI

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Ausübung einer geheimdienstlichen Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland

  • rewis.io

    Strafbarkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit: Nachrichtendienstliche Informantentätigkeit im Bundesgebiet für den indischen Inlandsgeheimdienst betreffend Mitglieder in von der Europäischen Union gelisteten, militanten Unterorganisationen einer indischen ...

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1
    Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1
    Vorliegen der Ausübung einer geheimdienstlichen Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geheimdienstliche Agententätigkeit - gegen Terrorvereinigungen, aber nicht gegen Deutschland gerichtet...

  • Jurion (Kurzinformation)

    Agententätigkeit richtet sich bei Ausforschungen terroristischer Vereinigungen nicht gegen BRD

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 60, 158
  • NJW 2015, 2053
  • NStZ 2016, 208
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.09.1980 - StB 25/80

    Ausübung einer geheimdienstlichen gegen die Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14
    Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn die Spionagetätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325; vgl. auch KG, Urteil vom 8. Mai 2008 - (1) 3 StE 1/08 - 2 (4/08), juris Rn. 35 ff.; KG, Urteil vom 12. Januar 2011 - (1) 3 StE 5/10-2 (7/10); OLG Celle, Urteil vom 20. April 2011 - 3 StE 1/11).

    Der Senat hat allerdings in der Folgezeit in praktischer Umkehrung dieses vom Gesetzgeber intendierten Regel-Ausnahme-Verhältnisses dahin erkannt, dass der Tatbestand des § 99 Abs. 1 StGB von denkbaren seltenen Ausnahmefällen abgesehen auch dann erfüllt sei, wenn die geheimdienstliche Agententätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richte (BGH, Beschluss vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 327 ff.).

    Danach sollte genügen, dass das allgemeine Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Abwehr der Spionagetätigkeit fremder Geheimdienste berührt wurde, soweit diese auf die umfassende Ausforschung aller in den Bereich der Bundesrepublik Deutschland einbezogenen Angelegenheiten ausgerichtet war (BGH aaO, BGHSt 29, 325, 331).

  • KG, 12.01.2011 - 3 StE 5/10

    Kammergericht Berlin: Libysche Spione verurteilt

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14
    Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn die Spionagetätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325; vgl. auch KG, Urteil vom 8. Mai 2008 - (1) 3 StE 1/08 - 2 (4/08), juris Rn. 35 ff.; KG, Urteil vom 12. Januar 2011 - (1) 3 StE 5/10-2 (7/10); OLG Celle, Urteil vom 20. April 2011 - 3 StE 1/11).

    Denn solche Ausforschungen sind in der Regel dazu geeignet, bei den Betroffenen Angst vor Repressionen auszulösen und so den ihnen zustehenden Freiraum für politisches und gesellschaftliches Engagement einzuengen (KG, Urteil vom 12. Januar 2011 - (1) 3 StE 5/10-2 (7/10)).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14
    Gerade vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass dieser, vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehenen (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 267 ff.) Würdigung - jedenfalls auch - die Bewertung der spezifischen, durch die politische Zweiteilung der Welt in Europa geprägten Verhältnisse und die damit einhergehende Erkenntnis zugrunde lag, dass die Ausspähung ausländischer Gruppierungen regelmäßig Teil eines operativen Gesamtkonzepts vor allem der Nachrichtendienste der osteuropäischen Länder war, das darauf gerichtet war, das gesamte Potential des Ziellands Bundesrepublik Deutschland zu erfassen (BGH aaO, 328 f.; Lampe, NStZ 2004, 210, 211; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., Vor § 93 Rn. 3; MüKo-StGB/Lampe/Hegmann, 2. Aufl., § 99 Rn. 18).

    Diese gehen dahin, dazu beizutragen, der Bundesrepublik Deutschland den Freiraum zu sichern, den sie benötigt, um sich in den Gegenläufigkeiten der internationalen Politik möglichst ungehindert und wirksam bewegen zu können, ihre eigenen politischen Vorstellungen zum Tragen zu bringen und so die Grundlage zu gewährleisten, auf der sich freiheitliche Demokratie mit ihren Grundrechtsgarantien verwirklichen und weiterentwickeln lässt (BVerfG aaO, BVerfGE 57, 250, 268 f.; Beschluss vom 15. Mai 1995 - 2 BvL 19/91 u.a., BVerfGE 92, 277, 317 f.).

  • KG, 29.09.2003 - 3 StE 1/03

    Spionage gegen die Bundesrepublik Deutschland durch Ausspähung von Exiliranern

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14
    Tatbestandsmäßig sind deshalb regelmäßig Ausforschungen, von denen Personen betroffen werden, denen ein Asylrecht zusteht, oder die sich gegen Exilanten oder deren Organisationen richten, die sich unter dem Schutz des Art. 5 GG in Deutschland in legaler Weise politisch betätigen, ohne dass es darauf ankommt, ob die ausgespähten Personen "im Lager' der Bundesrepublik Deutschland stehen (KG, Urteil vom 8. November 2007 - (1) 3 StE 2/07 - (5/07), NStZ 2008, 573; aA noch KG, Urteil vom 29. September 2003 - (2) 3 StE 1/03-1 (3/03), NStZ 2004, 209).

    Hiermit ist es nicht vereinbar, wenn die geheimdienstliche Tätigkeit eines Agenten, der eine solche Vereinigung in der Bundesrepublik Deutschland ausspäht, ohne Weiteres regelmäßig als gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet bewertet wird (vgl. KG, Urteil vom 29. September 2003 - (2) 3 StE 1/03-1 (3/03), NStZ 2004, 209, 210).

  • BGH, 12.10.1983 - 3 StR 312/83

    Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen diejenigen NATO-Vertragsstaaten, welche

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14
    Damit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere nicht jegliches Interesse, das die Bundesrepublik Deutschland auch an Angelegenheiten fremder Staaten hat, als Schutzobjekt des § 99 StGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - 3 StR 312/83, BGHSt 32, 104, 107).
  • BGH, 11.05.2012 - AK 10/12

    Geheimdienstliche Agententätigkeit: Strafbarkeit der Tätigkeit gegen einen

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14
    Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte das Merkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland' allerdings eine gewichtige Begrenzung dieses so erweiterten Tatbestands darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2012 - AK 10 und 11/12, juris Rn. 13).
  • KG, 08.11.2007 - 3 StE 2/07

    Geheimdienstliche Agententätigkeit: Erfüllung des Tatbestandes bei

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14
    Tatbestandsmäßig sind deshalb regelmäßig Ausforschungen, von denen Personen betroffen werden, denen ein Asylrecht zusteht, oder die sich gegen Exilanten oder deren Organisationen richten, die sich unter dem Schutz des Art. 5 GG in Deutschland in legaler Weise politisch betätigen, ohne dass es darauf ankommt, ob die ausgespähten Personen "im Lager' der Bundesrepublik Deutschland stehen (KG, Urteil vom 8. November 2007 - (1) 3 StE 2/07 - (5/07), NStZ 2008, 573; aA noch KG, Urteil vom 29. September 2003 - (2) 3 StE 1/03-1 (3/03), NStZ 2004, 209).
  • BGH, 21.04.1983 - 3 StR 80/83

    Strafbarkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14
    Die Vorschrift wurde vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst, um alle nachrichtendienstlichen Bestrebungen zu erfassen, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder mittelbar deutsche Interessen gefährden, ob sie auf die Abklärung politischer, wirtschaftlicher oder technischer Verhältnisse abzielen (BGH, Urteil vom 21. April 1983 - 3 StR 80/83, BGHSt 31, 317, 322 f.; Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 3 BGs 191/04 - 3 BJs 29/03-4, NStZ 2006, 160).
  • KG, 08.05.2008 - 3 StE 1/08

    Geheimdienstliche Agententätigkeit: Ausforschen einer Ausländerorganisation in

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14
    Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn die Spionagetätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325; vgl. auch KG, Urteil vom 8. Mai 2008 - (1) 3 StE 1/08 - 2 (4/08), juris Rn. 35 ff.; KG, Urteil vom 12. Januar 2011 - (1) 3 StE 5/10-2 (7/10); OLG Celle, Urteil vom 20. April 2011 - 3 StE 1/11).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14
    Diese gehen dahin, dazu beizutragen, der Bundesrepublik Deutschland den Freiraum zu sichern, den sie benötigt, um sich in den Gegenläufigkeiten der internationalen Politik möglichst ungehindert und wirksam bewegen zu können, ihre eigenen politischen Vorstellungen zum Tragen zu bringen und so die Grundlage zu gewährleisten, auf der sich freiheitliche Demokratie mit ihren Grundrechtsgarantien verwirklichen und weiterentwickeln lässt (BVerfG aaO, BVerfGE 57, 250, 268 f.; Beschluss vom 15. Mai 1995 - 2 BvL 19/91 u.a., BVerfGE 92, 277, 317 f.).
  • BGH, 25.10.2006 - 1 StR 384/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Pflanzen

  • BGH, Ermittlungsrichter, 22.12.2004 - 3 BGs 191/04

    Geheimdienstliche Agententätigkeit (gegen die Bundesrepublik Deutschland

  • BVerfG, 18.09.2006 - 2 BvR 2126/05

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabis; fehlende Veräußerung; Anbau;

  • KG, 05.01.2017 - (2A) 3 StE 6/16

    Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland bei

    Es bedarf vielmehr einer Einbeziehung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles in wertender Betrachtung (Anschluss an BGH, 20. Januar 2015, 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158).(Rn.483) (Rn.487).

    Die Feststellungen zur Sache im insoweit rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2014 gegen Si (3 StE 1/14-2; vgl. nachfolgend: Beschluss des BGH vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14 -, BGHSt 60, 158 ff.) sind verlesen worden.

    Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn die Spionagetätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (vgl. BGHSt 60, 158, 160; 29, 325, 331 ff.; KG, Urteile vom 8. Mai 2008 - [1] 3 StE 1/08-2 [4/08] - juris Rn. 35 ff. und vom 12. Januar 2011 - [1] 3 StE 5/10-2 [7/10] - UA S. 16 f.; OLG Celle, Urteil vom 20. April 2011 - 3 StE 1/11 - UA S. 11).

    Für die Annahme dieses Tatbestandsmerkmals ist vorliegend ebenfalls ohne Bedeutung, wenn und soweit sich die Ausforschungsbemühungen des Angeklagten nicht auf Deutsche, sondern auf in Deutschland aufhältliche ausländische Staatsangehörige, denen ein Asylrecht zusteht, oder die sich gegebenenfalls unter dem Schutz des Art. 5 GG in Deutschland in legaler Weise politisch betätigen, bezogen haben (vgl. BGHSt 60, 158, 160).

    Dies sichert der Bundesrepublik Deutschland den Freiraum, den sie benötigt, um sich in den Gegenläufigkeiten der internationalen Politik möglichst ungehindert und wirksam bewegen zu können, ihre eigenen politischen Vorstellungen zum Tragen zu bringen und so die Grundlage zu gewährleisten, auf der sich freiheitliche Demokratie mit ihren Grundrechtsgarantien verwirklichen und weiterentwickeln lässt (vgl. BVerfGE 57, 250, 268 f.; 92, 277, 317 f.; BGHSt 60, 158, 164).

    Dabei hat der Senat bei seiner Bewertung durchgehend berücksichtigt, dass mit der Ausforschung von Mitgliedern oder Unterstützern von ausländischen terroristischen Vereinigungen gerade (auch) ein Zweck verfolgt wurde, zu dessen Erfüllung die Bundesrepublik Deutschland völker- und europarechtlich ebenfalls verpflichtet ist (vgl. BGHSt 60, 158, 165).

  • BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17

    Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit

    In all diesen Fällen ist die Verwirklichung des Merkmals unproblematisch, weil die Ausforschungsbemühungen eines fremden Dienstes in der Regel dazu geeignet sind, bei den Betroffenen Angst vor Repressionen auszulösen und so den ihnen zustehenden Freiraum für politisches und gesellschaftliches Engagement einzuengen, was den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft, die gehalten ist, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160 mwN).

    c) Nach der Rechtsprechung des Senats, die auch das Kammergericht bei seiner Entscheidung im Blick gehabt hat, ist das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland' allerdings nicht ohne Weiteres erfüllt, wenn die Ausforschungsbemühungen sich - wie hier in den Fällen 4, 17, 18, 25, 26, 33, 38 und 43 der Urteilsgründe - gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere gegen Führungsmitglieder, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden (BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158; vom 31. August 2016 - AK 46/16, NStZ 2017, 153, 154).

    Erforderlich ist vielmehr eine Spionagetätigkeit, die einen inhaltlichen Antagonismus zu den Interessen der Bundesrepublik Deutschland aufweist; nicht ausreichend ist der bloß örtliche Bezug zum Bundesgebiet oder der Umstand, dass ein ausländischer Nachrichtendienst im Bundesgebiet ohne Koordination mit den bzw. Abdeckung der zuständigen deutschen Stellen agiert (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 161, 163; vgl. auch MüKoStGB/Lampe/Hegmann, 3. Aufl., § 99 Rn. 21 mwN).

    Dieser - in mehreren Fällen sogar zweifache - Verstoß gegen weitere Straftatbestände führt zu der Beurteilung, dass es sich um eine "gegen die Bundesrepublik Deutschland' gerichtete Agententätigkeit handelte: Das Merkmal ist nicht eng im Sinne eines unmittelbar gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen ihre staatlichen Institutionen gerichteten Handelns zu verstehen; es genügt vielmehr eine Tätigkeit gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160 mwN).

  • BGH, 31.08.2016 - AK 46/16

    Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche

    Der gesondert verfolgte S., die von ihm abgeschöpfte Quelle, ist vom Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 21. Juli 2014 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden; der Senat hat auf die Revision S. s lediglich den Strafausspruch aufgehoben (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158), der Schuldspruch ist hingegen in Rechtskraft erwachsen.

    Diese ist gehalten, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch zu gewähren (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies nicht ohne Weiteres der Fall, wenn die Ausforschungsbemühungen sich gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere gegen Führungsmitglieder, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158).

  • BGH, 04.04.2019 - StB 54/18

    BGH lässt Anklage wegen Spionage für den jordanischen Geheimdienst zu

    Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5).

    Eine Ausnahme kommt - wie das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - etwa dann in Betracht, wenn die geheimdienstliche Agententätigkeit Ausländer betrifft, bei denen es sich um Mitglieder oder Unterstützer von durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen handelt, insbesondere um mit internationalem Haftbefehl gesuchte Führungsmitglieder (BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 6 ff.; vom 31. August 2016 - AK 46/16, NStZ 2017, 153, 154; Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, NStZ 2018, 590, 591).

    In diesen Fällen ist eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, bei der die konkreten Hintergründe und Ziele der Ausspähungsbemühungen ebenso in den Blick zu nehmen sind wie die Frage, ob sich das Vorgehen des Agenten in der spezifischen konspirativen Vorgehensweise einer geheimdienstlichen Tätigkeit erschöpft oder ob er darüber hinaus zu Mitteln greift, die sich auch unabhängig von der nachrichtendienstlichen Betätigung als Verstoß gegen die deutsche Rechtsordnung erweisen; dabei darf nicht verkannt werden, dass in solchen Fällen mit der Ausforschung einer ausländischen terroristischen Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder oder Unterstützer gerade ein Zweck verfolgt wird, dessen Erfüllung auch der Bundesrepublik Deutschland durch internationale, insbesondere europarechtliche Vorgaben obliegt (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 10).

  • BGH, 07.08.2019 - 3 StR 562/18

    Urteil des Kammergerichts Berlin wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und

    Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5).

    Insoweit können Bedenken etwa dann bestehen, wenn die Ausforschungsbemühungen sich gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere gegen Führungsmitglieder, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden (BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 6; vom 31. August 2016 - AK 46/16, NStZ 2017, 153, 154).

  • BGH, 31.03.2022 - AK 9/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht strafbarer

    Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 19; vom 4. April 2019 - StB 54/18, StB 55/18, NStZ-RR 2019, 177, 178; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5 mwN; vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331).

    Dies läuft den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwider, die gehalten ist, auch den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160 mwN).

  • BGH, 18.05.2016 - AK 25/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate bei dringendem Tatverdacht

    Dies läuft den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwider, die gehalten ist, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch zu gewähren (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160).

    Schließlich spricht alles dafür, dass die "Volksmodjadehin Iran-Organisation (MEK)" nicht als terroristische Vereinigung einzustufen ist (vgl. zur Ausforschung von Mitgliedern und Unterstützern einer solchen Vereinigung BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158).

  • BGH, 29.06.2017 - AK 30/17

    Dringender Tatverdacht wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit gegen die

    Sein Handeln war insbesondere auch gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, weil von seinen Ausforschungen Personen, namentlich Y. K., betroffen waren, die sich im Bundesgebiet unter dem Schutz des Art. 5 GG in legaler Weise politisch betätigten, ohne Mitglied oder Unterstützer einer - von der Europäischen Union gelisteten - ausländischen terroristischen Vereinigung zu sein (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160; vom 31. August 2016 - AK 46/16, NStZ 2017, 153, 154).
  • BGH, 17.05.2023 - AK 20/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Dieses Handeln war gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, weil von den mutmaßlichen Ausforschungen deutsche Staatsangehörige (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, NStZ 2018, 590, 593; Beschluss vom 4. April 2019 - StB 54/18 u.a., NStZ-RR 2019, 177, 179) und Personen betroffen waren, die sich im Bundesgebiet unter dem Schutz des Art. 5 GG in legaler Weise politisch betätigten, ohne Mitglied oder Unterstützer einer von der Europäischen Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 6 ff.; vom 31. August 2016 - AK 46/16, NStZ 2017, 153, 154; vom 29. Juni 2017 - AK 30/17, NStZ-RR 2017, 275, 276; zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 99 StGB durch § 1 Abs. 1 Nr. 4 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes auf andere Vertragsstaaten der NATO mit in Deutschland stationierten Truppen s. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2016 - AK 25/16, juris Rn. 12 f., vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18, juris Rn. 34; LK/Barthe/Schmidt, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 11 mwN).
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