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   BGH, 20.02.1967 - III ZR 51/66   

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https://dejure.org/1967,665
BGH, 20.02.1967 - III ZR 51/66 (https://dejure.org/1967,665)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1967 - III ZR 51/66 (https://dejure.org/1967,665)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1967 - III ZR 51/66 (https://dejure.org/1967,665)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlehensaufnahme anlässlich des Erwerbs von Kraftfahrzeugen - Inanspruchnahme des Verkäufers als Mitschuldner - Haftung als Gesamtschuldner bzw. Bürge - Finanziertes Abzahlungsgeschäft - Berufung des Verkäufers auf das Abzahlungsgesetz (AbzG) bei der Rückabwicklung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 47, 248
  • NJW 1967, 1035
  • MDR 1967, 568
  • DB 1967, 946
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.1956 - I ZR 101/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 51/66
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 17. Februar 1956 - I ZR 101/54 = LM § 587 BGB Nr. 20 = BB 1956, 384) kann die Berufung eines Kreditinstituts auf ein in den Geschäftsbedingungen enthaltenes Aufrechnungsverbot Treu und Glauben widersprechen, wenn einem Vertragsteil verwehrt werden soll, gegen Forderungen aus einem Kreditverhältnis mit Gegenforderungen aus der Verletzung eines Kreditsicherungsverhältnisses aufzurechnen, das mit dem Kreditverhältnis ein einheitliches Vertragsverhältnis bildet.
  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 56/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 51/66
    Einer Aufrechnungserklärung des Beklagten hätte es nicht bedurft (BGHZ 33, 293, 301 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] ; 40, 65, 69) [BGH 11.07.1963 - VII ZR 120/62] .
  • BGH, 11.07.1963 - VII ZR 120/62

    Zurechenbarkeit des Rechtsscheins eines unterschriebenen Blanketts

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 51/66
    Einer Aufrechnungserklärung des Beklagten hätte es nicht bedurft (BGHZ 33, 293, 301 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] ; 40, 65, 69) [BGH 11.07.1963 - VII ZR 120/62] .
  • BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 129/83

    Schutzwirkung des AbzG hinsichtlich Dritter aus einem Kredit verpflichteter

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat daraus in einem Fall, in dem Käufer und Verkäufer die gesamtschuldnerische Haftung für die Darlehensforderung übernommen hatten, gefolgert, daß dann, wenn das Finanzierungsinstitut die Kaufsache wegen Zahlungsverzuges des Käufers an sich nimmt, nur zwischen dem Finanzierungsinstitut und dem Abzahlungskäufer ein Abwicklungsverhältnis gemäß §§ 1, 5 AbzG begründet wird (BGHZ 47, 248, 251 m.Anm. Pagendarm LM AbzG § 6 Nr. 11).
  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 63/84

    Kündigung der Schuldmitübernahme eines Gesellschafters nach Ausscheiden aus der

    Die Verpflichtung des Beitretenden ist in der Entstehung von der des Schuldners abhängig; nach Begründung der Gesamtschuld kann sich aber das Schuldverhältnis für Jeden Gesamtschuldner selbständig und abweichend von dem der anderen Gesamtschuldner entwickeln (Senatsurteil BGHZ 47, 248, 251; BGHZ 58, 251, 255; 64, 268, 270 f.; BGB-RGRK a.a.O. vor § 414 Rn. 21, 22 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.09.2001 - VIII ZR 109/00

    Geltung der Rücktrittsfiktion für einen lediglich mithaftenden Verbraucher

    § 13 Abs. 3 VerbrKrG soll wie der hierdurch abgelöste § 5 AbzG, auf den die Gesetzesbegründung demgemäß verweist (BT-Drucks. 11/5462 S. 28 zum damaligen § 12 RegE), den Verbraucher davor schützen, daß er Besitz und Nutzung der gelieferten Sache verliert, gleichwohl aber an den Kreditvertrag mit der daraus folgenden Zahlungspflicht gebunden bleibt (so bereits zu § 5 AbzG: BGHZ 15, 171, 173; 15, 241, 245; 47, 248, 251; 55, 59, 61; zu § 13 Abs. 3 VerbrKrG: Bülow aaO, § 13 Rdnr. 37; MünchKomm/Habersack aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 45; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 12, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.07.1984 - III ZR 79/83

    Geltung des AbzG bei Austausch der ursprünglichen Kaufsache

    Zwar erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift, wenn die besonderen Voraussetzungen des finanzierten Abzahlungskaufs vorliegen, gemäß § 6 AbzG auch auf das Verhältnis zwischen Käufer und Finanzierungsbank (BGHZ 47, 248, 250; 57, 112, 114).

    Die Rücktrittsfiktion beschränkt sich - anders als ein Widerruf nach § 1 b AbzG (vgl. Senatsurteile vom 29. März 1984 - III ZR 24/83 = ZIP 1984, 682 und vom 14. Juni 1984 - III ZR 81/83 und 110/83, zur Veröffentlichung bestimmt) - auf das Verhältnis des Darlehensnehmers zur Bank, wenn diese den ihr sicherungsübereigneten Gegenstand an sich nimmt; zwischen dem Käufer und den Verkäufern - der ursprünglichen oder der Ersatzkaufsache - entsteht dadurch kein Abwicklungsverhältnis nach §§ 1, 5 AbzG (BGHZ 47, 248; 57,.112; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 129/83 = ZIP 1984, 678, 682 zu III. 3. c).

