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   BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14   

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https://dejure.org/2016,250
BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14 (https://dejure.org/2016,250)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2016 - VIII ZR 311/14 (https://dejure.org/2016,250)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14 (https://dejure.org/2016,250)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 565 Abs 1 S 1 BGB
    Gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum: Zwischenmiete durch eine Mieter-Selbsthilfe-Genossenschaft

  • IWW

    § 256 ZPO, § 565 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 549a BGB, Art. 3 Abs. 1 GG, § 561 ZPO, § 328 BGB, § 242 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer gewerblichen Weitervermietung; Ausübung der Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse durch den Zwischenmieter; Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Eigentümer und einer ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 565 Abs. 1 Satz 1
    Keine gewerbliche Weitervermietung als Vertragszweck bei zwischen Eigentümer und einer Selbsthilfegenossenschaft (als Zusammenschluss der Endmieter) abgeschlossenen Hauptmietvertrags

  • rewis.io

    Gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum: Zwischenmiete durch eine Mieter-Selbsthilfe-Genossenschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 565 Abs. 1 S. 1
    Voraussetzungen einer gewerblichen Weitervermietung; Ausübung der Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse durch den Zwischenmieter; Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Eigentümer und einer ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 565 Abs. 1 S. 1
    Voraussetzungen einer gewerblichen Weitervermietung; Ausübung der Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse durch den Zwischenmieter; Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Eigentümer und einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundsätze zu gewerblicher Weitervermietung gelten nicht bei Mieter-Selbsthilfegenossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof präzisiert Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbliche Zwischenmieter - und Mieterschutz bei der Wohnungsmiete

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Rechtsnachfolge von Genossenschaftsmitgliedern in Mietvertrag: Genug genossen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum präzisiert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Weitervermietung kann bei Mietvertrag mit einer Mieter-Selbsthilfegenossenschaft ausgeschlossen sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerbliche Weitervermietung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wann liegt eine gewerbliche Weitervermietung vor?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerbliche Weitervermietung kann bei Mietvertrag mit einer Mieter-Selbsthilfegenossenschaft ausgeschlossen sein

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum i.S.v. § 565 BGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum präzisiert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sicheres Dauerwohnrecht bei Selbsthilfegenossenschaften nicht immer sicher

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nutzergenossenschaft ist kein gewerblicher Zwischenmieter

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Mieterschutz bei gewerblicher Weitervermietung von Wohnraum

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Frage der gewerblichen Weitervermietung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vermietung durch Mieter-Selbsthilfegenossenschaft ist keine gewerbliche Weitervermietung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsätze zu gewerblicher Weitervermietung gelten nicht bei Mieter-Selbsthilfegenossenschaft (IMR 2016, 144)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1086
  • ZIP 2016, 11
  • MDR 2016, 387
  • NZM 2016, 256
  • ZMR 2016, 276
  • BauR 2016, 1064
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95

    Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14
    Eine gewerbliche Weitervermietung im Sinne des § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Zwischenmieter - nach dem Zweck des mit dem Eigentümer abgeschlossenen Vertrages - die Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausüben soll (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 3. Juli 1996, VIII ZR 278/95, BGHZ 133, 142, 148).

    aa) Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass eine gewerbliche Weitervermietung gemäß § 565 BGB eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit des Zwischenmieters voraussetzt (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, BGHZ 133, 142, 148 [zur Vorgängerregelung in § 549a BGB aF]).

    Im Gegensatz dazu besteht eine grundlegend andere Interessenlage, wenn der Zwischenmieter mit der Weitervermietung gemeinnützige, karitative oder ähnliche Zwecke verfolgt und die Zwischenvermietung deshalb vor allem in seinem und insbesondere des Endmieters Interesse liegt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, aaO S. 150 ff.; vgl. auch BVerfGE 84, aaO; BeckOKBGB/Herrmann, Stand November 2015, § 565 Rn. 5.1); in diesem Fall dient die Zwischenvermietung gerade nicht dazu, die Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu üblichen Bedingungen anzubieten, und besteht ein gewichtiges Interesse des Eigentümers, die Wohnung nach Beendigung des Hauptmietvertrages zurückzuerhalten.

    Eine solche vergleichbare Interessenlage ist regelmäßig nicht gegeben, wenn es sich bei dem Zwischenmieter um einen gemeinnützigen Verein handelt, der in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben an von ihm betreute Personen und Mitarbeiter weitervermietet (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, aaO S. 149 ff.; ebenso KG NZM 2013, 313; Palandt/Weidenkaff BGB, 75. Aufl., § 565 Rn. 2; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 565 Rn. 9; Riecke in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 565 Rn. 4; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 565 Rn. 4; Spielbauer/Schneider/Krenek, Mietrecht, § 565 Rn. 9; Kunze, NZM 2012, 740, 749).

    Die Einschaltung einer Mittelsperson (des Zwischenmieters) beruht in diesen Fällen regelmäßig primär auf Interessen des Eigentümers, der dadurch etwa seine Steuerlast oder seinen Verwaltungsaufwand reduzieren will (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, aaO S. 152).

  • BayObLG, 28.07.1995 - REMiet 4/94

    Ein Eigentümers tritt nicht in ein Mietverhältnis mit den Endmietern bei

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14
    aa) Bei der gewerblichen Zwischenvermietung stellt der Eigentümer den Wohnraum einem Zwischenmieter zur Verfügung, von dem er erwarten kann, dass dieser die Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt anbieten und zu marktgerechten Bedingungen weitervermieten wird (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 73, 75).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 162/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14
    Zwar hat der Senat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2003 (Senatsurteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 162/02, NJW 2003, 3054 unter II 2, und VIII ZR 163/02, WuM 2003, 563 unter II 2) angenommen, dass sich ein Endmieter, der von einem nicht gewerblichen Zwischenmieter angemietet hat, im Einzelfall gegenüber dem Herausgabeanspruch des Hauptvermieters nach Beendigung der Zwischenvermietung auf die Kündigungsvorschriften des Wohnungsmietrechts berufen kann.
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 163/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14
    Zwar hat der Senat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2003 (Senatsurteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 162/02, NJW 2003, 3054 unter II 2, und VIII ZR 163/02, WuM 2003, 563 unter II 2) angenommen, dass sich ein Endmieter, der von einem nicht gewerblichen Zwischenmieter angemietet hat, im Einzelfall gegenüber dem Herausgabeanspruch des Hauptvermieters nach Beendigung der Zwischenvermietung auf die Kündigungsvorschriften des Wohnungsmietrechts berufen kann.
  • BVerfG, 03.02.1994 - 1 BvR 2195/93

    Endmieter - Hauptmieter - Sozialer Kündigungsschutz - Zwischenmieter - Klassische

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14
    Das dadurch bestehende enge Verhältnis zwischen dem Endmieter und dem Zwischenmieter spricht dafür, diese Fälle eher mit der klassischen Untermiete zu vergleichen, in denen der Untermieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages keinen Kündigungsschutz genießt (vgl. BVerfG, NJW 1994, 848 [betreffend Hafenstraße e.V. als Zwischenmieter]; wohl ebenso im Ergebnis MünchKommBGB/Häublein, aaO Rn. 9).
  • KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12

    Wohnraummiete: Kündigungsschutz für den Endmieter bei Zwischenvermietung an eine

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14
    Eine solche vergleichbare Interessenlage ist regelmäßig nicht gegeben, wenn es sich bei dem Zwischenmieter um einen gemeinnützigen Verein handelt, der in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben an von ihm betreute Personen und Mitarbeiter weitervermietet (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, aaO S. 149 ff.; ebenso KG NZM 2013, 313; Palandt/Weidenkaff BGB, 75. Aufl., § 565 Rn. 2; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 565 Rn. 9; Riecke in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 565 Rn. 4; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 565 Rn. 4; Spielbauer/Schneider/Krenek, Mietrecht, § 565 Rn. 9; Kunze, NZM 2012, 740, 749).
  • KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13

    Wohnraummiete: Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung über die gewerbliche

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14
    cc) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, dass es für § 565 BGB entscheidend darauf ankommt, ob die gewerbliche Weitervermietung zu Wohnzwecken Vertragszweck des Hauptmietvertrages ist (vgl. KG, MDR 2014, 645; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 3 f.).
  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14
    Auch der Senat hat - für den Bereich des Verbrauchsgüterkaufs - entschieden, dass das Vorliegen eines Gewerbes und damit einer Unternehmerstellung nicht voraussetzt, dass die Geschäftstätigkeit mit der Absicht erfolgt, Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 29.02.1988 - StbSt (R) 1/87

    Gewerblichkeit der Tätigkeit von Organen eines gemeinnützigen

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14
    Denn selbst die Anerkennung einer Genossenschaft als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen ändere grundsätzlich nichts daran, dass es sich dabei um ein eigenwirtschaftliches, selbstverantwortliches Unternehmen mit - wenn auch nur begrenzter - Gewinnorientierung handele (vgl. BGH NJW 1988, 3274, 3275).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14
    Anlass für die Schaffung der Regelung in § 565 BGB (und der gleichlautenden Vorgängerregelung des § 549a BGB aF) war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Mieterschutz bei Weitervermietung im Rahmen des sogenannten Bauherrenmodells (BVerfGE 84, 197).
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

  • BGH, 17.01.2018 - VIII ZR 241/16

    BGH bejaht unmittelbare Anwendbarkeit des § 565 BGB zum Schutz des Mieters bei

    Eine gewerbliche Weitervermietung, die eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete und mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit voraussetzt, liegt auch dann vor, wenn der Zwischenvermieter die von ihm angemieteten Wohnungen an die Arbeitnehmer seines Gewerbebetriebes weitervermieten will, um diese an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern keine Werkswohnungen anbieten können; eine Gewinnerzielungsabsicht aus der Vermietung selbst ist nicht erforderlich (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 311/14, NJW 2016, 1086, Rn. 22).

