Rechtsprechung
   BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1022
BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89 (https://dejure.org/1990,1022)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1990 - VI ZR 124/89 (https://dejure.org/1990,1022)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 (https://dejure.org/1990,1022)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1022) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 2 Abs. 2
    Verletzung des Rechtsfahrgebots durch einen Motorradfahrer, der sich der Fahrbahnmitte auf weniger als 1 m nähert

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1850
  • MDR 1990, 812
  • NZV 1990, 229
  • VersR 1990, 537
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.02.1987 - VI ZR 75/86

    Unabwendbares Ereignis bei Verkehrsunfall mit einem Kind; Direktanspruch gegen

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
    Denn der "Idealfahrer", auf dessen Fahrverhalten bei der Beurteilung der Frage der Unabwendbarkeit i.S. von § 7 Abs. 2 StVG abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 75/86 - VersR 1987, 1034, 1035), hätte wegen möglicher von der Gegenfahrbahn drohender Gefährdungen von der Mittellinie einen Seitenabstand von etwa 1 m eingehalten, wozu ihm - wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht ausführt - die Breite seines Fahrstreifens die Möglichkeit gegeben hat.
  • BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
    Anerkanntermaßen kann es der Billigkeit entsprechen, gegenüber einem grob leichtfertig handelnden Schädiger eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen (BGHZ 20, 259, 262).
  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 152/78

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden mit einem nicht ganz rechts

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
    Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78 - VersR 1979, 528, 529 m.w.N.).
  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 82/87

    Sicherung eines in der Dunkelheit liegengebliebenen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
    Das Revisionsgericht kann jedoch nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und Sicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413).
  • BGH, 28.09.1976 - VI ZR 219/74

    Verschulden von Unfallbeteiligten,wenn ein Autofahrer in eine bereits bestehende

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
    Dies ist im Ansatz richtig (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36, 37).
  • BayObLG, 05.02.1982 - RReg. 1 St 389/81

    Nebel; Mittellinie; Leitlinie; Abstand; Fahrbahnrand

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
    In Rechtsprechung und Schrifttum hat sich für Fälle, in denen es an Besonderheiten wie etwa dem Überholverkehr nachfolgender oder entgegenkommender Fahrzeuge fehlt, die Auffassung durchgesetzt, daß auch noch ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie hingenommen werden kann, weil dann zum Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge immer noch ein ausreichender Sicherheitsabstand von 1 m verbleibt; dies soll zumindest für Straßen von einer Breite von etwa 6 m gelten (vgl. BayObLG, VRS 61, 55 f. = DAR 1981, 23, 24; VRS 62, 377, 379; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl., 1988, § 2 StVO Rdn. 35; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Bd. I, 1977, StVO § 2 Rdn. 61; Jagusch/Hentschel, aaO, Rdn. 35; Möhl/Rüth, StVO, 1973, § 2 Rdn. 7; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, aaO Rdn. 31; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., 1988, § 2 StVO Rdn. 12).
  • BayObLG, 14.10.1980 - 1 ObOWi 351/80

    Mindestabstand; Fahrbahnrand; Leitlinie; Fahrbahnmitte; Kurve; Gegenverkehr

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
    In Rechtsprechung und Schrifttum hat sich für Fälle, in denen es an Besonderheiten wie etwa dem Überholverkehr nachfolgender oder entgegenkommender Fahrzeuge fehlt, die Auffassung durchgesetzt, daß auch noch ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie hingenommen werden kann, weil dann zum Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge immer noch ein ausreichender Sicherheitsabstand von 1 m verbleibt; dies soll zumindest für Straßen von einer Breite von etwa 6 m gelten (vgl. BayObLG, VRS 61, 55 f. = DAR 1981, 23, 24; VRS 62, 377, 379; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl., 1988, § 2 StVO Rdn. 35; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Bd. I, 1977, StVO § 2 Rdn. 61; Jagusch/Hentschel, aaO, Rdn. 35; Möhl/Rüth, StVO, 1973, § 2 Rdn. 7; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, aaO Rdn. 31; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., 1988, § 2 StVO Rdn. 12).
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 75/06

    Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen

    Außerdem ist der rechts eingeordnete Fahrzeugführer durch das Rechtsfahrgebot in § 2 Abs. 2 Satz 1 StVO gehalten, beim Abbiegen die ihm mögliche rechte Position einzunehmen (zum Rechtsfahrgebot vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 - VersR 1990, 537 und vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78 - VersR 1979, 528, 529 m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17

    Verkehrsunfallhaftung: Vorfahrtsbereich bei trichterförmiger T-Einmündung einer

    Zu beachten ist, dass stets auch ein ausreichender Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten ist, der auf gerader Strecke mit etwa 1 m bemessen werden kann (BGH NZV 1990, 229; Kuckuk in Drees/Kuckuk/Werny, aaO § 2 Rn. 7b; König in Hentschel/König/Dauer, aaO § 2 StVO Rn. 41).
  • OLG Saarbrücken, 01.03.2011 - 4 U 355/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Verstoß gegen das fair-trial-Prinzip bei Anhörung nur

    Ihre Anwendung setzt in der Regel neben einer nicht erheblich ins Gewicht fallenden mitursächlichen Betriebsgefahr des einen, ein bezogen auf den Unfallablauf (objektiv und subjektiv) grobes Verschulden des anderen Beteiligten voraus (BGH NZV 90, 229; Hentschel a.a.O. Rn. 16 zu § 17 StVG mwNw).
  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95

