Rechtsprechung
BGH, 20.02.1990 - VI ZR 241/89 |
Geschiedene Eheleute - Brieföffnung nach falscher Zustellung
§ 1004, § 823 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 10 GG, § 202 StGB, durch unbefugte Brieföffnung werden die Rechte des Adressaten auch dann verletzt, wenn der Brief noch nicht in seinen Verfügungsbereich gelangt ist
Volltextveröffentlichungen (9)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unbefugtes Öffnen der Post - Persönlichkeitsrecht - Verfügungsgewalt
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zum unbefugten Öffnen verschlossener Post durch einen Dritten während des Postgangs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 1, 2, 10
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbefugtes Öffnen verschlossener Post - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 1, 2, 10; BGB §§ 823, 1006
Unbefugtes Öffnen verschlossener Post durch einen Dritten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- buskeismus.de (Auszüge)
Persönlichkeitsrecht (Öffnen eines Briefes im Postgang)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 764
- MDR 1990, 807
- GRUR 1990, 479
- FamRZ 1990, 846
- VersR 1990, 531
- WM 1990, 1167
- BB 1990, 739
- DB 1990, 1327
- ZUM 1990, 405
- JR 1991, 67
- JR 1991, 69
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88
Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung
Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 241/89
Zu dem Einwand des Beklagten, es könne in der Hektik der Geschäfte einmal vergessen werden, vor dem Öffnen der Tagespost die Anschriften zu kontrollieren, weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Zwar können dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen keine unzumutbaren Verhaltensweisen abverlangt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 229, 235). - BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
Fehlerhafte Zustellung durch die Post
Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 241/89
Daß der Absender gegenüber der Post bis zur tatsächlichen Auslieferung an den Empfänger die Rückgabe der Sendung verlangen kann (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 PostO) und der Empfänger keinen selbständigen Anspruch auf Auslieferung der Sendung hat (vgl. BGHZ 12, 96, 99 sowie Ohnheiser aaO Rn. 4), bedeutet daher keineswegs, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein Zugriff Dritter auf die Postsendungen für das Persönlichkeitsrecht des Adressaten ohne Belang wäre.
- BGH, 05.11.1991 - X ZR 91/90
Wirksamkeit einzelner Klauseln der "AGB für Anzeigen und Fremdbeilagen in …
Die Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie vom VI. Zivilsenat im Urteil vom 20. Februar 1990 (z.B. abgedruckt in WM 1990, 1167 [BGH 20.02.1990 - VI ZR 241/89]) eingehend ausgeführt ist. - OLG Celle, 20.12.2000 - 9 W 122/00
Voraussetzungen der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ; Zuwiderhandlung; …
Denn die Verhängung eines Ordnungsgeldes kommt nur in Betracht, wenn der Verstoß schuldhaft erfolgt ist (vgl. BVerfGE 84, 87; BGH JR 1991, 69; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 211).