    Sie ordnet an, dass der Vermieter bei Beendigung des (Haupt-)Mietvertrags in den zwischen dem Mieter und dem Dritten abgeschlossenen Mietvertrag eintritt (Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14, NJW 2016, 1086 Rn. 19).

    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass eine gewerbliche Weitervermietung gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit des Zwischenmieters voraussetzt (Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14, aaO Rn. 22; vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, BGHZ 133, 142, 148 [zur Vorgängerregelung in § 549a BGB aF]).

    (1) Wie der Senat (Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14, aaO Rn. 24) zur Vorschrift des § 565 BGB bereits entschieden hat, zielt der Regelungszweck dieser Norm zwar nicht darauf ab, den Schutz des Mieters generell für alle Fälle einer Weitervermietung durch den Hauptmieter auszudehnen.

    Nach seinem Regelungszweck gilt § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB hiernach für solche Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Eigentümer einen Zwischenmieter einschaltet, der die Wohnung zu Wohnzwecken weitervermieten soll und hiermit eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt (Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14, aaO).

    Ein dem Senatsurteil vom 20. Januar 2016 (VIII ZR 311/14, aaO Rn. 34 ff.; vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 73, 75) vergleichbarer Sachverhalt einer Zwischenvermietung liegt ersichtlich nicht vor.

    Im Übrigen beruht die Einschaltung eines Zwischenmieters bei einem Gebäudekomplex mit mehreren Wohnungen - wie hier - regelmäßig in erster Linie auf eigenen Interessen des Eigentümers, der dadurch etwa seine Steuerlast oder seinen Verwaltungsaufwand reduzieren will (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14, aaO Rn. 34; vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, aaO S. 152).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2016 - 4 U 88/15

    Mietvertrag: Abgrenzung zwischen einem Mietverhältnis über Wohnraum und einem

    Ob die Regelung des § 565 BGB im vorliegenden Fall eingreift, könnte angesichts der Entscheidung des BGH vom 20.01.2016 - VIII ZR 311/14 - zumindest fraglich sein.

    Insbesondere hat der Zwischenmieter, gerade wenn er diese Funktion im Interesse der Senioren übernimmt, die Möglichkeit, die Interessen der Endmieter bereits bei der Gestaltung des Hauptmietverhältnisses (etwa durch Abschluss eines langjährigen Mietvertrages oder durch eine ausdrückliche Vereinbarung des Kündigungsschutzes für Wohnraummietverhältnisse auch in Bezug auf das Hauptmietverhältnis) im Wege der Verhandlung mit dem Eigentümer/Hauptvermieter wahrzunehmen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. nur: BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 311/14 - Rn. 37).

  • BAG, 17.01.2019 - 6 AZR 17/18

    Bereitschaftsdienst in einer Betreuungseinrichtung

    Eine auf Vergütung gerichtete Leistungsklage könnte deshalb nicht den gesamten Streitstoff abdecken und ist schon deshalb nicht vorrangig (vgl. BGH 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14 - Rn. 17; Adam ZIP 2018, 2402, 2403) .
  • BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20

    Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum:

    Zudem genießt ein Untermieter - worauf die Revision zutreffend verweist - bei Beendigung des Hauptmietvertrags keinen Kündigungsschutz (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14, NJW 2016, 1086 Rn. 36).
  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 2 U 19/16

    Gewerbliches Zwischenmietverhältnis bei Weitervermietung als Werkswohnung

    Die B AG handelte aber insofern nicht gewerblich, da es an der erforderlichen geschäftsmäßigen, auf Dauer gerichteten, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübten Vermietungstätigkeit der B AG fehlte (vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 1086 ff. m.w.N.; vgl. aber Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl. 2015, § 565, Rdnrn. 12 ff., 15 m.w.N.).

    Auf andere Weise hatte die B die Interessen der Beklagten zu 2) und 3) als Endmieter insbesondere im Verhältnis zur Hauptvermieterin nicht schon bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt (hierzu vgl. BGH, NJW 2016, 1086 ff. [BGH 20.01.2016 - VIII ZR 311/14] ).

  • BayObLG, 29.11.2022 - 101 AR 75/22

    Sachliche Zuständigkeit für Räumungsklage bei Zwischenvermietung zur Erfüllung

    (1) Eine gewerbliche Zwischenvermietung im Sinne von § 565 BGB setzt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Zwischenmieter nach dem Zweck des mit dem Vermieter abgeschlossenen Vertrags die Weitervermietung der angemieteten Räume zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder jedenfalls im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausüben soll (BGH, Urt. v. 20. Januar 2016, VIII ZR 311/14, NJW 2016, 1086 Leitsatz 1, Rn. 22; noch zu § 549a BGB a. F.: Urt. v. 3. Juni 1996, VIII ZR 278/95, BGHZ 133, 142 [juris Rn. 22]).

    Das ergibt sich aus dem Regelungszweck der Norm, der nicht darauf abzielt, den Schutz des Mieters generell für alle Fälle einer Weitervermietung durch den Hauptmieter auszudehnen, sondern nur für bestimmte Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Eigentümer im eigenen Interesse einen Zwischenmieter einschaltet, der mit der Weitervermietung wiederum eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt (BGH NJW 2016, 1086 Rn. 24).

    Die Einschaltung des Zwischenmieters beruht in diesen Fällen regelmäßig primär auf Interessen des Eigentümers, der dadurch etwa seine Steuerlast oder seinen Verwaltungsaufwand reduzieren will (vgl. BGH NJW 2016, 1086 Rn. 34 unter Verweis auf BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 28. Juli 1995, RE-Miet 4/94, BayObLGZ 1995, 256 [juris Rn. 23]).

    In diesem Fall dient die Zwischenvermietung gerade nicht dazu, die Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu üblichen Bedingungen anzubieten, weshalb ein gewichtiges Interesse des Eigentümers daran besteht, die Wohnung nach Beendigung des Hauptmietvertrags zurückzuerhalten (vgl. BGH NJW 2016, 1086 Rn. 25).

  • OLG Bamberg, 05.04.2017 - 3 U 102/16

    Pflicht des Maklers zur Angabe der wesentlichen Informationen aus dem

    In der Rechtsprechung ist umstritten, ob gewerbliches Handeln auch eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14 - veröffentlicht u.a. NJW 2016, 1086-1089).
  • KG, 31.10.2019 - 8 U 93/19

    Schriftformerfordernis bei neu begründeten Mietverhältnis nach vorheriger

    Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der selbständigen Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. BGH, NJW 2016, 1086; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 2017, § 256 ZPO, Rdnr. 87; Musielak/Foerste, ZPO, 2018, § 256 ZPO, Rdnr. 27 jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 20.07.2023 - 4 U 16/23

    Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum

    (b) Die vereinbarte Weitervermietung war gewerblicher Art. Eine gewerbliche Weitervermietung setzt eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit des Zwischenmieters voraus, ohne dass eine Absicht zur Gewinnerzielung aus der Vermietung selbst erforderlich wäre (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14 -, Rn. 22, juris; Urteil vom 17. Januar 2018 - VIII ZR 241/16 -, Rn. 20 f., juris).

    (5) Vorliegend sind auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum dem Beklagten zu 2) der soziale Kündigungsschutz, den er bei direkter Anmietung gehabt hätte, nicht zur Verfügung stehen sollte, obwohl keine gewichtigen Interessen der Eigentümer ersichtlich sind, welche eine Verkürzung des Kündigungsschutzes des Mieters allein aufgrund der Einschaltung eines Zwischenmieters rechtfertigen würden (vgl. zu diesem am Regelungszweck der Norm orientierten Maßstab: BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 17. Januar 2018 - VIII ZR 241/16 -, Rn. 22, juris).

  • LG Berlin, 09.05.2023 - 65 S 191/22

    Anspruch eines Eigentümers auf Räumung einer Wohnung bei Untervermietung

    Nach der Rechtsprechung des BGH besteht dafür auch im Bereich des Wohnungsmietrechts mit dem darin geregelten sozialen Kündigungsschutz des Mieters dazu kein Anlass (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2018 - VIII ZR 241/16, nach juris Rn. 22; Urt. v. 20.01.2016 - VIII ZR 311/14, nach juris Rn. 24).
  • OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 12 U 24/19

    Haftung des Tragwerksplaners: Pflicht zur Zusammenstellung der erforderlichen

  • LG Berlin, 25.11.2016 - 63 S 101/16

    Mietvertrag: Gewerbsmäßige Weitervermietung durch einen Zwischenmieter ohne

  • AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 991/21

    Weitervermietung von Wohnraum - Räumungspflicht Dritter nach Mieterauszug

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