    Tragweite des Rechtsfahrgebots

    Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (vgl. Senatsurteil v. 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 - VersR 1990, 537 m.w.N.).
  • BGH, 18.11.1993 - III ZR 178/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem

    Es hat nicht verkannt, daß ein Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 StVO bei Überquerung eines Bahnübergangs regelmäßig grob leichtfertig ist und bei einem Unfall die alleinige Haftung des verbotswidrig handelnden Kraftfahrers begründen kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23. Juni 1964, aaO; Beschluß vom 14. Januar 1986 - VI ZR 148/85 - VersR 1986, 707 (708); BAG, Urteil vom 10. März 1961 - 1 AZR 448/59 - VRS 21, 156; siehe auch Filthaut, aaO § 4 Rn. 29, und Jagusch/Hentschel, aaO § 17 StVG, Rn. 34, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 - NZV 1990, 229; BGHZ 20, 262 [BGH 13.04.1956 - VI ZR 347/54]).
  • OLG Köln, 11.10.2002 - 3 U 26/02

    Schneller als 40 km/h = Verstoß gegen das Sichtfahrgebot bei Nacht;

    Bei Dunkelheit kann es insbesondere geboten erscheinen, zum rechten Fahrbahnrand einen größeren Sicherheitsabstand einzuhalten, weil dort mit Fußgängerverkehr gerechnet werden muss (vgl. Jagusch a. a. O. Rnr. 33, 35; BGH VersR 96, 1249 f.; BGH NZV 90, 229; BGH VRS 27, 335 ff.; OLG Karlsruhe VRS 47, 18; OLG Düsseldorf VRS 48, 133 f.).
  • OLG Brandenburg, 01.03.2007 - 12 U 160/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsausfallschaden bei Vorhandensein eines

    Anerkanntermaßen kann es der Billigkeit entsprechen, gegenüber einem groben Pflichtenverstoß eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen (vgl. BGH, NZV 1996, 272 (273); BGH, NZV 1990, 229 (230)).
  • OLG München, 11.04.2014 - 10 U 4173/13

    Haftungsverteilung bei einer Kollision im Begegnungsverkehr auf einer schmalen

    Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (vgl. BGH VersR 1990, 537 ; BGH NJW 1996, 303, 304).
  • OLG München, 02.06.2021 - 10 U 7512/20

    Zum Schutzbereich des Rechtsfahrgebots

    Aber auch insoweit ist auszuführen, dass bei dem streitgegenständlichen Fall die Verkehrssituation nicht etwa dadurch gekennzeichnet war, dass dem Fahrer des Klägerfahrzeugs von der Gegenfahrbahn konkret erkennbare Gefahren drohten (vgl. BGH, NJW 1990, 1850, 1851), sondern, dass es zu einer Kollision mit einem Rechtsabbieger kam, der bei dem Abbiegevorgang die markierte Mittelline überschritten hat.
  • OLG München, 26.05.2023 - 24 U 587/23

    Möglichkeit eines Grundurteils bei Forderungsübergang - Grenzen des

    bb) Das Gebot möglichst weit rechts zu fahren gemäß § 2 Abs. 2 StVO enthält - wie das Landgericht zutreffend unter Zitierung des Urteils des BGH vom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 -, VersR 1990, 537 = NJW 1990, 1850 herausgearbeitet hat, keine starre Regel.

    d) Dass die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrollers gegenüber dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) aufgrund des von ihm zu verantwortenden schweren Verkehrsverstoßes zurücktritt, entspricht ebenfalls der Sach- und Rechtslage (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 -, Rn. 12, juris).

  • LG Flensburg, 05.01.2018 - 2 O 228/13

    Haftungsverteilung bei Verkehrunfall: Kollision eines Motorradfahrers mit einem

  • OLG Jena, 24.04.2018 - 5 U 103/17

    Halter- und Fahrerhaftung bei Begegnungsunfall

  • OLG Düsseldorf, 27.02.1997 - 5 Ss OWi 19/97
  • OLG Köln, 22.06.1999 - 15 U 67/98

    Schadensersatz; Verdienstausfallschaden; Verdienstausfallsrente; Verkehrsunfall ;

  • OLG Jena, 15.04.2009 - 7 U 744/08

    Mithaftung eines Hilfe leistenden, an der linken Straßenseite anhaltenden

  • LG Bonn, 13.02.2007 - 8 S 187/06

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Baustellenfahrzeuge haben keine "Vorfahrt"

  • OLG Hamm, 04.02.1998 - 3 Ss OWi 14/98

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit,

  • LG Bonn, 28.02.2020 - 1 O 21/19

    Verursachung eines Verkehrsunfalls wegen eines Verstoßes des Fahrers gegen die

  • AG Hamburg, 18.05.2018 - 23a C 430/17

    Verkehrsunfall - Kollision zwischen Überholer und Überholtem

  • OLG Dresden, 21.05.2019 - 1 U 51/19

    Verkehrsunfall - Verstoß gegen Rechtsfahrgebot auf schmaler Straße bei

  • OLG Düsseldorf, 11.05.1992 - 1 U 121/91

    Umfang des Rechtsfahrgebots; Hatungsverteilung bei Verkehrsunfall im

  • LG Offenburg, 26.06.2020 - 3 O 404/19

    Geltung von Rechtsfahrgebot und Fahren auf halbe Sicht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht