Rechtsprechung
BGH, 20.02.1981 - V ZR 199/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Errichtung von Firmenanbauten auf einem hinzugekauften Grundstück - Kündigung eines Pachtvertrages - Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses - Anerkennung des Privateigentums - Überprüfung der Kündigungsvoraussetzungen in einem Räumungsprozess
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 80, 87
- NJW 1981, 1547
- MDR 1981, 657
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 13.02.2014 - III ZR 250/13
Pachtvertrag über ein Kleingartengrundstück: Kündigung wegen beabsichtigter …
- BGH, 24.03.1994 - I ZR 152/92
Pulloverbeschriftung - Rufausbeutung
a) Die Revision zieht dabei nicht in Zweifel, daß die Beklagte mit dem Vertrieb des Pullovers mit den streitigen Aufschriften sich an den guten Ruf der Inhaberinnen der Kennzeichnungsrechte "Cartier" und "Piaget" zu eigenem Wettbewerbsvorteil in unlauterer Weise angehängt hat und deshalb nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung zur unzulässigen Rufausbeutung (BGHZ 80, 90, 95 [BGH 20.02.1981 - V ZR 199/79] - Rolls Royce; 113, 82, 85 - Salomon; 113, 115, 126 - SL) zum Schadensersatz verpflichtet ist. - OLG Köln, 07.06.2013 - 1 U 101/12
Ordentliche Kündigung eines Kleingartenvertrages gegenüber Planung der …
Die Vorlage einer Baugenehmigung, die auch die Überprüfung der bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen zum Gegenstand hat, ist hierfür nicht erforderlich (BGHZ 80, 87, 94;… Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 BKleingG, Rz. 12). - BGH, 27.10.1986 - II ZR 148/86
Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts durch Minderjährige in ungeteilter …
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß eine Norm mit dem Grundgesetz ganz oder teilweise nicht vereinbar ist, spricht es aber die vollständige oder teilweise Nichtigkeit der Norm nicht aus, weil - wie hier - mehrere gesetzliche Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Regelung bestehen, so hat das grundsätzlich die Wirkung, daß die Gerichte die Vorschrift ab sofort in dem sich aus der Entscheidungsformel und den Gründen ergebenden Ausmaß nicht mehr anwenden dürfen und ein anhängiges Verfahren bis zur verfassungskonformen Neuregelung durch den Gesetzgeber aussetzen müssen (vgl. BGHZ 80, 87, 89 [BGH 20.02.1981 - V ZR 199/79]; BGH LM BGB § 242 Bd Nr. 27; BGH, NJW 1980, 2084, 2085; Heußner, NJW 1982, 257 ff.).