    Dadurch wurde zwar die Haftung des Beklagten gegenüber der Bank nicht berührt (Senatsurteil BGHZ 47, 248, 250).

  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 178/85

    Haftung des Verkäufers beim finanzierten Abzahlungskauf

    Bei der - häufig vereinbarten - Schuldmitübernahme (vgl. RGRK/Keßler BGB 12. Aufl. § 6 AbzG Rn. 50; Canaris Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rn. 1512) ist die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers in ihrer Entstehung zwar auch vom Bestehen der Hauptschuld abhängig (MünchKomm/Möschel 2. Aufl. vor § 414 BGB Rn. 13); danach jedoch können sich beide Verpflichtungen gemäß § 425 BGB unabhängig voneinander entwickeln (vgl. BGHZ 47, 248, 250).
  • BGH, 25.05.1993 - XI ZR 140/92

    Gesamtschuldnerische Haftung beim finanzierten Abzahlungskauf - Rückzahlung des

    Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung und das Schrifttum haben sich bisher nur ausschnittweise mit diesem Fragenbereich beschäftigt und noch keine endgültige Klärung erzielt (vgl. BGHZ 47, 248; Urteile vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78 = NJW 1980, 938 und vom 12. Februar 1987 - III ZR 178/85 = WM 1987, 616 ; Canaris Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 1412, 1512; Soergel/Hönn BGB 12. Aufl. Anh. § 6 AbzG Rdn. 27; Scholz Ratenkreditverträge 1. Aufl. Rdn. 354, 362; Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 361 ff.; Emmerich in: Graf v. Westphalen/Emmerich/Kessler VerbrKrG § 9 Rdn. 69 ff.; Ott in: Bruchner/Ott/Wieduwilt VerbrKrG § 9 Rdn. 88 ff.; Habersack in: Ulmer/Habersack VerbrKrG § 9 Rdn. 55 ff., Bülow VerbrKrG § 9 Rdn. 52, 53; Münstermann/Hannes VerbrKrG § 9 Rdn. 509 ff.; Dauner-Lieb WM-Sonderbeilage Nr. 6/1991, 21).

    Zwar geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes beim finanzierten Abzahlungskauf nicht dem Schutze des Verkäufers dienen, der sich in eigenem Interesse mitverpflichtet hat (BGHZ 47, 248; 64, 268; 91, 37, 44/45).

  • BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74

    Gesamtschuldnerische Haftung beim finanzierten Abzahlungsgeschäft

    Beim finanzierten Abzahlungskauf erstreckt sich die Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auch auf den Ehegatten des Abzahlungskäufers, der für das diesem gewährte Darlehen die gesamtschuldnerische Haftung übernommen hat (Ergänzung zu BGHZ 47, 248).

    Denn diese Bestimmungen dienten ausschließlich dem Schutz des Abzahlungskäufers und könnten daher auf Dritte, die dem Finanzierungsinstitut gegenüber vor der "Rückgabe" der Sache die gesamtschuldnerische Haftung für die Darlehensforderung übernommen hatten, ohne im Besitz der Kaufsache zu sein, nicht entsprechend angewendet werden (BGHZ 47, 248, 251).

  • BGH, 13.07.1984 - III ZR 180/83

    Beitritt zu den Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag als Gesamtschuldner -

    Beim finanzierten Abzahlungskauf ist eine Mitverpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Kreditgeber durchaus naheliegend und nicht selten (vgl. BGHZ 47, 248).

    Das Widerrufsrecht nach § 1 b AbzG - wie überhaupt der Schutz des Abzahlungsgesetzes - steht dem Verkäufer, der sich als Gesamtschuldner mitverpflichtet, nicht zu (BGHZ 47, 248, 250; Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 129/83 = ZIP 1984, 678, 682 zu 3. a).

  • BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70

    Finanzierter Abzahlungskauf; Rückabwicklung

    Die Rückabwicklung findet dann grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem Finanzierungsinstitut und dem Käufer statt (BGHZ 47, 250 [BGH 20.02.1967 - III ZR 51/66]).
  • BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74

    Finanzierter Abzahlungskauf (Verkäuferrücktritt)

    Das war in früheren Entscheidungsfällen das Finanzierungsinstitut; demgemäß entstand dort das Abwicklungsverhältnis nur zwischen Finanzierungsinstitut und Käufer (Urteil vom 27. März 1952 - IV ZR 188/51 LM AbzG § 6 Nr. 2; BGHZ 47, 246), nicht zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer (BGHZ 47, 248) und nicht zwischen Käufer und Verkäufer (BGHZ 57, 112).
  • OLG Braunschweig, 22.05.1980 - 1 U 4/79

    Klage auf Zahlung des Restbetrags eines gekündigten Darlehens; Haftungsdurchgriff

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